Revision verworfen; Schuldspruch um Urkundenfälschung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 445/64
- Datum
- 02.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflicht der Strafkammer zur ergänzenden Beweiserhebung besteht nur, wenn die Vernehmung bestimmter Personen naheliegt und sie voraussichtlich entscheidungserhebliche Feststellungen erbringen kann.
Fehlt eine bereits im Eröffnungsbeschluss enthaltene, von der Strafkammer getroffene Feststellung im Urteilsspruch, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ergänzen.
Frühere Verurteilungen saarländischer Gerichte sind als inländische Bestrafungen im Sinne der Rückfallvoraussetzungen anzusehen, sofern deutsches Strafrecht und deutsche Strafprozessordnung angewandt wurden.
Die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB setzt eine eingehende Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit sowie die Darstellung der Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. Mai 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Edmund ████, zuletzt wohnhaft gewesen in ██ ██████████, geboren am ███████ 1922 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges usw., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter █ als Protokollführer,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. Mai 1964 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Falle 8 b auch der Urkundenfälschung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 22. Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in zweien in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung in drei Fällen, außerdem jedoch nicht unter den Voraussetzungen des § 20 a StGB wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren trotz Entzugs der Fahrerlaubnis zu insgesamt vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht im Falle des Diebstahls und im Ganzen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Nach der Sachlage, insbesondere angesichts des Schreibens des Angeklagten an die Firma K███████████, drängte es sich der Strafkammer nicht auf, die Wirtin des Gasthofs „Zur Krone“ darüber zu hören, dass Hagelstein seinen Kleiderkoffer nicht auf sein Zimmer mitgenommen und der Angeklagte den Gasthof nicht mit diesem Koffer verlassen habe; über die Vorgänge im Gastzimmer der beiden in der Nacht vom 31. März auf den 1. April 1963 hätte sie ohnedies aus eigener Wahrnehmung nichts sagen können.
Auch die Vernehmung der Zeugin Eleonore ██ lag nicht nahe, da über die Fahrten, bei denen sich der Koffer im Wagen befunden haben soll, keine zeitlichen Angaben gemacht wurden.
Ebensowenig war es nach den Umständen geboten, über Zeit und Dauer des nächtlichen Aufenthalts des Angeklagten in Hörstein den Tankwart zu vernehmen, zumal die genaue Zeit des Diebstahls nicht festgestellt werden konnte.
2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat in keinem der Fälle einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist nur folgendes:
Im Falle 8 b (Heizdeckenverkäufe zum Nachteil der Firma HC) hat die Strafkammer bedenkenfrei auch eine Urkundenfälschung angenommen, die Verurteilung jedoch offenbar aus Versehen nicht in den Urteilsspruch aufgenommen. Dies kann der Senat nachholen, da die Urkundenfälschung schon im Eröffnungsbeschluss aufgeführt ist. Dass keine Untreue angenommen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.
3.) Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
a) Die Rückfallvoraussetzungen sind nachgewiesen.
Die Strafkammer hat als rückfallbegründend drei saarländische Verurteilungen des Angeklagten herangezogen, und zwar wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 1952, wegen Diebstahls im Rückfall durch das Urteil des Schöffengerichts Saarbrücken vom 21. August 1959 und schließlich wegen Betruges im Rückfall wiederum durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 1961. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich um Bestrafungen im Inland im Sinne der §§ 244 und 264 StGB.
Dies bedarf der Erörterung nur bezüglich des ersten Urteils. Die beiden anderen Urteile sind ergangen, nachdem das Saargebiet am 1. Januar 1957 ein Land der Bundesrepublik Deutschland geworden war. Danach sind sie, wie sich von selbst versteht, inländische Urteile.
Aber auch das Urteil aus dem Jahre 1952 ist ein inländisches. Das Saargebiet hat nach dem Zusammenbruch 1945 nicht aufgehört, Bestandteil Deutschlands zu sein. Zwar wurde es wirtschaftlich an Frankreich angeschlossen und in das französische Zoll- und Währungssystem einbezogen. Dies führte aber nicht zu einer staatsrechtlich und völkerrechtlich allgemein anerkannten und endgültigen Loslösung. Dass die politischen Verhältnisse eine einheitliche deutsche Justizhoheit und Strafgewalt hinderten, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich. Ungeachtet dieser Verhältnisse blieben die saarländischen Gerichte deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 4, 299, 308). Das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung galten weiter. Die Rechtsprechung beruhte auf denselben rechtsstaatlichen Prinzipien wie in der Bundesrepublik. Das französisch-saarländische Abkommen über die Organisation des Justizwesens im Saarland vom 3. Januar 1948 (Amtsblatt des Saarlands 371; 380; saarländisches Durchführungsgesetz vom 3. April 1948, ABl. 383) und die Saarkonventionen vom 3. März 1950 (ABl. 1951, 3 ff.) brachten keine grundlegende Änderung der bestehenden Gerichtsverfassung. Aus dem Vertrag über die französisch-saarländische Gerichtsbarkeit (Justizvertrag) vom 20. Mai 1953 (ABl. 781), der einen Gerichtshof der französisch-saarländischen Wirtschaftsunion schuf, übrigens zeitlich nach dem Urteil liegt, ergibt sich nichts für die Ansicht des Beschwerdeführers.
Fehl geht der Hinweis der Revision auf das saarländische Gesetz vom 9. Juli 1956 über die Änderung des Strafgesetzbuchs (ABl. 973), wodurch das in der Bundesrepublik geltende Strafgesetzbuch „eingeführt“ wurde. Daraus ist nicht etwa zu entnehmen, dass das deutsche Strafgesetzbuch im Saarland zuvor nicht mehr gegolten hätte; vielmehr wurden die in der Bundesrepublik seit 1945 vorgenommenen Änderungen auf diesem Weg im Saarland übernommen. Dasselbe gilt von dem saarländischen Gesetz vom 22. Dezember 1956 über die Rechtsangleichung (ABl. 1667), das Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozessordnung „einführte“.
Demnach hat die Strafkammer, da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, zu Recht Rückfall angenommen.
b) Die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB ist ebenfalls bedenkenfrei.
Der Senat hält trotz der wiederholten Einwände des Verteidigers nach wie vor an seiner Auffassung fest, dass die Strafschärfung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ihre formellen Voraussetzungen sind gegeben.
Auf Grund einer eingehenden Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit ist die Strafkammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist. Ihre Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision im Einzelnen dagegen vorbringt, geht fehl.
Auch die Gefährlichkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist bedenkenfrei dargetan.
Schließlich lässt der Strafausspruch auch im Übrigen keinen Fehler erkennen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |