Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 444/51
Datum
19.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Schwurgerichtsurteil aus 1950 wegen Beteiligung an Ausschreitungen und Brandlegung. Der BGH nimmt die Revision teilweise an: Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt nach Wegfall der zuständigen Ermächtigung, die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Verfahrensrügen bleiben größtenteils unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ergänzungsgeschworener darf nicht an den Beratungen des Schwurgerichts teilnehmen; eine Rüge hiergegen ist aber nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Teilnahme vorgetragen werden.

2

Revisionsrechtliche Überprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung oder die Bindung an die festgestellten Tatsachen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.

3

Entfällt die rechtliche Grundlage für eine auf alliierter/außerdeutscher Ermächtigung beruhende Verurteilung (z. B. Kontrollratsgesetz Nr.10), so entfällt diese Verurteilung; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen und den Strafausspruch zur Neuverhandlung an die zuständige Strafkammer zurückverweisen.

4

Die Feststellung des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit durch das Tatgericht bindet die Revision; behauptete rechtfertigende staatliche Aufträge sind unbehelflich, wenn die tatsächlichen Feststellungen dies nicht stützen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 23. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lehrer Hans ██ ██ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen schwerer Brandstiftung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Aurich vom 23. Dezember 1950, soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt ist: wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks und wegen schweren Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung,

2.) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Der Angeklagte ist neben anderen früheren Mitangeklagten an Ausschreitungen beteiligt, die in der Nacht vom 9./10. November und am 10. November 1938 in ████ auf Anweisung zentraler Parteistellen der NSDAP sich gegen die ortsansässigen Juden und ihr Vermögen richteten. Zu Beginn der Ausschreitungen ist der Angeklagte zusammen mit den früheren Mitangeklagten W█, KD, CO, KJ und ██ █████ bei der Inbrandsetzung und Niederbrennung der Synagoge in ████ tätig geworden. Später wurde die SA aufgerufen und es kam unter der Leitung des früheren Mitangeklagten ███ zu einer Verhaftungswelle gegen die Juden; hieran beteiligte sich der Angeklagte nicht, wohl aber wirkte er bei einer Beschlagnahmeaktion mit, bei welcher durch ausgesandte Trupps der SA in den Häusern der Juden Vermögenswerte weggenommen wurden.

Der Angeklagte ist deshalb vom Schwurgericht wegen Unmenschlichkeitsverbrechens, begangen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, Zerstörung eines Bauwerks, schwerem Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 2 StGB und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision greift das Urteil aus verfahrens- und sachlich-rechtlichen Gründen an; sie hat teilweisen Erfolg.

II.

Verfahrensrügen:

1.) Die Revision bringt vor, an sämtlichen Verhandlungstagen hätten statt sechs immer sieben Geschworene teilgenommen, der siebte Geschworene nach einer Erklärung des Vorsitzenden als Hilfsgeschworener. Es seien jeweils alle sieben Geschworenen und die drei Berufsrichter aus dem Beratungszimmer herausgekommen und wieder hineingegangen. Daraus ergebe sich die Gefahr und naheliegende Möglichkeit, dass der siebte Geschworene in unzulässiger Weise bei Beratungen des Gerichts zugegen gewesen sei.

Die Revision will damit die Verletzung des § 338 Ziff. 1 StPO i. V. m. § 192 GVG geltend machen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Zwar würde die Teilnahme des Ergänzungsgeschworenen an den Beratungen des Schwurgerichts oder auch die bloße Anwesenheit des Ergänzungsgeschworenen bei Beratungen des Gerichts im Beratungszimmer gegen das Gesetz verstoßen; nach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts hat der Ergänzungsgeschworene jedoch an keiner Beratung des Schwurgerichts teilgenommen und ist auch nicht etwa bei einer Beratung des Schwurgerichts im Beratungszimmer anwesend gewesen.

2.) Einen Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO sieht die Revision darin, dass der Zeuge Gendarmeriemeister ██████ nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht rechtsfehlerhaft den Verdacht einer strafbaren Beteiligung bei diesem Zeugen nicht erwogen oder verneint hat.

III. Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils:

1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Aburteilung von Straftaten des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden ist. Insoweit ist das Urteil abzuändern.

2.) Deutsch-rechtliche Straftaten:

Die Angriffe der Revision hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten bei der Brandlegung an der Synagoge richten sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung und sind im Revisionsverfahren unzulässig; die behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze oder widersprüchliche Feststellungen liegen nicht vor.

Soweit im Übrigen die Revisionsausführungen auf ein Bestreiten des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit beim Angeklagten hinauskommen, laufen sie der tatsächlichen Feststellung des Urteils zuwider, dass der Angeklagte, wie die früheren Mitangeklagten, bei Begehung der Straftaten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit besaß; mit diesem Vorbringen kann der Angeklagte im Revisionsverfahren daher nicht gehört werden.

Nach den den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts ist, soweit der Angeklagte wegen Verletzung deutsch-rechtlicher Strafbestimmungen schuldig gesprochen ist, ein durchgreifender Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Insbesondere unterliegt der Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks keinen Bedenken, ebensowenig die Annahme eines schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung; durch die Annahme eines Verbrechens der räuberischen Erpressung statt mehrerer tateinheitlich zusammentreffender derartiger Verbrechen ist der Angeklagte nicht beschwert. Rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 52 und 54 StGB. Rechtlich abwegig sind die Ausführungen der Revision, die Angeklagten seien von staatswegen berechtigt und verpflichtet gewesen, die Synagoge anzuzünden und die Juden „aufzuholen“ oder sie hätten sich dazu für berechtigt halten dürfen. Das Vorliegen des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit ist vom Schwurgericht festgestellt.

Nach Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit tritt nunmehr beim Angeklagten das in Tateinheit mit Bauwerkzerstörung begangene Verbrechen der schweren Brandstiftung als rechtlich selbständige Tat in Tatmehrheit zu dem später begangenen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung (vgl. hierzu UA Bl. 129). Der Senat war in entsprechender Anwendung des § 354 StPO in der Lage, den Schuldspruch dementsprechend zu berichtigen. Da das Verbrechen gegen die Menschlichkeit entfallen ist, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an die jetzt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. MoerickeDr. SauerDr. Arndt
WernerDr. Ortlieb
Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Strafausspruch aufgehoben — Themis