Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 444/97
Datum
12.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Eine Rüge, wonach die Mitteilung des Rechtsbeistands des Zeugen M nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, führte nicht zur Begründung der Revision. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Die Darlegung einer Revisionsrechtfertigung obliegt dem Revisionsführer; bloße Behauptungen ohne hinreichende Substantiierung genügen nicht, um die Revision zu rechtfertigen.

3

Eine Rüge, bestimmte Mitteilungen oder Vorbringen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, rechtfertigt die Revision nur, wenn hierdurch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nachgewiesen wird.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 24. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 444/97 vom 12. November 1997 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit der Rüge, die Mitteilung des Rechtsbeistands des Zeugen M über eine Bedrohung des Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, entfernt sich die Revision von den

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Urteilsfeststellungen.JahnkeBode
NiemöllerDetterOtten
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