Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Mord — direkter Tötungsvorsatz trotz verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 444/84
Datum
05.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Freiheitsstrafe, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Einziehung des Messers verurteilt; seine Revision richtete sich gegen die subjektive Tatseite. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass ein tief eindringender, zielgerichteter Messerstich den direkten Tötungsvorsatz indiziert. Die Annahme, der Täter habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und ausgenutzt, sowie die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wegen einer Wahnkrankheit tragen die Entscheidung; Strafzumessung und Maßnahmen bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zielgerichtetem Einsatz eines Messers und tief eindringender Verletzung lebenswichtiger Bereiche kann unmittelbarer Tötungsvorsatz angenommen werden.

2

Die Erkenntnis und bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers kann die Annahme eines Mordvorsatzes stützen.

3

Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB schließt die Feststellung des unmittelbaren Tötungsvorsatzes nicht aus; beide Feststellungen können nebeneinander begründet werden.

4

Eine bereits beim Betreten des Tatorts gefasste Tatplanung (keine spontane Handlung) ist bei der Strafzumessung erheblich zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Willi SC aus W___, geboren am _____ 1926 in G___/Pommern, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und auf Einziehung der Tatwaffe, eines Messers, erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite.

Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte auf den Zeugen Dr. KC___ zu und versetzte ihm mit einem Küchenmesser mit einer ca. 12 cm langen Wellenschliffklinge einen Stich in den Oberbauch, wobei die Klinge etwa 8 cm tief eindrang und die Leber etwa 2 bis 3 cm einschnitt (UA S. 8 und 9). Dabei wandte er, wie die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer weiter feststellt, „die Hälfte der optimal erreichbaren Intensität“ auf, um das Messer in den Körper zu stoßen (UA S. 12). Wenn das Landgericht bei diesem Tatbild „angesichts der Intensität und der Zielsetzung“ des Messerstichs die Einlassung des Angeklagten, er habe Dr. KC___ nur einen „Denkzettel verpassen“ wollen, für widerlegt erachtet und zur Feststel-

lung gelangt, dass er mit direktem Tötungsvorsatz handelte (UA S. 12), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die weiteren Feststellungen, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers erkannt und in seinen Tatplan aufgenommen, und er habe diese Situation bewusst ausgenutzt, um Dr. KC___ zu töten (UA S. 14), halten der Nachprüfung stand.

Das Landgericht, das sich auch insoweit sachverständiger Hilfe bediente, hat dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugesprochen. Denn es „besteht beim Angeklagten eine Wahnkrankheit und damit eine krankhafte seelische Störung“, deren Nährboden eine „nicht therapierbare und fortschreitende Hirnrindenatrophie“ ist, „verbunden mit einer fanatischen, sozial desintegrierten gefühlsarmen Primärpersönlichkeit“ (UA S. 15). Die ████████████████████ hat nicht verkannt, dass sie gehalten war, sich bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers erkannt und ausgenutzt hat, mit der Krankheit des Angeklagten und seiner Persönlichkeit auseinanderzusetzen. Denn sie gelangt zu den aufgezeigten Feststellungen, obwohl beim Angeklagten „die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gegeben“ waren (UA S. 14). Weitere Ausführungen zur Begründung waren in Hinblick auf die Besonderheiten des Tatablaufs nicht erforderlich.

Der Angriff auf Dr. KC___ war keine aus der Situation beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten erwachsene Spontantat. Wie die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung festgestellt hat, hat der Angeklagte vielmehr die Tat spätestens geplant, als er das Gelände der Klinik betreten hatte (UA S. 17). Dr. KC___ war dem Angeklagten dann bis zur Pförtnerloge entgegengegangen, hatte sich ihm vorgestellt und ihn durch eine Sicherheitsschleuse in sein Arbeitszimmer begleitet. In diesem Zimmer hielten sich weitere Personen nicht auf. Der Angeklagte und Dr. KC___ standen sich in einer Entfernung von drei bis vier Metern gegenüber. Als Dr. KC___ den Angeklagten bat, in einem Sessel Platz zu nehmen, sprang der Angeklagte auf den Arzt zu und es kam zur Tat (UA S. 9).

Auch die Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

MösleTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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