Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Kammerbesetzung und widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/55
- Datum
- 13.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist im Eröffnungsbeschluss eine und dieselbe Handlung mehreren Straftatbeständen zugerechnet, schließt dies eine teilweise auf bestimmte Straftatbestände beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft aus; das Urteil ist in seinem ganzen Umfang zu überprüfen.
Die Vorschriften über die Besetzung der Strafkammer im GVG sind strikt zu beachten: § 67 GVG erlaubt die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters für ein Mitglied der Kammer, nicht aber die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters des Vorsitzenden; eine derartige Abweichung macht die Besetzung unzulässig.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es entscheidungserhebliche, nicht miteinander vereinbare Feststellungen enthält, die das Schuldurteil zu Ungunsten oder zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen können.
Ergibt der Eröffnungsbeschluss formelle Mängel, kann in der neuen Verhandlung Gelegenheit zur Ergänzung oder Belehrung geschaffen werden, um Verfahrensgrundsätze zu wahren.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsbeistand und Steuerberater Erich ████ ██ geboren am █████████ 1899 in █████, — Sachbezeichnung: █████████ — wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Juni 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen Beihilfe zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt hat. Eine solche Beschränkung der Revision ist nicht möglich, weil der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last legt, durch „eine und dieselbe Handlung“ diese Straftaten und Untreue begangen zu haben (RGSt 65, 125, 131; 73, 243). Das Urteil ist daher im ganzen nachzuprüfen. Die Revision des Angeklagten behauptet die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind begründet.
Verfahrensrügen des Angeklagten
I.
Die Revision beanstandet es, dass Landgerichtsrat Dr. █████ als Vorsitzender und Assessor Dr. █████████ als Beisitzer tätig gewesen sind, obwohl sie nach dem Geschäftsplan nicht zur Mitwirkung berufen gewesen seien. Darin findet sie eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer.
Der dem Landgericht als Hilfsrichter überwiesene Assessor Dr. █████ ist der 1. Strafkammer durch Präsidialbeschluss vom 1. Juni 1954 als Beisitzer zugeteilt worden. Insoweit geht die Rüge deshalb fehl.
Nach der „Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Bonn für das Geschäftsjahr 1954“ war Vorsitzender der 1. Großen Strafkammer Landgerichtsdirektor █████████ und sein regelmäßiger Vertreter Landgerichtsrat ████. Falls der ordentliche Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter verhindert waren, vertrat Landgerichtsdirektor ████, der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer, und im Falle seiner Verhinderung sein regelmäßiger Vertreter. Landgerichtsrat ███ vertrat den Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer. Am 10. Juni 1954 bestimmte der Landgerichtspräsident den Landgerichtsrat Dr. ██ nach § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer. Zur Begründung führte er an, es seien Landgerichtsdirektor ███████████████ infolge Krankheit, Landgerichtsrat ███████████████ wegen Ferienurlaubs und Landgerichtsdirektor █████████ wegen einer Sitzung seiner eigenen Kammer verhindert, am 14. Juni 1954 den Vorsitz in der 1. Großen Strafkammer zu führen. Das war unzulässig, weil § 67 GVG den Landgerichtspräsidenten nur ermächtigt, einen zeitweiligen Vertreter für ein Mitglied der Strafkammer zu bestimmen, nicht aber für den Vorsitzenden. Die Vertretung des Vorsitzenden regelt § 66 Abs. 1 GVG. Die Strafkammer war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben. Deshalb bedürfen die übrigen – unbegündeten – Verfahrensrügen keiner Stellungnahme. Soweit der Eröffnungsbeschluss nicht dem Gesetz entspricht (BGHSt 5, 225), ist in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihn durch Belehrung zu ergänzen.
Sachbeschwerden
II.
Der Angeklagte war gerichtlich bestellter Verwalter der Nachlässe nach Rosa ██ geb. ████ und Thekla ██ geb. ████. Der frühere Mitangeklagte ███ erklärte dem Angeklagten, er sei alleiniger Erbe nach Rosa ██ und Thekla ██, obwohl noch andere Erben vorhanden waren. Der Angeklagte ließ sich von ███ schriftlich ermächtigen, ihn u. a. im Erbscheinsverfahren zu vertreten, und entwarf für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. In dem Antrag führte er ███ als alleinigen Erben an. Er wies ihn darauf hin, dass er die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichern müsse. ███ gab den Antrag auf der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts ab. Der Sachbearbeiter Assessor ███ stellte fest, dass außer der eidesstattlichen Versicherung noch einige Urkunden fehlten. Der Angeklagte, der über den Stand des Verfahrens unterrichtet worden war, brachte diese Urkunden und besprach die Erbschaftsangelegenheit mit ███. Nachdem ███ die Richtigkeit seiner Angaben in den Erbscheinsanträgen an Eides Statt vor Gericht versichert hatte, erteilte ihm ███ einen Erbschein als Alleinerben nach Rosa ██ und Thekla ██. Der Angeklagte ließ auf Grund dieses Erbscheins den Grundbesitz, der zu den Nachlässen gehörte, auf ███ umschreiben. Für seine Tätigkeit erhielt er von ███ DM 1164,—.
Die Strafkammer ist überzeugt, der Angeklagte habe, als er den Erbscheinsantrag entwarf, damit gerechnet, dass noch andere Erben vorhanden sein könnten, jedoch durch die eidesstattliche Versicherung die Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben auf ███ abwälzen wollen. „Wenn er“, so fährt das Urteil fort, „auch darauf vertraute, dass ███ keine falsche eidesstattliche Erklärung abgeben würde, so war er sich nach der festen Überzeugung der Kammer doch darüber im klaren, dass durch eine unrichtige eidesstattliche Erklärung, d. h. durch Verschweigen von weiteren Erbberechtigten, mit deren möglichen Vorhandensein er rechnete, diese geschädigt werden könnten.“ Die Strafkammer hält zwar eine Teilnahme des Angeklagten an den Straftaten ███s (Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, betrügerisches Verschaffen des Erbscheins) nicht für erwiesen; andererseits verurteilt sie ihn wegen Untreue, weil er damit gerechnet und es gebilligt habe, dass andere Erben vorhanden sein und durch die Umschreibung des Grundbesitzes auf ███ geschädigt werden könnten.
Diese Würdigung ist widersprüchlich. Wenn der Angeklagte mit dem Vorhandensein weiterer Erben gerechnet hat, so muss er denknotwendig es für möglich gehalten haben, dass die eidesstattliche Versicherung ███s, er sei der alleinige Erbe, falsch sein könne. Nun kann allenfalls die Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe darauf vertraut, ███ werde keine falsche Versicherung abgeben, so zu verstehen sein: Der Angeklagte hat darauf vertraut, ███ werde überhaupt nicht versichern, der alleinige Erbe zu sein, wenn dies nicht zutreffe. Dann müsste der Angeklagte aber, nachdem ███ die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, überzeugt gewesen sein, dass sie richtig sei, sofern nicht neue (nicht festgestellte) Umstände eine andere Beurteilung zuließen. Dem steht aber die Annahme der Strafkammer entgegen, dass der Angeklagte noch bei der Umschreibung des Grundbesitzes auf ███ mit weiteren Erben gerechnet hat.
Der aufgezeigte Widerspruch kann das Urteil zum Nachteil oder zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Es ist deshalb auf beide Revisionen aufzuheben.
Für die neue Verhandlung ist zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf BGHSt 4, 287 hinzuweisen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. Schalscha |