Betrugsskizze bei vordatiertem Scheck: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 445/61
- Datum
- 05.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Betrugs ist erforderlich, dass der Täter bewusst eine Vermögensgefährdung herbeiführt und sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will.
Die Hoffnung des Täters, einen entstandenen Vermögensschaden später wiedergutzumachen oder den Scheck bei Fälligkeit einlösen zu können, schließt den Vorsatz zur Vermögensbeschädigung nicht aus, wenn er die Minderwertigkeit der erbrachten Gegenleistung erkennt.
Bereits die Herbeiführung einer geringwertigeren Gegenleistung gegenüber der vertraglich geschuldeten Leistung begründet einen Vermögensschaden, auf dessen Eintritt der Täter sich bewusst sein muss.
Ein durch Täuschung erlangter Vorteil ist nicht rechtswidrig, wenn dem Täter ein begründeter vermögensrechtlicher Anspruch auf die erlangte Leistung zustand oder er redlich an dessen Bestehen glaubte; fehlte ein solcher Anspruch und erkannte der Täter dies, kommt Betrug oder Versuch in Betracht.
Rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt hinreichend bestimmte Tatsachenfeststellungen voraus; unklare Feststellungen zu Lieferbedingungen, Warenbeschaffenheit und Willensrichtung des Täters machen eine Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Horst M ███ aus ██████████, geboren █████ ██ ███ in ███, an ████, wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Dr. Dotterweich, Bundesrichter als Vorsitzender,
Scharpenseel, Bundesrichter,
Dr. Menges, Bundesrichter,
Kirchhof, Bundesrichter,
Meyer, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung,
███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betrieb eine Lederwaren-Großhandlung. Am 27. November 1957 kaufte er bei der Firma ███████████ für 12.735,60 DM Leder. Die Bezahlung sollte innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung erfolgen. Am 30. November 1957 mahnte er die Lieferung an. Die Firma ███████ verlangte jedoch zunächst die Bezahlung früherer Lieferungen. Der Angeklagte ging darauf ein und zahlte am 2. Dezember 1957 durch Scheck und Akzepte. Um den 9. Dezember 1957 teilte ihm der Geschäftsführer der Firma Sch[REDACTED] mit, dass ein anderer Kunde das Leder gegen sofortige Zahlung der Hälfte des Rechnungsbetrages, der anderen Hälfte innerhalb von 30 Tagen, übernehmen wolle. Daraufhin erklärte sich der Angeklagte mit denselben Zahlungsbedingungen einverstanden, obwohl er wusste, dass er wegen seiner sonstigen Verpflichtungen nicht sofort würde zahlen können. Bei Lieferung des Leders am 11. Dezember 1957 übergab er dem Fahrer der Firma ███████ einen auf den 21. Dezember 1957 vordatierten Scheck über 6.176,80 DM, der an diesem Tage der bezogenen Sparkasse vorgelegt, aber mangels Deckung nicht eingelöst wurde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, sich gegenüber der Firma ██████ eines Betruges schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.
Sie ist der Ansicht, der Angeklagte habe zwar am 9. Dezember über seine Fähigkeit, sofort zahlen zu können, getäuscht und dadurch einen Irrtum erregt, der die Lieferung des Leders zur Folge gehabt habe. Auch sei eine Vermögensgefährdung der Firma ██████ eingetreten, da sie statt der Hälfte des Rechnungsbetrages nur eine unsichere Forderung erhalten habe. Der Angeklagte habe ferner auch die Absicht gehabt, die Firma Sch[REDACTED] zu täuschen. Ihm sei jedoch nicht zu widerlegen, dass er geglaubt habe, am 21. Dezember 1957, dem angegebenen Ausstellungstag, zur Einlösung des Schecks in der Lage zu sein. Das Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vermögen der Firma ██████ zu gefährden, und damit die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, könne ihm daher nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen hält die Strafkammer es für zweifelhaft, ob ein Betrug nicht auch deshalb ausscheidet, weil der Angeklagte einen Anspruch auf Lieferung zu den ursprünglichen Bedingungen gehabt habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Strafkammer verneint das Bewusstsein der Vermögensbeschädigung mit rechtsirrigen Erwägungen. Die Firma Sch[REDACTED] hatte auf Grund der vertragsändernden Abrede vom 9. Dezember 1957 einen Anspruch darauf, bei Lieferung die Hälfte des Rechnungsbetrages durch Barzahlung oder durch einen Scheck zu erhalten, den sie sofort verwerten konnte. Tatsächlich erhielt sie jedoch einen Scheck, mit dessen Einlösung, wie sich aus der Vordatierung ergab, vor dem 21. Dezember nicht zu rechnen war und der daher geringwertiger war als die ihr vertragsgemäß zustehende Gegenleistung. Bereits dadurch, dass der Angeklagte mit einem solchen Scheck bezahlte, erlitt mithin die Firma ███████ einen Vermögensschaden, der durch die Nichteinlösung am 21. Dezember nur noch vergrößert wurde. Nur auf diesen Vermögensschaden brauchte sich infolgedessen auch das Bewusstsein des Angeklagten zu erstrecken. War das, was die Strafkammer bisher nicht geprüft hat, der Fall, so bedeutete seine Hoffnung, den Scheck am 21. Dezember einlösen zu können, lediglich, dass er mit der Wiedergutmachung des auch nach seiner Vorstellung bereits eingetretenen Schadens rechnete.
Damit wäre allerdings der Tatbestand eines Betruges zum Nachteil der Firma Sch[REDACTED] noch nicht ohne weiteres erfüllt. Hatte der Angeklagte nämlich auf Grund des Kaufvertrages vom 27. November 1957 einen fälligen Anspruch auf Lieferung gegen Zahlung mit einem Ziel von 30 Tagen, so wäre der von ihm erstrebte und durch die Täuschung über seine sofortige Zahlungsfähigkeit erlangte Vermögensvorteil, nämlich die Erfüllung der Lieferungsverpflichtung, nicht rechtswidrig gewesen. Ein begründeter vermögensrechtlicher Anspruch wird nicht deshalb rechtswidrig, weil der Täter sich unerlaubter Mittel bedient, um ihn zu verwirklichen (BGHSt 3, 160; BGH NJW 1953, 1479; BGH Urt. v. 11. Oktober 1955 – 2 StR 264/55 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 10). Selbst wenn dem Angeklagten kein fälliger Anspruch zugestanden, er aber geglaubt hatte, einen solchen zu haben, und er, um ihn durchzusetzen, etwaige Schwierigkeiten durch die neue Vereinbarung beseitigen wollte, konnte er nicht wegen Betruges bestraft werden (BGH a. a. O.). Hätte der Angeklagte dagegen angenommen, er habe keinen Anspruch auf Lieferung zu den ursprünglichen Bedingungen, obwohl ein solcher Anspruch tatsächlich bestand, so käme ein versuchter Betrug in Betracht.
Die Strafkammer nimmt nun zwar an, dass der Angeklagte auf Grund des Vertrages vom 27. November 1957 einen Lieferungsanspruch gehabt habe. Die von ihr getroffenen Feststellungen ermöglichen jedoch nicht die erforderliche Nachprüfung, ob sie hierbei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, welcher Liefertermin vereinbart war, ob es sich um den Kauf eines bestimmten, schon bereitliegenden Postens Leder handelte und aus welchen Gründen die Firma ██████ sich nicht mehr an die ursprünglichen Bedingungen für gebunden hielt. Zudem ist über die Willensrichtung des Angeklagten nichts festgestellt. Anscheinend hat er selbst nicht geglaubt, noch aus dem Vertrag Rechte herleiten zu können.
Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls auch die Vorgänge bei der Lieferung aufklären müssen. Sollte die Firma Sch[REDACTED] dem Angeklagten das Leder überlassen haben, obwohl sie zu dieser Zeit bereits Kenntnis von der von ihm beabsichtigten Zahlungsweise hatte, so könnte ein stillschweigender Verzicht auf sofortige Zahlung anzunehmen sein. Möglicherweise sind aber auch ausdrückliche Abreden getroffen worden.
| Dotterweich | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |