Revision in Vergewaltigungsstrafsache als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 444/85
- Datum
- 06.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Gesamtprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Die Feststellung, dass kein "minder schwerer Fall" der Vergewaltigung vorliegt, beruht auf tatrichterlicher Würdigung und bleibt verbindlich, soweit keine überprüfbaren Rechtsfehler vorliegen.
Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt und das verhängte Strafmaß im gesetzlichen Rahmen liegt, ohne erkennbar rechtsfehlerhafte Gewichtung.
Äußert das Gericht im Strafzumessungssatz Erwägungen, die gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, rechtfertigt dies eine Aufhebung nur, wenn sich daraus ein messbarer Einfluss auf die Höhe der Strafe ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 12. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 444/85 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██████████ 1960 ██, Mustafa, in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. März 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
In Ergänzung der Darlegungen des Generalbundesanwalts im Verwerfungsantrag vom 19. Juli 1985 bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung mit zutreffender Begründung verneint und trotz Vorliegens erschwerender Umstände eine nur sechs Monate über der Mindeststrafe des § 177 Abs. 1 StGB liegende Strafe verhängt.
Der Senat kann daher ausschließen, dass die gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßende Erwägung (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1984 – 3 StR 472/84 –, mitgeteilt bei Müller NStZ 1985, 158, 161), der Angeklagte habe „es in der Scheide zum Samenerguss kommen“ lassen, „obwohl er sich in keiner Weise dessen versichert hatte, dass die Gefahr einer Empfängnis ausgeschlossen war“ (UA S. 30), messbaren Einfluss auf die Höhe der Strafe genommen hat.
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