Revision wegen unterlassener Beweisaufklärung bei behaupteter Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/56
- Datum
- 06.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln an der Feststellungslage hinsichtlich einer behaupteten Notwehr hat das Gericht weitere Aufklärung durch Vernehmung einschlägiger Zeugen und, wenn erforderlich, durch Augenschein vorzunehmen.
Widersprüchliche oder unklare Angaben des Angeklagten rechtfertigen es, die Vernehmungspersonen zu hören und deren Aussagen dem Angeklagten zur Stellungnahme vorzuhalten.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung ist zu ermitteln, ob Ausweichen oder Flucht zumutbar gewesen wären; bei der Zumutbarkeitsbewertung sind enge Familienverhältnisse zu berücksichtigen.
Es ist zu prüfen, ob der Angeklagte die Notwehrlage oder die Erforderlichkeit der Verteidigung fahrlässig angenommen oder die Grenzen der Verteidigung in fahrlässiger Fehlvorstellung überschritten hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankenthal, 5. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Inzer Walter █████ aus ███, dort geboren am █████ ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 5. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 16. Juni 1954 seinen Vater, der seine Mutter mißhandelt hatte, mit einem eisernen Schürhaken über den Kopf geschlagen und so schwer verletzt, daß er an den Folgen der Verletzungen nach 10 Tagen starb.
Das Schwurgericht hat den nach § 51 Abs. 2 StPO vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten von der Anklage der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen, da es eine Notwehrlage zwar nicht feststellen, dem Angeklagten aber auch nicht widerlegen konnte. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Schwurgericht nicht durch Augenschein die Aufklärung des Tathergangs versucht hat und daß es nicht durch die Vernehmung der Zeugen, die den Getöteten näher kannten, festgestellt hat, in welcher körperlichen Verfassung dieser zur Tatzeit war und ob hiernach für den Angeklagten das Zuschlagen mit dem Schürhaken die gebotene Verteidigung gegen einen Angriff war.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Das Schwurgericht durfte sich angesichts des Akteninhalts, den der Vorsitzende dem Gericht bei der Erwägung, inwieweit weitere Aufklärung geboten ist, bekanntgeben mußte (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 25/55 vom 3. Mai 1955) und den das Revisionsgericht bei der Prüfung der Verfahrensrüge heranziehen darf, nicht damit zufrieden geben, daß die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zur Feststellung der Notwehrlage nicht ausreichten. Die bei der polizeilichen Vernehmung am 17. Juni 1954 vom Angeklagten abgegebene Erklärung, er wisse nicht, ob der Vater etwas in der Hand hatte, als er auf ihn zukam, und seine Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter am folgenden Tage, in der er nichts von einem Angriff des Vaters gegen ihn mit einer Waffe gesagt hat, mußten das Schwurgericht veranlassen, die Vernehmungspersonen zu hören und ihre Aussagen dem Angeklagten vorzuhalten. Es lag nahe, daß hierdurch das Schwurgericht zu einer klaren Feststellung hätte kommen können. Ebenso nahe lag der Versuch einer Aufklärung durch Vernehmung der Personen, die den Angeklagten und seinen Vater unmittelbar vor der Tat gesehen haben, ob der Angeklagte zur Abwehr des tatsächlichen oder vermeintlichen Angriffs einer so gefährlichen Waffe wie des Schürhakens bedurfte oder ob er nach seiner Persönlichkeit so in Schrecken gesetzt war, daß er meinte, zu dieser gefährlichen Abwehr genötigt zu sein. Ebenso fehlt es an einer Erörterung, ob der Angeklagte dem tatsächlichen oder vermeintlichen Angriff etwa durch Ausweichen und Flucht entgehen konnte und ob er sich dessen gegebenenfalls bewußt war. Darüber hätte eine Augenscheinseinnahme und eine Prüfung des Standorts der Beteiligten und der Möglichkeit, den Ausgang zu erreichen, Aufklärung verschaffen können. Sollte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte sich einem Angriff durch Flucht hätte entziehen können, so muß sie auch prüfen, ob eine Flucht dem Angeklagten zuzumuten war; dabei ist das enge Familienverhältnis zu berücksichtigen.
Schließlich ist zu prüfen, ob der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner geistigen Fähigkeiten etwa aus Fahrlässigkeit eine tatsächlich nicht vorhandene Notwehrlage und Abwehrnotwendigkeit angenommen oder die Grenzen der Verteidigung in fahrlässiger Annahme, einer Notwehrlage überschritten hat (vgl. RGSt 54, 56).
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | Hoepner | |||
| Werner | Menges |