Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen – Lex mitior und Auslegung des 'Waffe'-Tatbestands in §250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 445/99
Datum
25.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Limburg als unbegründet, da keine zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorliegen (§349 Abs.2 StPO). Der Senat klärt, dass die Verwendung einer ungeladenen Pistole zur Drohung bei getrennt mitgeführtem geladenem Magazin nicht den besonderen Tatbestand des §250 Abs.2 Nr.1 StGB nF erfüllt. Vielmehr ist dies als Führen i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1a StGB nF zu werten; das mildere Recht (§2 Abs.3 StGB) ist anzuwenden, ohne dass sich der Rechtsfehler auf das Strafmaß ausgewirkt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einsatz einer ungeladenen Schusswaffe zur Drohung, während das geladene Magazin getrennt am Körper mitgeführt wird, liegt keine 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des §250 Abs.2 Nr.1 StGB nF, sondern allenfalls ein Führen i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1a StGB nF.

2

Eine rückwirkend mildere Gesetzesänderung ist gemäß §2 Abs.3 StGB zugunsten des Täters (Lex mitior) anzuwenden, wenn sie ein milderes Strafmaß vorsieht.

3

Ergibt die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, sind Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

4

Trifft ein Rechtsfehler nur die Untergrenze des Strafrahmens und liegt die verhängte Strafe deutlich darüber, kann ausgeschlossen werden, dass der Fehler das Strafmaß beeinflusst hat, sodass eine Aufhebung entbehrlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 17. Februar 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 2000 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Februar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich der Revision des Angeklagten K ist folgendes anzumerken:

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Munition getrennt von der Waffe bei sich führte. Da es ohne Rechtsfehler einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF verneint und nur eine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, hatte es den Strafrahmen der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des § 250 Abs. 1 StGB (6. StrRG) zugrunde legen müssen, der mit einer Mindeststrafdrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Zwar sieht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF ebenso wie § 250 Abs. 1 StGB aF eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Voraussetzungen von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF liegen aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Setzt der Täter nämlich zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein und befindet sich das zugehörige mit Munition versehene Magazin in seiner Kleidung, verwendet er keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, er führt diese nur im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nF bei sich (vgl. BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Die Strafe hatte deshalb dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nF (drei bis 15 Jahre) als dem milderen Gesetz entnommen werden müssen. Da aber nur die Strafrahmenuntergrenze (Freiheitsstrafe von sechs Monaten statt zwei Jahren) betroffen ist, kann der Senat angesichts der weit von der Untergrenze entfernten Strafe von sieben Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt hat.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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