Fortgesetzte Handlung, Betrug und Untreue: BGH hebt Verurteilung wegen Rechtsfehlern auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/58
- Datum
- 19.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; zeitlich deutlich auseinanderliegende Einzeltaten können diesen Zusammenhang ausschließen und sind dann als selbständige Taten zu beurteilen.
Wird durch die Aufspaltung einer als fortgesetzt gewerteten Tatserie erkennbar, dass einzelne Taten in einen Amnestiezeitraum fallen könnten, ist die Annahme der fortgesetzten Handlung rechtsfehlerhaft, wenn sie den Angeklagten beschwert.
Beim Betrug kann auch durch schlüssiges Verhalten getäuscht werden; wer bei gemeinsamen Verhandlungen mit einem Tatgenossen dessen falsche Angaben widerspruchslos mitträgt, kann sich diese Erklärungen zu eigen machen und dadurch täuschend mitwirken.
Die zweckwidrige Verwendung von Geldbeträgen, die zuvor durch eine selbständige Betrugshandlung erlangt wurden, ist als mitbestrafte Nachtat straflos, wenn sie den bereits eingetretenen Vermögensschaden weder erweitert noch vertieft noch einen neuen Schaden hinzufügt; eine Tateinheit von Betrug und Untreue scheidet dann aus.
Die Aufhebung eines Urteils auf die Revision eines Angeklagten erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, soweit der Rechtsfehler sie in gleicher Weise betrifft (z.B. fehlerhafte Annahme fortgesetzter Untreue und Konkurrenzverhältnis).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ————— aus Aachen, den Architekten, dort geboren am [REDACTED], wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Februar 1958 in der Sitzung vom 21. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Baldus, Senatsvorsitzender, als Beisitzer: Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Bundesanwalt [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED],
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben:
a) hinsichtlich des Angeklagten Sch[REDACTED] im Umfange seiner Verurteilung,
b) hinsichtlich des Angeklagten C[REDACTED], soweit er wegen fortgesetzten Betrugs, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch[REDACTED] wegen fortgesetzter Beihilfe zu dem von dem Mitangeklagten C[REDACTED] begangenen fortgesetzten Betrug und wegen in Tateinheit hiermit begangener Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten ██████ hat es wegen fortgesetzten Betruges, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue sowie wegen Betruges in zwei weiteren Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
Nur der Angeklagte Sch[REDACTED] hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Beizupflichten ist der Revision darin, dass die Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten Beihilfe zum Betrug und einer fortgesetzten Untreue nicht tragen. Die Fälle B[REDACTED], von B[REDACTED] und Mietinteressenten (K[REDACTED]) liegen schon zeitlich soweit auseinander, dass von einem Gesamtvorsatz nicht gesprochen werden kann. Die festgestellten Umstände ergeben ferner, dass der Beschwerdeführer die Begehung sämtlicher Taten unmöglich von vornherein, also bereits zur Zeit des Falles B[REDACTED], in seinen Vorsatz aufgenommen haben kann. Vielmehr stellen sie sich, wenn man von den in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgestellten Merkmalen der fortgesetzten Handlung ausgeht, als drei selbständige Taten dar. Schon dieser Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer Sch[REDACTED] betrifft, im vollen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen; denn soweit die Straftaten nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen, ist es nicht auszuschließen, dass die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen Straftaten (Fälle B[REDACTED] und von B[REDACTED]) nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 amnestiert sind und der Angeklagte Sch[REDACTED] durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert ist.
2.) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue ist nicht haltbar. Hinsichtlich des Betruges bestehen insoweit Bedenken, als nur Beihilfe und nicht Täterschaft angenommen und im Falle von B[REDACTED] ein Betrug des Beschwerdeführers verneint worden ist.
a) Das Landgericht sieht einen Betrug des C[REDACTED] schon darin, dass er die Beamten des Siedlungsamtes der Stadt Aachen durch die Vorspiegelung, er habe Eigenkapital in Gestalt der zu bebauenden Grundstücke und Mittel zur Erbringung von Eigenleistungen in Gestalt der Schreinerarbeiten und er verfüge über den ihm zugesagten hypothekarischen Kredit in voller Höhe, veranlasst, für die drei von ihm geplanten Bauvorhaben Aufbaudarlehen zu bewilligen und zum größeren Teile auch auszuzahlen. Es war wegen der verschwiegenen Finanzierungslücke von rund 85.000 DM von Anfang an höchst ungewiss, ob die Bauvorhaben würden durchgeführt werden können, und es bestand die Gefahr, dass wegen der fehlenden Mittel die Arbeiten eingestellt werden müssten und es dann zur Zwangsversteigerung oder zum Konkurs kommen und die Stadt Aachen dabei einen erheblichen Verlust erleiden würde. Bei diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Urteils dem C[REDACTED] nicht wissentlich Hilfe geleistet.
a) Er hatte ihn als Architekt mit der Ausführung aller drei Bauvorhaben beauftragt. Der Beschwerdeführer hat auch die Finanzierungspläne aufgestellt und die Anträge auf Genehmigung von Wiederaufbaudarlehen mitunterschrieben. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat er aber damals noch nicht gewusst, dass die Angaben des Mitangeklagten ████, der bei den Bauvorhaben der Bauherr war, über dessen Eigenkapital und dessen Eigenleistungen nicht der Wahrheit entsprachen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer dem C[REDACTED] dabei b) geholfen, die Beamten des Siedlungsamtes durch Täuschung zu veranlassen, a) aus dem bewilligten Aufbaudarlehen einen Teilbetrag von rund 36.000 DM zur freien Verfügung auszuzahlen. Um dies zu erreichen, ließ sich C[REDACTED] von dem Lieferanten K[REDACTED] quittierte Rechnungen über angeblich bezahltes Baumaterial im Gesamtbetrage von rund 36.000 DM ausstellen. Diese legte er den Beamten des Siedlungsamtes vor und erweckte dadurch bei ihnen den irrigen Glauben, er habe das Baumaterial aus eigenen Mitteln bezahlt. C[REDACTED] wollte sich auf diese Weise die erforderlichen Mittel zur Bezahlung des für den Erwerb der Grundstücke geschuldeten Kaufpreises von etwa 30.000 DM und zur Bestreitung privater Bedürfnisse beschaffen. Dafür hat er das Geld dann auch verwendet. Auch durch dieses Verhalten beschädigte C[REDACTED] das Vermögen der Stadt Aachen, weil das Bauvorhaben nicht durch einen ihm zufließenden entsprechenden Gegenwert gefördert und somit in dieser Höhe nicht die vom Siedlungsamt vorausgesetzte Sicherheit für das Darlehen geschaffen wurde. Zutreffend findet das Landgericht hierin einen Betrug des Mitangeklagten C[REDACTED] zum Nachteil der öffentlichen Hand. Der Beschwerdeführer hat bei den Verhandlungen, in denen K[REDACTED] zur Ausstellung der fingierten Quittungen veranlasst wurde, in voller Kenntnis der Absichten des C[REDACTED] mitgewirkt. Er bestätigte wider besseres Wissen die unwahren Angaben, es handele sich nur um einen vorübergehenden „Engpass“. Im Vertrauen auf den Beschwerdeführer ließ sich K[REDACTED] zur Ausstellung der unrichtigen Quittungen herbei. Der Beschwerdeführer versah ferner die Quittungen mit seinem Prüfungsvermerk. Wenn er auch zu einer sachlichen Prüfung an sich nicht verpflichtet war, so war, wie dem Zusammenhang des Urteils entnommen werden kann, nach Lage der Dinge sein Prüfungsvermerk geeignet und dazu bestimmt, die Beamten des Siedlungsamtes in dem Glauben zu bestärken, dass das berechnete Material sich in der Verfügungsgewalt des C[REDACTED] befinde und von diesem bezahlt sei. Der Beschwerdeführer hat also bei dem Betrugsmanöver des C[REDACTED] mit Wissen und Wollen tätig mitgewirkt.
Das Landgericht nimmt an, er habe nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt, weil er an der Begehung der Tat kein unmittelbares eigenes Interesse gehabt habe. Im Widerspruch hierzu steht die weitere Feststellung, der Beschwerdeführer sei zur Beteiligung an dem Betruge des C[REDACTED] gekommen, weil er als Architekt an der Ausführung der Bauvorhaben interessiert gewesen sei. Danach hatte er doch ein eigenes Interesse daran, dass C[REDACTED] den Betrag erhielt und dadurch in die Lage versetzt wurde, den für die gekauften Grundstücke geschuldeten Preis zu bezahlen. Nun gehört aber beim Betrug zur Täterschaft kein eigenes Interesse des Mitwirkenden. Nach § 263 Abs. 1 StGB kann sich auch derjenige des Betruges als Täter schuldig machen, der in der Absicht, einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch Täuschung beschädigt. Ob unter diesen Umständen der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Ansicht der Strafkammer als Täter anzusehen ist, könnte auf sich beruhen, wenn das Urteil nicht ohnehin aufgehoben werden müsste; denn durch die Annahme, dass er zu dem Betruge des C[REDACTED] nur Hilfe geleistet hat (§§ 263, 49 StGB), ist er nicht beschwert.
e) Im Januar 1954 beauftragten die Angeklagten den Grundstücksmakler Wohnungen in den im Bau befindlichen Häusern an Wohnungssuchende gegen Mietvorauszahlungen zu vermieten. Sie sicherten durch K[REDACTED] den Mietern feste Termine für den Bezug der Wohnungen zu, in der Regel um den 1. April 1954 herum, obwohl beide wussten, dass sie die Wohnungen möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht zu den zugesicherten Terminen würden fertigstellen können, weil a) die nunmehr fälligen Schreinerarbeiten mangels der hierfür erforderlichen Eigenmittel nicht erbringen konnte. Gemäß der mit C[REDACTED] getroffenen Vereinbarung nahm der Beschwerdeführer die Mietvorauszahlungen — insgesamt 8.850 DM — entgegen und „trug er gegenüber den Mietern die volle Verantwortung“.
Beide Angeklagten waren von Anfang an entschlossen, die Mietvorauszahlungen nicht zur Fertigstellung der jeweils vermieteten Wohnungen, sondern zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten des Mitangeklagten C[REDACTED] zu verwenden. Der Beschwerdeführer löste dementsprechend mit den so erhaltenen Beträgen zwei Wechsel ein, die C[REDACTED] im September 1953 zur teilweisen Begleichung des Kaufpreises für einen Personenkraftwagen hingegeben hatte und aus denen der Beschwerdeführer ebenfalls wechselrechtlich verpflichtet war, ferner einen Wechsel, den C[REDACTED] für ein Darlehen dem Bauunternehmer █████ gegeben hatte. Außerdem leistete er für C[REDACTED] Zahlungen an Rechtsanwalt B[REDACTED], die mit dem Bauvorhaben nicht im unmittelbaren Zusammenhang standen.
C[REDACTED] stand, wie auch der Beschwerdeführer wusste, unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch. Es war deshalb weder zu erwarten, dass die Mieter die ihnen zugesicherten Wohnungen erhalten, noch dass sie die geleisteten Vorauszahlungen zurückbekommen würden. Durch die Hingabe der Vorauszahlungen wurden sie deshalb an ihrem Vermögen beschädigt.
Demnach haben die Angeklagten, wie das Landgericht festgestellt hat, die Wohnungssuchenden durch Täuschung zu den sie schädigenden Vorauszahlungen veranlasst und sich dadurch des Betruges schuldig gemacht. Dabei bewertet die Strafkammer auch in diesem Falle die Mitwirkung des Beschwerdeführers lediglich als Beihilfe zu dem von C[REDACTED] begangenen Betrug, obwohl er mindestens an der Einlösung der für den Personenkraftwagen gegebenen Wechsel wegen seiner eigenen Verpflichtung ein unmittelbares Interesse hatte. Auch in diesem Falle ist der Beschwerdeführer an sich durch die rechtsirrige Annahme bloßer Beihilfe nicht beschwert.
Das Landgericht nimmt weiter an, dass beide Angeklagten sich durch die zweckwidrige Verwendung der als Mietvorauszahlungen empfangenen Beträge gleichzeitig — in Tateinheit mit Betrug — der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht haben. Richtig ist, dass die zweckfremde Verwendung der zweckgebundenen Mietvorauszahlungen den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt und dass die beiden Angeklagten hierbei als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt haben. Dagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, diese Untreue treffe mit dem Betrug tateinheitlich zusammen. Die Angeklagten haben sich zunächst die Mietvorauszahlungen durch Täuschung verschafft. Der Vermögensschaden war eingetreten und der Betrug in dem Augenblick vollendet, als die Mietvorauszahlung in den Besitz und damit in die volle Verfügungsgewalt der zur vertragswidrigen Verwendung entschlossenen Angeklagten gelangte. Die zweckwidrige Verwendung der auf diese betrügerische Weise erlangten Beträge, die den Tatbestand der Untreue erfüllt, ist gegenüber dem Betruge eine selbständige Handlung, bleibt aber als bloße Ausnutzung der durch den Betrug herbeigeführten Vermögensverschiebung straflos, weil sie den bereits durch den Betrug verursachten Vermögensschaden weder erweitert noch vertieft noch ihm einen neuen Vermögensschaden hinzugefügt hat. Die Untreuehandlung ist bereits durch die Bestrafung wegen Betruges abgegolten (sogen. straflose oder, besser, mitbestrafte Nachtat, BGHSt 6, 67). Das gilt sowohl für den Fall, dass der Beschwerdeführer als Mittäter des Betruges anzusehen ist, wie auch für den Fall, dass er zu dem Betrug nur Beihilfe geleistet hat. Im Falle bloßer Beihilfe zum Betruge könnte unter Umständen eine andere Beurteilung geboten sein, wenn dem Beschwerdeführer außerhalb des Rahmens der den Betrugstatbestand erfüllenden Vereinbarung und unabhängig von ihr die Pflicht erwachsen wäre, hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen die Vermögensinteressen der Mieter wahrzunehmen, und wenn er die so begründete Pflicht verletzt hätte. Für eine solche Gestaltung der Dinge bieten die Urteilsfeststellungen jedoch keinen Anhaltspunkt.
a) C[REDACTED] schloss am 25. September 1953 mit dem Freiherrn von B[REDACTED] einen Mietvertrag über eine Wohnung in dem Hause [REDACTED], das er für sich selbst erbauen lassen wollte. Er sicherte von B[REDACTED] zu, dass er die Wohnung spätestens im April 1954 beziehen könne, und sagte ihm auf dessen Frage nach der Finanzierung bewusst der Wahrheit zuwider, der Bau sei durch Eigenleistungen, Landesdarlehen und Hypotheken völlig gesichert. Im Vertrauen hierauf verpflichtete sich von B[REDACTED] zur Leistung eines Baukostenzuschusses von 4.500 DM. Davon zahlte er 3.500 DM an den Beschwerdeführer Sch[REDACTED].
Nach der Überzeugung der Strafkammer war C[REDACTED] von vornherein entschlossen, den Baukostenzuschuss für persönliche Zwecke zu verwenden. Der Beschwerdeführer Sch[REDACTED] hat auf Veranlassung des C[REDACTED] 2.950 DM des Baukostenzuschusses zur Einlösung des ersten, am 10. Oktober 1953 fälligen Wechsels aus dem bereits erwähnten Kauf eines Personenkraftwagens verwendet. Den Rest zahlte er an C[REDACTED] aus.
Zutreffend sieht das Landgericht in dem Vorgehen des C[REDACTED] einen Betrug. Da für die Errichtung des Wohnhauses keinerlei Mittel zur Verfügung standen und C[REDACTED] den Baukostenzuschuss nicht zur Herstellung des Hauses verwenden wollte, hatte der vertragliche Anspruch des von B[REDACTED] erworbenen, einen sehr geringen Wert. Durch die mittels der Täuschung veranlasste Zahlung des Baukostenzuschusses wurde von B[REDACTED] in seinem Vermögen beschädigt. Eine schuldhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem durch C[REDACTED] verübten Betrug hält die Strafkammer nicht für gegeben.
Zwar stellt sie fest, dass Sch[REDACTED] bei den Verhandlungen mit von B[REDACTED] zugegen war und die Unrichtigkeit der Angaben, die C[REDACTED] über die angeblich gesicherte Finanzierung des Bauvorhabens machte, und dessen schlechte wirtschaftliche Lage kannte. Sie meint aber, der Beschwerdeführer sei gegenüber von B[REDACTED] nicht verpflichtet gewesen, die falschen Angaben des Mitangeklagten C[REDACTED] zu berichtigen, weil sich nicht habe feststellen lassen, dass er den Freiherrn von B[REDACTED] mit C[REDACTED] zusammengebracht habe.
Dagegen findet sie in der vertragswidrigen Verwendung des als Baukostenvorschuss gezahlten Betrages eine gemeinschaftliche Untreue der beiden Angeklagten zum Nachteil des von B[REDACTED]. Die Annahme, dass die von C[REDACTED] begangene Untreue mit dem von ihm verübten Betrug in Tateinheit stehe, ist aus den im Falle der Mietvorauszahlungen dargelegten Gründen nicht haltbar. Denn auch hier hat C[REDACTED] Geldbeträge veruntreut, die er vorher mittels einer selbständigen Betrugshandlung erlangt hatte. Die Untreue ist deshalb gegenüber dem Betruge eine sogenannte straflose Nachtat.
Was den Beschwerdeführer Sch[REDACTED] anlangt, so hält ihn das Landgericht für verpflichtet, die Vermögensinteressen des Freiherrn von B[REDACTED] hinsichtlich der Beträge wahrzunehmen, die dieser ihm als Baukostenvorschuss ausgehändigt hatte. Seine Pflicht, das empfangene Geld nur für die Herstellung der gemieteten Wohnung zu verwenden, leitet sie daraus ab, dass der Beschwerdeführer an den Verhandlungen teilgenommen und in Kenntnis ihres Inhalts das Geld in Empfang genommen hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Durch die Verwendung des empfangenen Geldes zur Einlösung des beim Ankauf des Personenkraftwagens hingegebenen Wechsels hat der Beschwerdeführer sich daher der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht. Seine Verurteilung könnte insoweit aufrechterhalten werden, wenn er, wie das Landgericht annimmt, an dem von C[REDACTED] gegenüber von B[REDACTED] begangenen Betruge nicht schuldhaft mitgewirkt, sich also nicht bereits wegen Betruges strafbar gemacht hätte. Diese Auffassung findet in den Urteilsfeststellungen jedoch keine Grundlage.
Danach hat der Beschwerdeführer an den Verhandlungen mit von B[REDACTED] teilgenommen. Er hat dabei nicht die Rolle eines uninteressierten zufällig Anwesenden oder eines Angestellten des Mitangeklagten C[REDACTED], der selbst nichts zu sagen hatte, gespielt. Der größere Teil des Baukostenzuschusses wurde ihm ausgehändigt. Im Urteil wird aus seiner Teilnahme an den Verhandlungen auf seine Pflicht, die Vermögensinteressen von B[REDACTED] wahrzunehmen, geschlossen. Er war persönlich daran interessiert, dass Geld zur Bezahlung des am 10. Oktober fälligen Wechsels aus dem Autokauf beschafft wurde; denn er hatte diesen Wechsel neben C[REDACTED] unterschrieben und konnte daher aus ihm in Anspruch genommen werden. Auch sonst führten die beiden Angeklagten die erforderlichen Verhandlungen gemeinsam, so z. B. mit K[REDACTED] über den Abschluss von Mietverträgen und mit B[REDACTED] über die Ausstellung fingierter Quittungen. Wenn, wie hier, zwei Personen auf einer Seite mit einer anderen verhandeln, so gibt derjenige, der zu den Ausführungen seines Genossen keine Erklärungen abgibt, in aller Regel durch schlüssiges Verhalten zu erkennen, dass er sich diese Erklärungen zu eigen macht. Er spiegelt, soweit der Genosse falsche Erklärungen abgibt, durch sein Verhalten die darin behaupteten Tatsachen mit vor, täuscht mithin durch schlüssiges Verhalten. Dadurch nimmt er an der Verübung des Betruges tätigen Anteil. Die Frage, ob er eine Pflicht zur Offenbarung gehabt habe, erübrigt sich daher.
Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht verkannt. Hätte es ihn berücksichtigt, so wäre es voraussichtlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte sich auch in diesem Falle des Betruges, sei es als Mittäter, sei es als Gehilfe, schuldig gemacht habe. Dann wäre aber die Untreue auch bei ihm eine straflose Nachtat.
Auch die rechtsirrige Annahme einer Untreue in den Fällen Mietvorauszahlungen (K[REDACTED] und von ██████) zwingt dazu, den gegen den Beschwerdeführer gefällten Schuldspruch im vollen Umfange aufzuheben. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, den Sachverhalt erneut unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in allen drei Fällen jeweils des gemeinschaftlich mit C[REDACTED] begangenen Betruges schuldig gemacht hat. Dem steht im Falle B[REDACTED] nicht der Umstand entgegen, dass das Landgericht hier — rechtsirrig — eine strafbare Teilnahme des Beschwerdeführers am Betruge des C[REDACTED] nicht für gegeben ansah. Soweit er „im Übrigen“ freigesprochen ist, bezieht sich dieser Freispruch nicht auf den von der Anklage erhobenen Vorwurf des Betruges im Falle von B[REDACTED]. Anklage und Eröffnungsbeschluss haben angenommen, dass der Betrug mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffe. Davon geht auch das Urteil aus, wie seine Ausführungen und die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Mitangeklagten C[REDACTED] zeigen.
3) Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch hinsichtlich des Mitangeklagten C[REDACTED] aufzuheben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, dass bei der Annahme selbständiger Taten die von ihm vor dem 1. Dezember 1953 begangenen Betrugshandlungen amnestiert sind, so gebührt die Entscheidung darüber doch dem Landgericht. Ferner ist die Verurteilung des C[REDACTED] wegen Untreue, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht haltbar.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |