Verwerfung der Revision wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 445/77
- Datum
- 09.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksam erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision führt zur Unzulässigkeit der Revision und ist nicht widerruflich.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt Handlungsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Erklärung voraus.
Alleinige Erregung oder Unzufriedenheit über das Strafmaß begründet keine Handlungsunfähigkeit und damit nicht die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.
Eine schriftliche Erklärung, mit der der Angeklagte das Urteil annimmt und die dem Gericht zugeht, kann einen wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 14. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 445/77 in der Strafsache gegen die Verurteilte Monika S. █████████, geborene █████, aus ████, dort geboren am [REDACTED] 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 14. März 1977 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Frage der Zulässigkeit der Revision Stellung genommen wie folgt:
„Die Angeklagte hat mit Schreiben vom 15. März 1977, bei Gericht eingegangen am 17. März 1977, erklärt, dass sie das Urteil vom 14.3.1977 annehme (Bl. 77 d. A.). Gegen die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts bestehen keine Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte die Erklärung im Zustand der Handlungsunfähigkeit abgegeben hat, sind nicht ersichtlich. Eine solche Handlungsunfähigkeit ließe sich auch nicht aus der von der Revision behaupteten Erregung der Angeklagten über das Strafmaß des Urteils herleiten (BGH 3 StR 278/70, Beschluss vom 17.3.1971). Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (RGSt 57, 83; BGH GA 1969, 281; BGHSt 10, 245, 247).“
Dem pflichtet der Senat bei. Die Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden.
Im Übrigen wäre die Revision auch sachlich unbegründet.
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