Treffer
BGH Urteil

Jugendstrafe: Generalprävention bei 'Schwere der Schuld' nach §17 Abs.2 JGG unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 445/78
Datum
15.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch in einem Waffenrechtsverfahren ein. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil die Jugendkammer bei der Strafzumessung der Generalprävention Gewicht gab und damit den Vorrang des Wohls des Jugendlichen nach §17 Abs.2 JGG missachtete. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; auch über die Einziehung ist neu zu entscheiden. Ferner ist die ohne Ermächtigung nach §302 Abs.2 StPO ausgesprochene Beschränkung der Revision unwirksam, eine unzureichend begründete Erweiterung auf den Schuldspruch unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der "Schwere der Schuld" nach § 17 Abs. 2 JGG dürfen generalpräventive Erwägungen (Abschreckung anderer) nicht zugunsten einer Jugendstrafe herangezogen werden; maßgeblich ist das Wohl des Jugendlichen.

2

Die Anordnung einer Jugendstrafe wegen der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG ist an eine Würdigung der schuldbezogenen Tatfolgen und des individuellen Verhaltens des Jugendlichen zu binden; Generalprävention darf das Gewicht der Schuld nicht erhöhen.

3

Eine durch den Verteidiger vorgenommene Beschränkung der Revision ist ohne die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung unwirksam; eine infolgedessen auf den Schuldspruch ausgeweitete Revision ist mangels Begründung nach § 344 Abs. 1 StPO unzulässig.

4

Wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, ist über mitbetroffene Einziehungsanordnungen neu zu entscheiden; in Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 1 WaffG hängt die Zulässigkeit der Einziehung nicht von den Voraussetzungen des § 74a StGB ab.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 11. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 445/78 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Arbeiter Gerhard Max B., ███ dort geboren am ████ 1955, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. November 1977 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Verteidiger hat mit der auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision nur den Strafaussprache angegriffen. Diese Beschränkung ist jedoch wegen Fehlens der nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung unwirksam. Soweit sich das Rechtsmittel somit auch auf den Schuldspruch erstreckt, ist es mangels einer Begründung gemäß § 344 Abs. 1 StPO unzulässig (BGH, LM Nr. 1 zu § 302 StPO).

Im Übrigen hat die Revision mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch muss aufgehoben werden. Die Jugendkammer hat verkannt, dass bei der Entscheidung, ob wegen der „Schwere der Schuld“ (§ 17 Abs. 2, Alternative 2 JGG) eine Jugendstrafe erforderlich ist, der Strafzweck der Abschreckung anderer keine Rolle spielen darf, da dieser Gesichtspunkt nicht den im Jugendgerichtsgesetz geltenden Vorrang des Wohles des Jugendlichen berücksichtigt (BGHSt 15, 224, 226). Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat sie nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des äußeren Tatgeschehens unter Betonung der durch das Handeln des Angeklagten verursachten Gefährdung ausgeführt, dieser Fall zeige, wie erheblich der Rechtsfrieden gestört werden könne, wenn Menschen, die wie der Angeklagte – innerlich nicht genügend gefestigt seien, Waffen im Besitz hätten, und wie bedenkenlos und leichtfertig ohne Vorliegen eines Erfordernisses damit umgegangen werde. Dieses Verhalten, so heißt es im Urteil weiter, müsse im Strafmaß zum Ausdruck kommen; aus spezial- und generalpräventiven Gründen halte sie, die Jugendkammer, eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für notwendig. Diese Erwägungen zeigen, dass das Landgericht hier der Generalprävention wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Da der

Rechtsfolgenausspruch schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben kann, bedarf es nicht der Entscheidung, ob die Urteilsgründe den Schluss nahelegen, dass die Jugendkammer zu Unrecht (vgl. BGH aaO) davon ausgegangen ist, für die Bestimmung einer Jugendstrafe sei im Falle der zweiten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG in erster Linie der (äußere) Unrechtsgehalt maßgebend. Ferner erübrigt sich ein Eingehen auf das Einzelvorbringen des Angeklagten zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sowie auf die Verfahrensbeschwerde.

Die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs hat auch die der Einziehungsanordnung zur Folge. Über die Einziehung ist ebenfalls neu zu befinden. Dabei wird zu beachten sein, dass in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB, § 56 Abs. 1 Nr. 1 WaffG die Zulässigkeit einer Einziehung nicht von den Voraussetzungen des § 74a StGB abhängig ist.

SchumacherMüllerMaier
WillmsMeyer
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