Revision: Voraussetzungen der Steuerhehlerei — 'Zur Ruhe gekommen' erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 44/52
- Datum
- 18.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) setzt voraus, dass die Ware hinsichtlich der hinterzogenen Abgaben oder des Zolls zur Ruhe gekommen ist; die Vortat muss tatsächlich beendet sein.
Hält ein Beteiligter irrtümlich die Vortat für beendet, so liegt bei Mitwirkung an der Veräußerung allenfalls versuchte Steuerhehlerei vor; diese ist nicht strafbar.
Kommt Steuerhehlerei nicht in Betracht, ist eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung oder Beihilfe hierzu nur möglich, wenn der innere Tatbestand und der erforderliche Vorsatz hierfür festgestellt sind.
Für eine Verurteilung genügt es, wenn der Täter es für möglich hält, dass die Ware unverzollt in Sicherheit gebracht werden soll, und er in diesem Fall seinen Tatbeitrag mit dem entsprechenden Handlungswillen leistet.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bauunternehmer Walter ███, geboren am ███████████████, 2.) den ███████████████, geboren am ███████████████, 3.) den Mechaniker ███████████████, geboren am ███████████████, wegen Bandenschmuggels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
███ ███ Revisionen ███ ███████████ █ Anton ██████ und Ludwig ██████ wird das ██████ ███ █████████████ in Köln vom ███ ███ 1950, soweit es sie betrifft, und die Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die rechtskräftig wegen Bandenschmuggels verurteilten Ausländer █████████ und █████████ schafften am 20. Dezember 1949 36 Zentner unverzollten und unversteuerten Kaffee von Lüttich nach Köln zu dem Angeklagten ████ ███ ██. Dieser sollte den Kaffee an Düsseldorfer Interessenten weiterleiten, mit denen der Angeklagte ███ in Verbindung stand. Auf Veranlassung des Leiters ███ luden die Angeklagten Brüder █████ den Kaffee von dem ausländischen Wagen auf den Anton ███████ um, der ihn mit den ihm von seinem Bruder übergebenen Transportpapieren zum Stadtwaldgürtel fuhr. Dort ließ ███████ den Kaffee auf dem Hofe des Angeklagten ████ auf einen Düsseldorfer LKW umladen. Hierbei griffen Zollbeamte ein, die die Ladung beschlagnahmten.
Die Strafkammer nimmt an, dass der Kaffee in Köln noch nicht zur Ruhe gekommen sei. Sie glaubt jedoch den Angeklagten, dass sie angenommen hatten, der Kaffee komme aus Frankfurt a. M. und sei dort schon zur Ruhe gekommen. Aus diesem Grunde hat sie sie wegen Vorteilsbeihilfe (███ wegen einfacher Beihilfe) zur Steuerhehlerei verurteilt. Die Angeklagten ███ Anton ███████ und Ludwig ███████ haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie meinen, sie könnten keiner Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig sein, da die Strafkammer niemanden als Haupttäter wegen dieser Straftat verurteilt habe. Dazu ist folgendes zu bemerken:
Die Strafkammer findet die Beihilfe darin, dass die Angeklagten zum Absatz des Kaffees seitens der Ausländer an die Düsseldorfer mitgewirkt haben. Wer dem Vortäter bei der Veräußerung der bemakelten Sache hilft, begeht selbst Hehlerei. Die Strafkammer hätte deshalb von ihrem Standpunkt aus die Angeklagten wegen Hehlerei verurteilen müssen. Indessen ist der Tatbestand des § 403 RAbgO hier nicht gegeben. Er setzt voraus, dass die Ware, hinsichtlich derer Steuern oder Zoll hinterzogen worden sind, zur Ruhe gekommen, die Vortat also tatsächlich beendet ist (BGH, Urt. v. 24. Juni 1952 – 1 StR 316/51).
Das ist nach der zutreffenden Annahme der Strafkammer hier aber nicht der Fall. Wenn die Angeklagten der Meinung gewesen sein sollten, die Abgabenhinterziehung sei tatsächlich beendet gewesen, so läge begrifflich eine versuchte Steuerhehlerei vor. Sie ist aber nicht strafbar. Die Angeklagten können sich nur der Abgabenhinterziehung, womöglich bandenmäßiger, schuldig gemacht haben, sofern der innere Tatbestand hierzu gegeben ist. Die bisherigen Feststellungen schließen dies nicht aus. Es ist insbesondere nicht verständlich, wie gerade ███████████ geglaubt haben soll, der Kaffee komme aus Frankfurt, obwohl er mit den „Franzosen“ ███ in Lüttich über das Kaffeegeschäft in Briefwechsel gestanden hat. Hiervon hat er nach den Feststellungen mindestens ███████████ Kenntnis gegeben. Auch dieser kann deshalb über den wirklichen Sachverhalt nicht im Zweifel gewesen sein.
Lässt sich nicht nachweisen, dass den übrigen Angeklagten die genaue Herkunft des Kaffees bekannt war, so würde es zu einer Verurteilung genügen, wenn sie es nur für möglich hielten, unverzollt über die Grenze gebrachte Ware in Sicherheit zu bringen, und sie auch für diesen Fall ihren Tatbeitrag leisten wollten.
Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch zu Gunsten der Angeklagten █████ und ███████ aufzuheben, die selbst keine Revision eingelegt haben.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Ortlieb | |||
| Moericke | Dr. Ludwig |