Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 445/65
Datum
15.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte revidieren das Urteil des Schwurgerichts, das wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung verurteilte. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite der gefährlichen Körperverletzung widersprüchlich und mehrdeutig sind. Zudem stützt sich das Schwurgericht teilweise auf zurückgenommene Einlassungen, die objektiv nicht eindeutig bestätigt werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sind klare und eindeutige Feststellungen sowohl zur äußeren Tatseite (konkrete Handlungen) als auch zur inneren Tatseite (Wille bzw. Vorstellungsbild des Täters) erforderlich; widersprüchliche oder unbestimmte Sachverhaltsdarstellungen führen zur Unwirksamkeit des Schuldspruchs.

2

Ist der festgestellte Tatverlauf objektiv mehrdeutig und mit verschiedenen Tathandlungsvarianten vereinbar, darf das Gericht nicht ohne weitere tragfähige Indizien zwingend auf eine bestimmte Variante oder auf Vorsatz schließen.

3

Nimmt ein Gericht mehrere Straftatbestände an, die in ihren Feststellungen eng verknüpft sind, so entzieht die Aufhebung derjenigen Verurteilung, die die Grundlage für weitere Schlussfolgerungen bildet, diesen Folgeverurteilungen regelmäßig die Grundlage.

4

Bei der Würdigung zurückgenommener oder später nicht bestätigter Einlassungen ist zu prüfen, ob objektive Befunde diese Einlassungen eindeutig stützen; fehlt diese Eindeutigkeit, dürfen aus der früheren Einlassung keine zwingenden Schlüsse gezogen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hanau, 24. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 445/65 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Versicherungsinspektor Hans Klaus aus █████████████████, geboren am ███████ 1938 in ███████, Preußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. ███ Bundesrichter Scharpenseel Kirchhof Bundesrichter Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hanau vom 24. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch diejenige des Angeklagten haben Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1.) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite klare, eindeutige Feststellungen getroffen worden sind.

a) Das Schwurgericht sieht eine „lebensgefährdende Behandlung“ im Sinne des § 223a StGB als erwiesen an und führt hierzu bei der Tatsachenfeststellung auf S. 5 UA, bei der Wiedergabe der für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten auf S. 9 UA und bei der rechtlichen Würdigung auf S. 14 UA aus, der Angeklagte habe seine Ehefrau am Bademantelkragen „gedrückt“ oder „geschüttelt“, bis sie bewusstlos geworden sei. Hiergegen wird auf S. 15 UA bei den Strafzumessungserwägungen als straferschwerend vermerkt, dass der Angeklagte seine Ehefrau „bis zur Bewusstlosigkeit gedrosselt“ habe; des Weiteren wird auf S. 12 UA nebeneinander von „Drosseln“ und „Würgen“ gesprochen.

„Drosseln“ und „Würgen“ sind eindeutig eine lebensgefährdende Behandlung. Dagegen liegt dies beim „Schütteln am Bademantelkragen“ nicht ohne Weiteres auf der Hand; ein bloßes „Drücken am Bademantel“ allein stellt überhaupt keine Körperverletzung dar. Es hätte also eindeutiger Feststellungen bedurft, was der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts getan haben soll; und für den Fall, dass lediglich ein „Schütteln“ oder gar nur ein „Drücken“ am Bademantelkragen festzustellen gewesen sein sollte, einer Begründung, weshalb darin eine lebensgefährdende Behandlung zu sehen sei.

b) Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine Ausführungen. Allerdings zeigt die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 223, 223a StGB, dass das Schwurgericht vorsätzliches Handeln angenommen hat; indessen wird auf S. 12 UA gesagt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau bereits durch ein leichtes „Drücken am Bademantelkragen“ „unbeabsichtigt“ bewusstlos geworden sein könne, zumal infolge ihrer Schwangerschaft eine Bewusstlosigkeit sehr schnell und schon bei einer leichten Abschnürung der Blutzufuhr in das Gehirn habe eintreten können. Hiernach bleibt offen, ob der Angeklagte überhaupt im „Drücken“ eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit seiner Ehefrau gesehen und gewollt hat oder gegebenenfalls in Kauf genommen hatte, so dass ihn möglicherweise nur der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit treffen könnte. Da nicht eindeutig zu erkennen ist, von welchem Sachverhalt und von welchen Vorstellungen des Angeklagten bei der Tat das Schwurgericht ausgegangen ist, muss das Urteil aufgehoben werden.

c) Von der Aufhebung wird auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ergriffen. Das Schwurgericht hat zwar Tatmehrheit angenommen; jedoch sind die Feststellungen zum weiteren Vorgehen des Angeklagten mit denjenigen zum vorangegangenen Tatgeschehen so eng verknüpft und davon so abhängig, dass mit dem Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch derjenigen wegen fahrlässiger Tötung die Grundlage entzogen ist. Sollte sich etwa in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, dass der Angeklagte im Gegensatz zu den bisherigen Feststellungen schon beim „Drücken am Bademantelkragen“ den bedingten Tötungsvorsatz gehabt hat, so wäre es ohne Bedeutung, dass der Tod nicht hierdurch, sondern erst als Folge der Leitung des elektrischen Stroms durch die vermeintlich Getötete zum Zweck der Vortäuschung eines Unfalls eingetreten ist (vgl. BGHSt 14, 193, 194). Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, der Angeklagte habe seine Ehefrau nur deshalb am Bademantelkragen gedrückt, um sie in willenlosem Zustand durch Unterstromsetzung töten zu können, so läge überhaupt nur eine einzige Tötungshandlung vor.

2.) Der Revision der Staatsanwaltschaft ist weiter zuzugeben, dass gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, die unter Verneinung des Tötungsvorsatzes zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung geführt hat, durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen. Das Schwurgericht legt dem Schuldspruch die – später widerrufene und auch in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhaltene – Einlassung des Angeklagten vor dem Haftrichter vom 28. Juni/2. Juli 1963 zugrunde. Es hält die damaligen Angaben, der Angeklagte habe angenommen, seine Ehefrau sei bereits durch das „Drücken am Bademantelkragen“ getötet worden, und er habe daraufhin einen Stromunfall vortäuschen wollen, deshalb für glaubhaft, weil sie mit den objektiven Befunden am Tatort und an der Leiche übereinstimmten. Möglicherweise ist das Schwurgericht hierbei einem logischen Fehler insoweit unterlegen, als angenommen hat, die von ihm festgestellten Umstände bestätigten eindeutig die Einlassung des Angeklagten, während sie in Wirklichkeit sowohl mit dieser als auch mit anderen Möglichkeiten des Geschehensablaufs vereinbar, also mehrdeutig sind.

So wiesen nach den Feststellungen des Urteils nur die Strommarken, die von den um die Unterschenkel der Ehefrau gelegten und unter Strom gesetzten Kupferdrahtschlingen herrührten, „Vitalreaktionen“ auf, während dies von den weiteren, schwächer ausgeprägten Strommarken an den Unterarmen und in der rechten Handfläche nicht gesagt wird. Daraus könnte zu entnehmen sein, dass der Angeklagte diese letzteren Verbrennungen erst nach dem Eintritt des Todes infolge des ein bis zwei Minuten währenden Stromdurchgangs an den Unterschenkeln herbeigeführt hat, wofür auch der Umstand spräche, dass die Kombizange erst nach Eintritt des Todes in die rechte Handfläche gelegt worden ist. Dann aber erklärte die Annahme der Vortäuschung des Stromunfalls wohl die nachträgliche Beibringung der Verbrennungen an den Unterarmen unter den Armbändern und in der rechten Handfläche bei der Kombizange, nicht jedoch derjenigen an den Knöcheln; denn die Feststellungen des Urteils ließen bezüglich dieser auch den Schluss zu, dass der Angeklagte deren wahre Ursache verheimlichen wollte. Dass er seiner bereits durch den Stromdurchgang getöteten Ehefrau Strümpfe überstreifte, in diese mit einer Zigarette über den Strommarken Löcher hineinbrannte und dann die vom Anschlusskabel abgekniffenen Kupferdrahtschlingen wieder anlegte, kann auch so gedeutet werden, dass der Angeklagte hiermit die vorhergehende unmittelbare Einwirkung des Stroms auf die Haut verdecken und den Eindruck erwecken wollte, die nur mit dem Bademantel und den von den Kupferdrahtschlingen gehaltenen Strümpfen bekleidete Frau sei mit beiden Knöcheln unter Strom gekommen. Dieses so auffällige, komplizierte und mehraktige Vorgehen des Angeklagten könnte jedenfalls auf Grund der festgestellten Befunde zu der Folgerung führen, dass er zunächst seine Ehefrau durch die Stromzuführung an den Knöcheln vorsätzlich getötet und dies dann durch seine weiteren Maßnahmen als Stromunfall hinzustellen versucht hat. Möglicherweise hat sich der Angeklagte hierbei vorgestellt, dass bei einem Stromdurchgang durch den menschlichen Körper an allen Stellen, an denen die Körperhaut mit Metall in Berührung steht, Verbrennungen entstehen und dass sich die letalen Strommarken an den Knöcheln auf diese Weise zwang- und harmlos erklären ließen. Nach alledem kann nicht gesagt werden, die Einlassung werde durch eindeutige objektive Befunde bestätigt. Vielmehr hätte das Schwurgericht von deren Mehrdeutigkeit ausgehen müssen. Das Urteil kann daher auch aus diesem Grund keinen Bestand haben.

In der neuen Hauptverhandlung wird zur weiteren Klärung des Sachverhalts möglicherweise auch zu prüfen sein, ob die vom Angeklagten behauptete Bewusstlosigkeit so tief und so langanhaltend sein konnte, dass er in der Lage war, die Stromanschlüsse an den Knöcheln (gegen den Willen seiner Ehefrau) herzustellen. Nach den Befunden sind nämlich Anzeichen für Gewaltanwendung bei der Stromtötung nicht gegeben.

3.) Da das Urteil schon aus vorstehenden Gründen aufgehoben werden muss, bedarf es eines Eingehens auf die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft, gegen deren Zulässigkeit Bedenken bestehen, und ihr weiteres Vorbringen nicht. Die Beschwerdeführerin wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die von ihr vorgetragenen Missverständnisse über den Inhalt der Sachverständigengutachten durch geeignete Fragen auszuräumen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

II. Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die Widersprüchlichkeit der zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung getroffenen Feststellungen. Dies führt auch auf sein Rechtsmittel hin zur Aufhebung des Urteils aus den bereits oben zu I 1 ausgeführten Gründen.

Die Abhängigkeit der Feststellungen zum nachfolgenden Tatgeschehen von denjenigen zur Körperverletzung kann sich auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken.

BaldusDotterweichMeyer
ScharpenseelKirchhof
Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung — Themis