Treffer
BGH Urteil

Betrug: Schadensermittlung und Auflösung früherer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 445/59
Datum
28.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in mehreren Fällen des Betrugs verurteilt; die Revision rügt insbesondere Fehler bei der Schadensermittlung und bei der Bildung der Gesamtstrafe. Der BGH bestätigt die Betrugstatbestände, stellt aber fest, dass spätere Vollstreckungskosten nicht ohne Weiteres Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB sind. Außerdem ist die frühere Gesamtstrafe aufzulösen und die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen; daher Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB umfasst nur die durch die vom Getäuschten veranlasste Vermögensverfügung unmittelbar herbeigeführte Vermögensminderung; später entstandene Kosten der Titelerwirkung oder Zwangsvollstreckung gehören grundsätzlich nicht dazu.

2

Bei der Bemessung des Schadens sind Rückzahlungen zu berücksichtigen, die den durch den Betrug ursprünglich herbeigeführten Schaden ganz oder teilweise wieder ausgleichen.

3

Eine bereits verhängte Gesamtstrafe ist bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe aufzulösen; die der früheren Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen sind in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen.

4

Kann die Vorinstanz nicht feststellen, welche Einzelstrafen der früheren Gesamtstrafe zugrunde lagen, ist der Senat nicht befugt, diese Feststellungen nachzuholen; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████████ ██████ aus ████, den ██ █████, geboren am [REDACTED], wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung; bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Juni 1959 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

In allen 15 Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, liegt der äußere und innere Tatbestand des Betruges vor. Die Strafkammer hat jedoch in einigen Fällen auch die Kosten, die durch Erwirkung eines vollstreckbaren Titels und fruchtlose Zwangsvollstreckung entstanden sind, als Schaden im Sinne des § 263 StGB angesehen. Darin liegt ein Rechtsfehler. Denn die Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, veranlaßt, muß die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführen. Dazu gehören später entstandene Kosten nicht (BGHSt 6, 116). Die Strafkammer hat ersichtlich als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB angesehen in den Fällen III, 2 ████ 71,78 DM Kosten neben 750,— DM Darlehensschaden, III, 4 ████ und ████ nicht der Höhe nach bezeichnete Kosten, III, 6 ██████████ mindestens 100,— DM Kosten. Ob sie in dem Falle III, 11 (Dr. ███ = [REDACTED] & Co.) neben 3.000,— DM Darlehen auch 800,— DM Kosten, die dem Zeugen Dr. █████ durch Einklagung einer vom Angeklagten abgetretenen angeblichen Forderung entstanden sind, als Betrugsschaden angesehen hat, ist nicht ganz klar. Danach ist der Schaden im Falle ███ und möglicherweise auch im Falle Dr. ███████████████ geringer als die Strafkammer angenommen hat. Dagegen beträgt der Schaden in den Fällen ███████ und K_) sowie ███████ mehr als die Strafkammer angenommen hat. Sie hat nämlich die später zurückgezahlten je 200,— DM in den Schaden nicht eingerechnet, obwohl durch die Rückzahlung nur der durch den Betrug bereits herbeigeführte Schaden zum Teil wieder gutgemacht wurde. Der Betrag der Kosten war jedoch jeweils geringer als 200,— DM.

Diese fehlerhafte Berechnung im Falle K_) und möglicherweise auch im Falle Dr. █████████ hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Denn die Strafkammer hat in elf Fällen, zu denen auch der Fall K_) gehört, die unterschiedliche Höhe des Schadens bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht berücksichtigt. Im Falle Dr. █████████ ebenso wie in den Fällen K_) und ███████ GmbH zwar der hohe Vermögensschaden strafschärfend verwertet worden. Obwohl der Schaden im Falle Dr. █████████ höher ist als der des Zeugen K_), ist aber für beide Betrugsfälle eine Strafe von je fünf Monaten Gefängnis ausgesprochen.

Dagegen muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. In diesen hat die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen einbezogen, die das Amtsgericht in Weißenburg i. B. am 28. Mai 1958 ausgesprochen hatte. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, handelt es sich dabei um eine Gesamtstrafe. Diese hat das Landgericht bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe einfach übernommen. So darf jedoch nicht verfahren werden. Vielmehr ist die bisherige Gesamtstrafe aufzulösen. Die darin enthaltenen Einzelstrafen müssen in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. BGHSt 12, 99; RGSt 44, 302). Der Senat kann diesen Fehler nicht berichtigen, da die Strafkammer nicht festgestellt hat, welche Einzelstrafen das Amtsgericht in Weißenburg i. B. in seinem Urteil vom 28. Mai 1958 verhängt und der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt hat. Das Landgericht wird bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe aufgelöst wird, die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen aber nicht wegfallen (BGHSt 12, 99).

BuschScharpenseelKirchhof
Dr. DotterweichMenges
Betrug: Schadensermittlung und Auflösung früherer Gesamtstrafe — Themis