Treffer
BGH Beschluss

BGH: Verwertung von Verbindungs- und Positionsdaten aus § 12 FAG/§ 100a StPO zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 445/97
Datum
22.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Trier werden als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Verwertung von Verbindungsdaten eines Autotelefons, die vor Anordnung der Telefonüberwachung angefallen sind. Der BGH hält die Auskunftserteilung nach § 12 FAG für zulässig, soweit sie verfassungskonform auf die in den Deliktskatalogen genannten Straftaten beschränkt wird, und bestätigt die Verwertbarkeit von Ortsangaben als Teil der Verbindungsdaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsverlangen nach § 12 FAG ist zulässig, wenn Tatsachen die Zuordnung der Mitteilung zum Beschuldigten und ihre Bedeutung für die Untersuchung erkennen lassen; die Vorschrift ist verfassungskonform dahin einzuschränken, dass Auskunft nur zur Aufklärung der in den Deliktskatalogen des § 138 StGB oder § 100a StPO genannten Straftaten verlangt werden darf.

2

Verbindungsdaten des Fernsprechverkehrs umfassen auch Ortsangaben bzw. Positionsdaten des sendenden Endgeräts; diese Daten dürfen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verlangt, erteilt und als Beweismittel verwertet werden.

3

Der strafprozessuale Zugriff auf bereits zurückliegenden Fernsprechverkehr kann sich aus einem richterlichen Überwachungsbeschluss und einem darauf gestützten Auskunftsersuchen nach § 12 FAG ergeben; behauptet der Betroffene das Fehlen einer solchen Anordnung, hat er zur Substantiierung den Wortlaut des Beschlusses darzulegen.

4

Verfahrensrügen, die nicht substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 12 FAG gefehlt hätten, sind unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und rechtfertigen keine erfolgreiche Revisionsnachprüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 5. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen

████████, dort geboren am ██ ██, Hans Reinhold C_______), 1962, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

Peter Thomas, geboren am █████ in █, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1997 einstimmig

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. September 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist zu bemerken:

Das Landgericht hat Verbindungsdaten des Fernsprechverkehrs, der vom Autotelefon des Angeklagten ausging, zur Feststellung der Gesprächsteilnehmer und der jeweiligen Position des PKWs verwertet. Der Beschwerdeführer hält dies für unzulässig, da die Daten aus einem Fernsprechverkehr herrührten, der vor Anordnung der Telefonüberwachung nach § 100a StPO durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 9. Oktober 1992 stattfand, und dieser Beschluss nicht zurückwirke; er sei „jede technisch bedingte Positionsbestimmung mobiler Ziele“ mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Der strafprozessuale Zugriff auf Daten eines bereits zurückliegenden Fernsprechverkehrs beurteile sich nicht nach § 100a StPO, sondern nach § 12 FAG.

Die Rüge geht fehl. Diese Bestimmung des Fernmeldeanlagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) sah unter anderem vor, dass der Richter in strafgerichtlichen Untersuchungen Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen kann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Mitteilung vom Beschuldigten herrührt, und dass die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat. Dass diese Voraussetzungen gefehlt hätten, macht die Revision nicht geltend; eine darauf zielende Rüge wäre nicht ordnungsgemäß (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit gerügt sein könnte, dass kein richterliches Auskunftsverlangen vorgelegen habe, sprechen die Urteilsgründe dagegen; denn es heißt dort, die Verbindungsdaten seien „aufgrund des Telefonüberwachungsbeschlusses von der Telekom zur Verfügung gestellt“ worden (UA S. 174 f.). Das legt die Annahme nahe, dass der genannte Beschluss neben der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung künftigen Fernsprechverkehrs auch ein zumindest durch Auslegung ermittelbares Verlangen nach Erteilung von Auskunft über bereits geführten Fernsprechverkehr enthielt. Soweit das Gegenteil behauptet sein sollte, hätte der Beschwerdeführer dazu den Wortlaut des Beschlusses mitteilen müssen. Das ist nicht geschehen.

Die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gelten, wenn § 12 FAG verfassungskonform dahin eingeschränkt wird, dass Auskunft nur zur Aufklärung solcher Straftaten verlangt und erteilt werden darf, die in den Deliktskatalogen des § 138 StGB oder § 100a StPO aufgeführt sind (ablehnend: BGH aaO; so aber Klesczewski StV 1993, 382 ff; NStZ 1993, 446; Rudolph in SK StPO § 99 Rdn. 20); denn hier ging es um die Aufklärung bewaffneter Banküberfälle, also gerade solcher Straftaten (§§ 250, 255 StGB), die in den genannten Deliktskatalogen aufgeführt sind (§ 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO). Inhaltlich bezieht sich die Auskunftspflicht nach § 12 FAG auf alle Umstände des Fernsprechverkehrs, also auch auf den Ort, von dem aus Gespräche geführt worden sind (Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze F 55 § 12 FAG Rdn. 10; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 99 Rdn. 45); daher durften auch Auskünfte über die Position des Autotelefons im Zeitpunkt der von dem Angeklagten geführten Telefonate (und damit über die Position des PKWs, in dem sich das Gerät befand) verlangt, erteilt und verwertet werden.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

BodeNiemöllerOtten
DetterRothfuß