Revision: Untreue als Betrug im Rückfall umqualifiziert; Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 445/55
- Datum
- 10.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Eindringen in Vertragsverhältnisse durch erschlichene Rechtsmacht kann eine Vermögensschädigung i.S.v. §263 StGB darstellen, wenn der Täter von vornherein auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zielt.
Die nachfolgende Verwertung einer erschlichenen Vollmacht, die zugleich den Tatbestand der Untreue erfüllen kann, schließt die Qualifikation der Tat als Betrug nicht aus.
Das Revisionsgericht kann nach §354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern, wenn die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen eine andere Tatbestandsqualifikation ergibt; insoweit ist eine Aufhebung der Strafaussprech und Zurückverweisung möglich.
Die Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 setzt voraus, dass keine zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist; bei höher zu erwartender Gesamtstrafe ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 10. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baukaufmann Richard ███████ aus ███, geboren am █████████████ in ██, wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. September 1955 dahin abgeändert:
a) dass der Angeklagte im Falle II 3 statt der Untreue des Betruges im Rückfall schuldig ist, b) dass der Angeklagte im Falle II 1 zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 60 DM, im Falle II 2 zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 200 DM, im Falle II 4 zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 10 DM verurteilt ist, wobei im Nichtbeitreibungsfall anstelle von je 10 DM ein Tag Gefängnis tritt; c) im Strafaussprach zum Falle II 3 und im Gesamtstrafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, wegen eines Betruges im Rückfall und wegen gewerbsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zu mehreren Geldstrafen verurteilt, die es im Urteilsspruch zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefasst hat.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig begründet worden. Der Verteidiger übersieht bei seiner gegenteiligen Meinung, dass schon die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft selbst ihren Revisionsantrag und die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts enthält.
Nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung des Angeklagten soll seine Revision, soweit er wegen Untreue und Betrugs bestraft worden ist, „auf das Strafmaß beschränkt sein“; sie rügt aber zugleich die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954, also die Nichtbeachtung eines auch den Schuldspruch berührenden Gesetzes, und beantragt in jenem Umfang die Aufhebung des Urteils schlechthin und nicht nur im Strafaussprach. Da der Angeklagte auch das sonstige Urteil in vollem Umfang anficht, richtet sich die Sachrüge gegen alle Teile des Schuldspruchs.
Beide Revisionen sind nur zum Teil begründet.
I.
Der Angeklagte beabsichtigte, sich von Frau █████ eine Generalvollmacht zu erschleichen, um ohne ihr Wissen in ihrem Namen ihren Anteil an einem Nachlass zu verkaufen an [REDACTED] und den Kaufpreis für sich zu verwenden. Dies gelang ihm dadurch, dass er Frau █████ vortäuschte, er brauche die Generalvollmacht, um die Eintragung ihrer Erbanteile im Grundbuch zu erwirken, und dass Eile geboten sei, weil der Leihwirt Schnier ihr sonst mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks zuvorkommen werde. Auf Grund der Generalvollmacht veräußerte der Angeklagte am 24. April 1952 die Erbanteile für 4.500 DM an Schnier und verwendete von dem Erlös 300 DM für sich. Dieses Verhalten beurteilte das Landgericht als Untreue. Einen Betrug hielt es nicht für gegeben, weil Frau █████ durch die Erteilung der Generalvollmacht „nicht verfügt“, sondern dem Angeklagten nur „die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt“ habe, „sie zu schädigen“.
Diese Auslegung des § 263 StGB beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht als fehlerhaft. Auch der Eintritt in Vertragsbeziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner kann eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein (BGH NJW 1953, 836, 21). Sie kann in der unmittelbaren Gefahr liegen, alle durch den Missbrauch einer Vollmacht begründeten Verpflichtungen erfüllen zu müssen, wenn der Bevollmächtigte einen solchen Missbrauch von vornherein beabsichtigte (vgl. BGH 1 StR 338/53 vom 9. Juli 1954). So lag der Fall hier. Die erschlichene Rechtsmacht ermöglichte den rechtswidrigen Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte. Dass er bei der Ausnutzung der Generalvollmacht noch den Tatbestand der Untreue verwirklichte, bleibt als Verwertungshandlung strafrechtlich außer Betracht (vgl. BGHSt 6, 314, 316). Statt wegen Untreue muss der Angeklagte also wegen Betruges im Rückfall bestraft werden, wie sich bei Anwendung des Gesetzes auf die Feststellungen des Landgerichts ohne Weiteres ergibt, ohne dass zusätzliche Ermittlungen nötig wären. Im Falle II 3 hat daher das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst abgeändert, den Strafaussprach aber aufgehoben. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil bereits der Eröffnungsbeschluss (unter Nr. 2 a) diese Tat als Betrug kennzeichnete. Mit der Einzelstrafe für diesen Fall verliert auch der Gesamtstrafaussprach einen Teil seiner Grundlage. Er war daher ebenfalls aufzuheben. Der Strafaussprach hinsichtlich der übrigen Einzel-Freiheitsstrafen konnte bestehen bleiben, da ihre Höhe offensichtlich nicht durch den Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Dagegen muss das Landgericht gemäß § 78 StGB auf jede der verwirkten Geldstrafen gesondert erkennen; auch insoweit ist das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO abzuändern.
II.
Der Angeklagte macht geltend, auf die drei Straftaten, für die er wegen Untreue oder Betruges im Rückfall bestraft worden ist, müsse § 3 StFG 1954 angewendet werden. Das ist schon darum nicht richtig, weil die Straffreiheit unter den besonderen Bedingungen dieser Vorschrift nur gewährt wird, wenn keine schwerere Strafe als Gefängnis oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes kommt es aber auch hierbei auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe an. Das Landgericht hat schon von seiner rechtlichen Beurteilung der drei Taten als eines Betruges im Rückfall und zweier Fälle von Untreue aus eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis für angemessen gehalten; es ist ausgeschlossen, dass es darum eine niedrigere Gesamtstrafe verhängen wird, weil das Verhalten des Angeklagten im Falle II 3 nicht als ein Vergehen nach § 266, sondern als ein Verbrechen nach §§ 263, 264 StGB zu beurteilen ist, wie unter I ausgeführt.
Die übrigen Revisionsangriffe sind unbegründet.
III.
1. Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 266 StGB im Falle II 1. Der Angeklagte hatte die Anteile mehrerer Miterben in deren Namen an Frau █████ verkauft. Sie zahlte auch den für einen minderjährigen Miterben bestimmten Kaufpreisteil von 625 DM an ihn aus, obwohl sie wusste, dass für diesen Kaufvertrag noch die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ausstand. Sie tat dies, weil der Angeklagte ihr versprochen hatte, die Genehmigung zu beschaffen. Nach der Feststellung des Landgerichts wusste der Angeklagte, dass er Frau █████ gegenüber verpflichtet war, dem Verkäufer diesen Betrag erst auszuzahlen, wenn der Vertrag genehmigt war, und dass er anderenfalls das Geld zurückzugeben hatte. Damit hatte er die Rolle eines Treuhänders zwischen zwei Vertragsparteien übernommen, wie sie sonst häufig einem Notar, einem Anwalt oder einer Bank zufällt, bei denen bis zur Beseitigung eines Erfüllungshindernisses ein Entgelt hinterlegt wird. Die dadurch begründete Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, hat der Angeklagte bewusst zum Nachteil der Frau █████ verletzt, indem er das Geld für sich verbrauchte.
2. Der Angeklagte hat sich nach Art. 1 §§ 1 und 4 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung strafbar gemacht, indem er vom 6. September 1951 bis zum 10. März 1952 Frau Ramke in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen Entgelt vertrat, obwohl er wusste, dass er das nicht durfte. Die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ist nicht, wie die Verteidigung meint, verjährt. Innerhalb der Dreijahresfrist des § 67 Abs. 2 StGB, nämlich am 10. Februar 1955, hat der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten verfügt, die bereits die fragliche Beschuldigung enthielt. Nach dieser richterlichen Handlung begann gemäß § 68 StGB eine neue Verjährungsfrist.
IV.
Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „überhaupt keine Einsicht zeigt und sich mit Behauptungen verteidigt, die den Stempel der Unwahrheit auf der Stirn tragen“. Damit hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, dass sie eine strengere Strafe für notwendig hält, um dem Angeklagten die Schwere seines Unrechts zum Bewusstsein zu bringen. Das ist zulässig (vgl. BGHSt 1, 167; BGH NJW 1954, 1158, 15). Die Tatsachen, welche die Verteidigung bestreitet, um die Feststellung mangelnder Einsicht anzugreifen, können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden, weil sie aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich sind.
Auch im Übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils weitere Rechtsfehler als vorstehend festgestellt nicht ergeben.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Falle II 3 sowie im Strafaussprach hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und im Gesamtstrafaussprach aufzuheben.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Dr. Menges | |||
| Baldus | Werner | Hoepner |