Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Feststellungen zur inneren Tatseite bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 444/86
Datum
21.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und beanstandete insbesondere die Annahme eines nicht-sexuellen Tatmotivs. Der BGH hob die Feststellungen zur inneren Tatseite auf, weil das objektive Tatgeschehen eine andere Beurteilung nahezulegen schien und das Landgericht dies nicht überzeugend begründet hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; das übrige Urteil blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines Tatmotivs setzt voraus, dass sie durch das objektive Tatgeschehen oder sonstige substantiiert vorgetragene Tatsachen hinreichend gestützt und überzeugend begründet ist.

2

Ergibt das objektive Tatgeschehen eine naheliegende andere Motivanalyse, bedarf eine abweichende, mildernde Annahme einer eingehenden und schlüssigen Begründung.

3

Sind Feststellungen zur inneren Tatseite mangels ausreichender Begründung fehlerhaft, sind sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und ggf. zur Neufestsetzung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Soweit der beanstandete Rechtsfehler nur die innere Tatseite betrifft, können Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen unberührt bleiben und in der Regel bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 6. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 444/86 in der Strafsache gegen ██ den Staplerfahrer Armin aus █████, geboren █████████████ 1961 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Mai 1986 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, homosexuellen Handlungen und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft.

Mit ihrem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel erhebt sie die allgemeine Sachrüge. Sie beanstandet unter anderem die Feststellungen des Landgerichts, der Angeklagte habe sich zur Vornahme der sexuellen Handlungen an dem Jungen entschlossen, um seinen durch das frühere Verhalten des Kindes erlittenen Autoritätsverlust auszugleichen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er die Tat nicht zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes begangen hat, sondern sie lediglich den hilflosen Versuch darstellt, den im alltäglichen Umgang mit Sven (dem Tatopfer) erlittenen Autoritätsverlust zu kompensieren“. Die Feststellungen dieses Motivs beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht.

Für die Annahme, der Angeklagte habe mit den sexuellen Handlungen lediglich seinen Autoritätsverlust ausgleichen wollen, bietet das objektive Tatgeschehen keine Anhaltspunkte; es spricht sogar gegen sie. Der Angeklagte hat den Jungen in zehn Fällen bis zum Samenerguss an seinem Geschlechtsteil lutschen lassen und in drei Fällen den Afterverkehr versucht. Bei diesem Geschehen liegt die Annahme, dass der Angeklagte zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes handelte, so nahe, dass die vom Landgericht vorgenommene andere Beurteilung einer eingehenden Begründung bedurft hätte.

Das angefochtene Urteil ist deshalb mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufzuheben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen werden von dem genannten Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen weiterreichenden Rechtsfehler ergeben.

HerdegenMeyerTheune
MüllerMaier