Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe durch Unterlassen bei Kindesmisshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 445/63
Datum
11.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Beihilfe zur fortgesetzten Verletzung der Obhutspflicht (§ 223b Abs. 1 StGB). Streitpunkt ist, ob sein pflichtwidriges Unterlassen als Beihilfe zu werten ist. Der BGH verwirft die Revision: die Tochter wurde von der Täterin fortgesetzt misshandelt und der Angeklagte hat bei zumutbarem Einschreiten untätig bleiben. Auf die Beweggründe kommt es bei dieser Tatbestandsvariante nicht an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter in Kenntnis seiner rechtlichen Pflichten eine gebotene Handlung unterlässt, durch die er die Tatausführung eines anderen fördert, und dass das Einschreiten dem Täter zumutbar gewesen wäre.

2

Bei Feststellung der Tatbestandsvariante der fortgesetzten Verletzung der Obhutspflicht (vgl. § 223b Abs. 1 StGB) sind die persönlichen Beweggründe des Unterlassenden für die Zurechnung der Beihilfe unbeachtlich.

3

Die Revision ist nur zu beachten, wenn sich ein Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts oder in der rechtlichen Würdigung der Feststellungen ergibt; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision zu verwerfen.

4

Auch wenn keine aktive Beteiligung vorliegt, kann Unterlassen als strafbare Beihilfe mit einer Geldstrafe geahndet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Beihilfe durch Unterlassen erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried ████, geboren ███ 1935 in ████, wegen Beihilfe zur Kindesmißhandlung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Juli 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur fortgesetzten Verletzung der Obhutspflicht nach den §§ 223b Abs. 1, 49 StGB anstelle von zwei Monaten Gefängnis zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Ehefrau des Angeklagten ist nach § 223b Abs. 1 StGB schuldig befunden worden, die gemeinsame Tochter Rita durch Schläge und auf andere Weise fast täglich gequält und roh mißhandelt zu haben. Die Beihilfe des Angeklagten hat die Strafkammer darin gesehen, daß er in Kenntnis seiner Pflichten als Vater nichts gegen diese Mißhandlungen unternahm, obwohl ihm ein Einschreiten zumutbar war.

Die Verurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. In seiner Revision beruft sich der Angeklagte auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in DJ 1936, 257. Ihr lag ein Fall böswilliger Vernachlässigung der Sorgepflicht im Sinn des § 223 StGB zugrunde. In der vorliegenden Sache ist aber die andere Tatbestandsform des Vergehens festgestellt, so daß es auf die Beweggründe des Handelns oder Unterlassens nicht ankommt.

JustizangestellterMayrHenning
ScharpenseelBaldusMeyer
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