Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Wegnahme bei schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 444/52
- Datum
- 11.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wegnahme setzt voraus, dass die äußere Inbesitznahme von dem Willen getragen ist, eigenen Gewahrsam zu begründen; eine bloße Überlassung mit Zustimmung des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfüllt die Wegnahme nicht.
Bei Zweifeln, ob die Wegnahme mit eigenem Gewahrsamsbegründungswillen erfolgte oder vom Einverständnis des Opfers abhängig war, bedarf es ergänzender Feststellungen.
Für den Tatbestand des § 250 StGB muss die eingesetzte Gewalt oder Drohung in einem Zusammenhang stehen, durch den der Täter die Wegnahme erreichen will; frühere oder begleitende Gewalttätigkeiten genügen nur, wenn sie auf die Wegnahme gerichtet sind bzw. diese bewusst herbeigeführt wurden.
Sind die für die rechtliche Bewertung wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen unklar geblieben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ergeben die nachträglichen Feststellungen, dass keine Wegnahme vorliegt oder das Bewusstsein der Einschüchterung fehlt, ist zu prüfen, ob die Tat stattdessen den Tatbestand der Nötigung erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 24. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████████ Gehilfen Glinter ███ ██ aus ███, geboren ██ ██ 1928 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubs,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubs gemäß § 250 Nr. 3 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Wie die Strafkammer feststellt, holte er den auf einem Fahrrad fliehenden ████, mit dem er zuvor im Verlauf eines Streites in ein Handgemenge geraten war, auf einem Motorrad, das ein Freund so lenkte, ein. Als ███ sich ausweglos sah, dem Mitangeklagten und seinem █████████ zu entkommen, und deshalb stehenblieb, verlangte der Angeklagte von ihm Schadensersatz für seine beim Handgemenge angeblich durch ████ beschädigte Hose mit den Worten: „Entweder Geld oder wir nehmen dir das Fahrrad ab.“ ████, durch die länger dauernde Verfolgung ermüdet und die Übermacht seiner Verfolger eingeschüchtert, ließ sich vom Angeklagten durchsuchen. Dieser nahm ihm einen Ring vom Finger und aus seiner Tasche ein Feuerzeug und eine Geldbörse. Ihr entnahm er einen 20-DM-Schein und behielt ihn, während er das Übrige dem ████ zurückgab. Dabei fragte er, ob damit die Angelegenheit zwischen ihnen erledigt sei, worauf ███████ mit „Ja“ antwortete.
1. a) Schon der äußere Tatbestand des Raubs ist nach diesen Feststellungen nicht zweifelsfrei. Denn möglicherweise fehlt es am Merkmal der Wegnahme. Sie verlangt, dass die äußere Inbesitznahme von dem Willen, eigenen Gewahrsam zu begründen, getragen ist. Der Sachverhalt lässt insoweit offen, ob der Angeklagte ohne Rücksicht auf ███s Einverständnis Gewahrsam am 20-DM-Schein begründen oder ob er dies von dessen Einverständnis abhängig machen wollte. Auf letztere Möglichkeit deutet seine Frage an ████ hin, ob damit die Angelegenheit erledigt sei.
Die Strafkammer wird diese Unklarheit durch ergänzende Feststellungen zu beheben haben.
b) Auch die bisherigen Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 250 StGB tragen die Verurteilung wegen schweren Raubs nicht. Der Angeklagte hat zwar Gewalt gebraucht, bis ████ eingeholt und zum Stehenbleiben veranlasst war. Die Wegnahme des 20-DM-Scheins aber ließ ████ geschehen, ohne dass der Angeklagte Gewalt anwenden musste oder in den Besitz der Brieftasche gelangt war. Dem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte sich bewusst war, ████ durch die Verfolgung und die dabei verübten Gewalttätigkeiten so einzuschüchtern, um dann zunächst nur zum Stehen zu bringen. Es ist auch möglich, dass er glaubte, mit ████ über seinen Schadensersatzanspruch verhandeln zu können. Für die Annahme des Angeklagten, ████ habe der Wegnahme des Geldscheins einverstanden zugestimmt, fehlt ein Anhalt. Sollte sich nachträglich ergeben, dass der äußere oder innere Tatbestand des Raubs nach den neuen Feststellungen der Strafkammer nicht für erwiesen erachtet wird, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich nicht, was nahe liegt, der Nötigung schuldig gemacht hat.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |