Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Freiwillige Unterstützung nicht offenbarungspflichtig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 444/57
Datum
04.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte gegen den Freispruch wegen Meineids Verfahrensfehler und sachliche Fehlanwendung. Der BGH verwirft die Revision: Die Rüge nach §244 Abs.2 StPO war verspätet und unbeachtlich. Substanziell stellt der Senat fest, dass der Offenbarungseid (§807 ZPO) nur rechtlich durchsetzbare Forderungen umfasst und freiwillige Unterstützungen nicht offenbarungspflichtig sind; daher kein falscher Eid und Freispruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zweck des Offenbarungseides (§807 ZPO) besteht darin, dem Gläubiger solche Vermögensstücke des Schuldners zu offenbaren, die dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen; darüber hinausgehende Angaben sind nicht gefordert.

2

Der Schuldner muss nur solche Forderungen offenbaren, die er rechtlich geltend machen kann; zukünftige oder freiwillige Leistungen Dritter, die nicht gesetzlich oder vertraglich begründet sind, gehören nicht zum offenbarungspflichtigen Vermögen.

3

Die bloße Aufnahme einer Frage in einem Vordruck erweitert die gesetzliche Offenbarungspflicht nicht; maßgeblich ist allein der gesetzliche Umfang des §807 ZPO.

4

Die Unterlassung der Angabe freiwilliger, nicht rechtlich durchsetzbarer Unterstützungen im Vermögensverzeichnis begründet keinen Meineid (§154 StGB), wenn die Voraussetzung der Offenbarungspflicht fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 26. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████ geb. de K. aus E██, dort geboren am ██ 1928, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. Mai 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf des Meineids (§ 154 StGB) freigesprochen. Sie hält das von der Angeklagten in Offenbarungseidsverfahren vorgelegte und von ihr als inhaltlich richtig und vollständig beschworene Vermögensverzeichnis nicht für falsch, obwohl diese darin eine monatliche Unterstützung in Höhe von etwa 80 $ in amerikanischen Dollars seitens ihres Verlobten nicht angegeben hatte.

Die Staatsanwaltschaft macht mit der Revision einen Verfahrensverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verletzung formellen Rechts hat die Staatsanwaltschaft zwar in der Revisionseinlegungsschrift allgemein gerügt, hat die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO als solche aber erst in der Revisionsbegründungsschrift erhoben und näher ausgeführt. Diese ist jedoch nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist beim Landgericht eingegangenen. Der behauptete Verfahrensverstoß ist somit nicht dem Gesetz entsprechend angebracht worden und deshalb unbeachtlich.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Wie in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, erschöpft sich der Zweck des Offenbarungseides nach § 807 ZPO darin, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke des Schuldners zu verschaffen, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Auf sonstige in § 807 Abs. 4 ZPO nicht bezeichnete Angaben, die das Vermögen des Schuldners betreffen, erstreckt sich die Verpflichtung des Schuldners nicht. Daraus kann auch nicht hergeleitet werden, dass der Schuldner nach § 807 Abs. 2 ZPO die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm verlangten Angaben zu beschwören hat. Verlangt sind auch nur solche Angaben, deren Erteilung ihm das Gesetz in § 807 Abs. 2 ZPO auferlegt. Dabei ändert auch nichts, dass in dem der Angeklagten vom Gerichtsvollzieher übergebenen und von ihr als Vermögensverzeichnis ausgefüllten Vordruck nach Unterstützungen gefragt war. Abgesehen davon, dass nach der im Urteil wiedergegebenen Fassung der Fragen nicht ohne weiteres gesagt werden kann, dass sie sich auf freiwillige Unterstützungen beziehen, fallen diese jedenfalls nicht deshalb unter die Offenbarungspflicht, weil sie in dem Formblatt aufgeführt sind (BGH, Urteil vom 11. Juni 1953 – 5 StR 756/52).

Entscheidend ist und bleibt vielmehr, dass der Schuldner auf die Unterstützung einen Rechtsanspruch hat, da nur hierauf beruhende Forderungen zu seinem Vermögen gehören. Infolgedessen braucht der Schuldner nur diejenigen Forderungen zu offenbaren, die er rechtlich beanspruchen kann. Dazu rechnen aber künftige, weder gesetzlich noch vertraglich begründete Leistungen dritter Personen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie regelmäßig erfolgen. Eine Offenbarungspflicht der Angeklagten hinsichtlich der freiwilligen geldlichen Zuwendungen ihres Bräutigams war daher, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, nicht gegeben (vgl. BGHSt 8, 399).

Somit hat die Angeklagte dadurch, dass sie die monatliche Unterstützung in Höhe von etwa 80 $ in amerikanischen Dollars seitens ihres Bräutigams in dem Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt und trotzdem dessen Richtigkeit und Vollständigkeit mit Eid bekräftigt hat, nicht falsch geschworen. Sie ist also zu Recht freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich daher als unbegründet und ist zu verwerfen. Dabei hat der Senat von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und der Staatskasse neben den Kosten des Rechtsmittels auch die der Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaldusDr. DotterweichMenges
BuschScharpenseel
Revision wegen Meineids: Freiwillige Unterstützung nicht offenbarungspflichtig — Themis