Treffer
BGH Beschluss

BGH: Wegfall tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung bei versuchtem Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 445/93
Datum
22.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision Teile des Urteils des Bezirksgerichts Erfurt, indem die Verurteilungen wegen zweifacher gefährlicher Körperverletzung entfielen. Entscheidungserheblich war die Gesetzeskonkurrenz: Körperverletzungsdelikte treten hinter vorsätzlicher Tötung bzw. deren Versuch zurück, auch bei bedingtem Vorsatz. Die übrigen Verurteilungen und der Strafausspruch blieben unverändert; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Körperverletzungsdelikte nach §§ 223, 223a StGB treten wegen Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter dem Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung (§§ 211, 212 StGB) zurück.

2

Die Regel der Gesetzeskonkurrenz gilt auch für den Versuch der Tötung; sie findet Anwendung auch bei lediglich bedingtem Tötungsvorsatz.

3

Erfolgt die Feststellung der Gesetzeskonkurrenz, so ist die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung im Schuldspruch entfallen bzw. zu beseitigen.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 357 StPO ist auch zugunsten von Angeklagten vorzunehmen, die zwar Revision eingelegt, diese jedoch zurückgenommen haben, sofern die Änderung zu ihren Gunsten wirkt.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 27. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 445/93 vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen

K ███ Jens aus ████████, dort geboren am ██ 1970, zur Zeit in Untersuchungshaft,

██

Holger aus ████████, dort geboren am ██ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers ██ und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 22. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 27. Oktober 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung der Angeklagten K███ und ██ wegen tateinheitlich begangener zweifacher gefährlicher Körperverletzung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4. Dem Angeklagten Eisner werden die Kosten seiner – zurückgenommenen – Revision auferlegt.

Gründe

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen fünfachen versuchten Mordes in Tateinheit mit dreifachem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zweifacher gefährlicher Körperverletzung und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen jeweils zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ███ ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO und führt nur zu folgender Änderung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treten Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223, 223a StGB wegen Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter den Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung (§§ 211, 212 StGB) zurück.

Das gilt auch für den Fall eines Tötungsversuchs (BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 2 m. w. N.), auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat daher die Verurteilung wegen tateinheitlich – begangener (zweifacher) gefährlicher Körperverletzung zu entfallen.

Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Bezirksgericht bei Beachtung der vorliegenden Gesetzeskonkurrenz eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auch auf den Angeklagten Eisner zu erstrecken. Die Vorschrift gilt auch zugunsten von Angeklagten, die wie hier der Angeklagte ██ – Revision eingelegt hatten, ihr Rechtsmittel jedoch zurückgenommen haben (BGH NJW 1958,

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