Fahrlässige Tötung beim Überholen – Revision verworfen, StVO-Verurteilungen entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 444/54
- Datum
- 01.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Straßenverkehr handelt, muss seine Fahrweise so einrichten, dass andere nicht gefährdet werden; Überholen ist zu unterlassen, wenn die Straße rechts und links verengt ist und dadurch eine Gefährdung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann.
Fahrer schwerer Kraftfahrzeuge haben die für ihre Gewichtsklasse geltende Höchstgeschwindigkeit zu beachten und ihre Geschwindigkeit der Eigenart des Fahrzeugs, den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage anzupassen.
Eine Verfahrensrüge, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist in der Revision unzulässig.
Zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit können Schätzungen von Fahrern und Insassen überholter Fahrzeuge herangezogen werden; ihre Verlässlichkeit ist vom Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
§ 49 StVO findet nur Anwendung, wenn eine zugleich begangene strafbare Handlung nicht bereits nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 28. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi Sch█████ aus ████, dort geboren am 1930, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. April 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt seine Verurteilung aus §§ 1, 9, 10 und 49 StVO.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Sch[REDACTED] wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 9, 10, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge greift nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und ist daher unzulässig.
II. Die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Zum Schuldspruch:
Der Angeklagte wollte mit dem von ihm gelenkten 3½-to-Mercedes-Lastkraftwagen in der 17,5 m breiten, verkehrsreichen ███████████ Allee in Düsseldorf zwei zunächst in gleicher Richtung fahrende Kraftfahrzeuge überholen. Von diesen fuhr ihm am nächsten der Opel-Kapitän des Handelsvertreters C[REDACTED] auf der rechten Seite der Fahrbahn mit 45–50 km/h, davor ein von dem Maschinenbauer B[REDACTED] gelenkter Dreiradlieferwagen mit 25–30 km/h. Um die Überholung in einem Zuge durchzuführen, lenkte der Angeklagte seinen Wagen etwa 130 m vor der Toreinfahrt des Hauses █████████ Allee Nr. [REDACTED] auf die vom Gegenverkehr freie linke Fahrbahnseite und erhöhte seine Geschwindigkeit auf mindestens 60 km/h. B[REDACTED] wollte in die schon erwähnte Toreinfahrt einbiegen. Dies kündigte er durch seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger an, als er noch etwa 75 m von der Toreinfahrt entfernt war, und ordnete sich gleichzeitig zur Fahrbahnmitte ein, so dass sein Fahrzeug etwa mit ¼ seiner Breite die linke Hälfte der Fahrbahn benutzte. Der Angeklagte erkannte B[REDACTED]s Absicht erst, als er sich kurz vor der Einmündung der [REDACTED]straße, etwa 35 m vor der Toreinfahrt, in gleicher Höhe mit C[REDACTED]s Wagen befand. Auf etwa 30 m Entfernung bremste er. ███, der das Herannahen des Angeklagten trotz Beobachtung des Rückspiegels nicht bemerkt hatte, verminderte kurz vor der Toreinfahrt seine Geschwindigkeit auf Schrittempo und bog nach links ein. Er befand sich mit dem Vorderrad seines Lieferwagens bereits auf dem Bürgersteig vor der Toreinfahrt, als sein Fahrzeug etwa in der Mitte von dem linken Vorderteil des Lastkraftwagens des Angeklagten erfasst, 3 m seitlich auf den Bürgersteig geschoben und dort umgekippt wurde. Dabei wurden ein einjähriges Kind tödlich und dessen Großmutter leicht verletzt.
a) Die Revision hält die Begründung für widersprüchlich, mit der das Landgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten feststellt, dass B[REDACTED] schon 40–50 m vor der [REDACTED]straße den linken Fahrtrichtungsanzeiger hinausgestellt habe. Diese Feststellung stützt sich auf die Aussagen des Zeugen [REDACTED] und der Zeuginnen von ███████ und █████████. Nach der Meinung der Revision hätten diese beiden Zeuginnen in diesem Zeitpunkt den Winker gar nicht sehen können, weil sie beide auf der rechten Seite des Wagens saßen und C[REDACTED] nicht weit hinter B[REDACTED] fuhr. Dieser Angriff geht fehl. Es ist weder ein Denkfehler noch verstößt es gegen die Lebenserfahrung, dass das Landgericht es für möglich hält, dass sämtliche Insassen den Fahrtrichtungsanzeiger eines vorausfahrenden Kraftfahrzeugs sehen können, wenn er nach links zur Straßenmitte fährt und dabei seine linke Seite dem nachfolgenden Fahrzeug mehr zukehrt als die rechte.
b) Entgegen der Meinung der Revision widerspricht es auch nicht der Lebenserfahrung, dass das Landgericht auf Grund der Aussagen derselben Zeugen feststellt, der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren, als er den Wagen C[REDACTED]s überholte. Dass er schneller als 45–50 km/h gefahren ist, ergibt sich schon daraus, dass dies die Geschwindigkeit des überholten Wagens war. Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Geschwindigkeitsschätzung des Fahrers und der Insassen eines überholten Wagens, die auf dem Vergleich mit der eigenen Geschwindigkeit beruht, unmöglich mit dem Anspruch auf Zuverlässigkeit abgegeben werden kann. Es ist allein Sache des Tatrichters, sich nach den Umständen und der Persönlichkeit der Schätzenden ein Urteil über die Richtigkeit einer solchen Schätzung zu bilden.
c) Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten auch mit Recht wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung aus §§ 222, 230, 73 StGB bestraft. Der Angeklagte musste seine Fahrweise so einrichten, dass kein anderer gefährdet wurde (§ 1 StVO). Gegen diese Sorgfaltspflicht verstieß er schon dadurch, dass er zum Überholen des mit 45–50 km/h Geschwindigkeit fahrenden C[REDACTED]schen Wagens ansetzte, obwohl er damit rechnen musste, dass dieser selbst jeden Augenblick den nur mit 25–30 km/h fahrenden Dreiradlieferwagen B[REDACTED]s überholen werde. Bei dieser Verkehrslage durfte er auf keinen Fall die durch § 9 Abs. 4 StVO für Fahrzeuge seiner Gewichtsklasse vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um die Hälfte überschreiten. Auch der Vorfahrtberechtigte muss, wie die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 12. Juli 1954 ausdrücklich ausgesprochen haben, seine Geschwindigkeit der Eigenart seines Fahrzeugs, den besonderen örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage anpassen (BGHZ 14, 232). Nachdem ████ die [REDACTED]straße passiert hatte, durfte der Angeklagte bei der unklaren Gesamtlage auch nicht, wie die Revision meint, auf die bloße Vermutung hin, ████ habe versehentlich den Fahrtrichtungsanzeiger nicht wieder hereingenommen und das Fahren auf der Straßenmitte beibehalten oder B[REDACTED] wolle in die ██straße einbiegen, seine überhöhte Geschwindigkeit beibehalten. Ob er die Toreinfahrt des Hauses [REDACTED] kannte, brauchte das Landgericht nicht festzustellen. Denn jedenfalls musste er schon etwa 70 m vor diesem Punkte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen, dass B[REDACTED] irgendwo nach links einbiegen wolle und dass C[REDACTED]s Wagen ihm, dem Angeklagten, ein Ausweichen nach rechts vorläufig unmöglich mache, wenn B[REDACTED] seine Fahrbahn nach links kreuze. Das Überholen hat zu unterbleiben, wenn die Straße auf der rechten Seite – wie hier durch den Wagen C[REDACTED]s – und auf der linken Seite – hier durch die Fahrweise des K[REDACTED] – zu verengt ist, um die Gefährdung anderer auszuschließen (Arndt-Guelde, StVO, 4. Aufl., Anm. zu § 10).
Da diese Gefährdung erkennbar war, kann sich der Angeklagte auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts berufen, wonach die bloße Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift für sich allein nicht notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet. Nachdem ██ schon auf 75 m Entfernung vor seinem Ziel auf die Straßenmitte gefahren war und seinen Fahrtrichtungsanzeiger herausgestellt hatte, schloss das ungenügende Beobachten der Fahrbahn durch ███ es auch keineswegs aus, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines Überholens mit 60 km/h erkennen konnte. Die Verteidigung beruft sich in diesem Zusammenhang für den Ausschluss der Fahrlässigkeit des Angeklagten zu Unrecht auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. November 1953 (VkBl 1954, 342). Wenn dort die Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit für den Einbiegenden damit begründet wird, dass „das Winkerzeichen vielfach nicht erkennen lässt, an welcher Stelle das Einbiegen erfolgen solle“, so trifft das genau so für die Sorgfaltspflicht der hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu.
ad) Das Landgericht hat aber übersehen, dass § 49 StVO nach seiner jetzigen Fassung nur noch Anwendung findet, wenn eine in Tateinheit begangene strafbare Handlung nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (BGHSt 6, 25). Da die hiernach irrige Anwendung dieser Vorschrift erkennbar ohne Einfluss auf die Strafzumessung geblieben ist, kann das Revisionsgericht das Urteil insoweit selbst berichtigen.
2. Auch im Strafausspruch lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Ebenso ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42 m StGB rechtlich nicht zu beanstanden.
| Dr. Arndt | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |