Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Entführung mangels Strafantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 444/79
- Datum
- 15.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) setzt einen nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen, in den Akten nachweisbaren Strafantrag der Geschädigten voraus.
Die Annahme, ein Strafantrag sei gestellt worden, muss durch den Akteninhalt gestützt sein; eine bloße Angabe im Urteil genügt nicht.
Fehlt der erforderliche Strafantrag für einen Tatbestand, ist die entsprechende Verurteilung aufzuheben; der Wegfall berührt den verbleibenden Strafausspruch nur, wenn dadurch der Strafausspruch beeinflusst wird.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte prüft der Revisionssenat, ob der Wegfall eines Tatbestands den Strafausspruch beeinflusst; ist dies nicht der Fall, bleibt die Gesamtstrafe unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 444/79 in der Strafsache gegen den Arbeiter Hubert ███████ aus ████, geboren am ███ 1949 in ██████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 1979 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten wegfällt und bei den angewendeten Strafvorschriften § 237 StGB gestrichen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung wegen der im Falle II 2 der Urteilsgründe in Tateinheit mit Vergewaltigung, Verstoß gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis stehenden Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) kann keinen Bestand haben, weil die Geschädigte █████████ den nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag nicht gestellt hat. Zwar führt das angefochtene Urteil an, die Geschädigte habe Strafantrag gestellt (UA S. 26), doch findet diese Annahme im Akteninhalt keine Stütze. Ein Strafantrag der Geschädigten █████████ ist in den Akten nicht enthalten; der Strafantrag auf Bl. 65 d.A. ist von der Geschädigten im Falle II 1 der Urteilsgründe, Frau Gertrud ██ (jetzt: Gertrud [REDACTED]) gestellt worden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass der Wegfall der Verurteilung wegen Entführung den Strafausspruch beeinflussen könnte, auch wenn neben dem Tatbestand der Vergewaltigung nicht mehr drei, sondern noch zwei weitere Tatbestände (Verstoß gegen das Waffengesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit) verwirklicht worden sind (UA S. 30).
| Schumacher | Ruß | ||
| Willms | Meyer |