Revision wegen unzulässiger Vereidigung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 444/66
- Datum
- 25.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen setzt die vorherige Belehrung über sein Recht voraus, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; unterbleibt diese Belehrung, liegt ein für den Angeklagten verwertbarer Verfahrensverstoß vor (§ 63 StPO).
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vereidigung die tatrichterliche Überzeugungsbildung begründet hat, muss das Urteil aufgehoben werden.
Kann eine Verurteilung wesentlich auf den Angaben einer Mitangeklagten beruhen, so ist die Beweiskraft ergänzender Zeugenvernehmungen insbesondere daraufhin zu prüfen, ob ihre Vereidigung das Beweisbild beeinflusst hat.
Die Möglichkeit, nach § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung abzusehen, ist bei der Bewertung der Zulässigkeit und Verwertbarkeit vereidigter Zeugenaussagen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Main), 25. April 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Rahim ████, eine festen Wohnsitz, geboren am ████ ████ in ███, Kreis Kayseri, Turkei, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Bundesrichter Meyer Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als ████████████, Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 25. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Zuhälterei zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Das Schweigen des Sitzungsprotokolls beweist, dass der Zeuge H███, der Vater der Mitangeklagten Heidemarie H███, ohne über sein Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern, belehrt worden zu sein, vereidigt worden ist. In dem Unterbleiben dieser durch § 63 StPO vorgeschriebenen Belehrung liegt ein Verfahrensverstoß, auf den sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, auch der Angeklagte berufen kann, und zwar bezüglich beider Straftaten. Für den schweren Raub folgt dies daraus, dass sich das Verfahren insoweit zugleich gegen die Mitangeklagte richtete, die der Mittäterschaft beschuldigt wurde und wegen Hehlerei an der Beute verurteilt worden ist. Nur die Zuhälterei könnte (vgl. BGHSt 4, 217; 7, 194, 196) anderes gelten, wenn sich das Zeugnis auf nur dann etwas diese Tat allein beziehen würde (vgl. RGSt 16, 154). Das ist nicht der Fall.
Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Die tatrichterlichen Feststellungen zu beiden Straftaten stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der Mitangeklagten. Auf deren Glaubwürdigkeit kam es daher entscheidend an. Um sie zu überprüfen und die Einlassung des Angeklagten auszuräumen, er sei nach dem von ihm bestrittenen Raubüberfall entgegen der Bekundung der Mitangeklagten nicht mit ihr mehrere Tage in Köln gewesen und habe dort nicht mehrmals ihren Vater besucht, ist der Zeuge ███ █████████ lich zur Hauptverhandlung geladen worden. Er hat die Angaben seiner Tochter bestätigt, und in den Urteilsgründen wird ausdrücklich hervorgehoben, dass dies für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spreche. Allerdings hat der Angeklagte früher vor der Polizei selbst die Fahrt nach Köln zugegeben und sie auch sprichwörtlich gegenüber einem anderen Zeugen erwähnt. Das war der Strafkammer indessen schon aus der Beweisaufnahme bekannt, als sie die Ladung des Zeugen beschloss.
Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass erst die Beeidigung des Zeugnisses die tatrichterliche Überzeugung begründet hat, die den Angeklagten belastenden Angaben der Mitangeklagten seien wahr. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer von der Möglichkeit, nach § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung abzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat. Möglicherweise hätte aber der Zeuge bei Belehrung den Eid verweigert.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, ohne dass es noch eines Eingehens auf die – übrigens unbegründete – Sachrüge bedarf.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Willms | Meyer |