Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch vom Betrug und Einstellung wegen Tatverbrauch bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 444/61
Datum
03.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reverstierte das Landgerichtsurteil; der Angeklagte wurde vom Vorwurf des Betruges freigesprochen, das Verfahren im Übrigen eingestellt. Der BGH stellte fest, dass eine bereits rechtskräftig ausgesprochene Einzelstrafe wegen Hehlerei die Strafklage gegen dieselbe Tat verbraucht. Die Feststellungen blieben erhalten; der Senat traf die abschließende Entscheidung gemäß § 354 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Verurteilung erstreckt sich auf die ausgesprochene Einzelstrafe und bindet die Nachfolgerichtsbarkeit hinsichtlich derselben Tat.

2

Ist eine Tat durch eine rechtskräftige Verurteilung erfasst, ist die Strafklage wegen dieser Tat nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen (Strafklageverbrauch).

3

Werden mehrere Handlungen als eine einheitliche Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens festgestellt, können frühere Annahmen einer Tatmehrheit und darauf gestützte Nebenvorwürfe (z. B. Betrug) entfallen.

4

Hebt das Revisionsgericht Teile eines Urteils auf, aber bleiben die Feststellungen unberührt, trifft das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO die abschließende Entscheidung selbst.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied Otto ██ aus ████████, geboren am ██ ██████ ████ in ████, wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. März 1961 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit ihm Betrug zur Last gelegt war. Im Übrigen wird das weitere Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. August 1960 rechtskräftig zu einem Jahr Gefängnis wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten beider Rechtsmittel, der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug im Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis (Einzelstrafen: 1 Jahr und 1 Jahr 6 Monate Gefängnis) verurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil hinsichtlich der Hehlerei in Tateinheit mit Rückfallbetrug – hierauf war die Revision des Angeklagten beschränkt – sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben hatte, hat sie ihn nunmehr nur noch „wegen Hehlerei in einem Fall zu einem Jahr Gefängnis“ verurteilt.

Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht von dem Vorwurf, sich einer weiteren Hehlerei und des Betruges schuldig gemacht zu haben, freigesprochen worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, hat im Wesentlichen Erfolg.

Der Eröffnungsbeschluss beschuldigte den Angeklagten, am 12. April 1960 in ████████ mittels Einbruchs gemeinschaftlich mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ████████ zwei Koffer mit Kleidungsstücken entwendet zu haben. In ihrem ersten Urteil erachtete die Strafkammer für erwiesen, dass ███ den Diebstahl allein ausgeführt hat. Die hehlerischen Handlungen des Angeklagten sah sie darin, dass er beim Absatz eines Trenchcoats und später auf einer gemeinsamen Reise beim Absatz eines Anzugs mitgewirkt hat. Im zweiten Fall nahm sie zugleich einen gemeinschaftlich mit ███ begangenen Betrug an, weil ██████ der Käuferin schriftlich versichert hatte, dass der Anzug sein Eigentum sei. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des neuen Urteils hat der Angeklagte sich jedoch an dem Trenchcoat und dem Anzug nur einer einheitlichen Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens schuldig gemacht. Eine Beteiligung des Angeklagten an dem von ███████ beim Verkauf des Anzugs begangenen Betrug hat sich nicht nachweisen lassen.

Unter diesen Umständen kann der Urteilsspruch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ist durch die erste Entscheidung der Strafkammer, da die Verurteilung insoweit nicht angefochten war, rechtskräftig wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Diese Verurteilung erfasst, da der Angeklagte nach den jetzigen Urteilsfeststellungen nur seine gesamte hehlerische Tätigkeit in einer einheitlichen Hehlerei begangen hat, diese. Das hat die Strafkammer an sich erkannt. Sie hat aber, wie sich aus ihren Ausführungen zum Strafmaß ergibt, angenommen, dass sie an den Strafaussprach nicht gebunden sei, und es ersichtlich aus diesem Grunde für notwendig gehalten, die Verurteilung nochmals auszusprechen. Diese Annahme entspricht jedoch nicht der Rechtslage; denn die Rechtskraft der Verurteilung erstreckt sich auch auf die ausgesprochene Einzelstrafe. Da mithin die Strafklage wegen Hehlerei verbraucht ist, hätte die Strafkammer, nachdem sie die dem Angeklagten durch den Eröffnungsbeschluss vorgeworfene Tat in ihrem ersten Urteil in zwei selbständige Hehlereihandlungen getrennt hatte, das weitere Verfahren wegen Hehlerei nach § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen. Außerdem hätte sie den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges freisprechen müssen. Der Betrug sollte zwar nach dem ersten Urteil in Tateinheit mit der zweiten Hehlerei begangen sein. Zu der jetzt festgestellten einheitlichen Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens würde er jedoch im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.

Das angefochtene Urteil muss hiernach aufgehoben werden. Da die ihm zugrunde liegenden Feststellungen durch den Rechtsfehler nicht berührt werden und daher aufrechtzuerhalten sind, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die gebotene abschließende Entscheidung selbst zu treffen. Im Gesamtergebnis ist also der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts vom 19. August 1960 rechtskräftig wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465, 467 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Auslagenersatzleistung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, nicht vor. Nach den Urteilsausführungen besteht gegen ihn weiterhin der begründete Verdacht, sich gemeinschaftlich mit ███ beim Verkauf des Anzugs eines Betruges schuldig gemacht zu haben. Von der Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlass. Soweit auf Einstellung erkannt worden ist, erübrigt sich eine Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO, da dem Angeklagten durch diesen Teil des Verfahrens keine besonderen ausscheidbaren Auslagen erwachsen sind.

BaldusDotterweichMeyer
BuschScharpenseel
Revision: Freispruch vom Betrug und Einstellung wegen Tatverbrauch bei Hehlerei — Themis