Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zu Totschlag und Freiheitsberaubung mit Todesfolge; Aufhebung der Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 443/97
Datum
24.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Freiheitsberaubung und Totschlags ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: Totschlag in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge sowie Freiheitsberaubung wurden festgestellt und hob die Jugendstrafe und die Unterbringungsanordnung auf. Die Anordnung der Unterbringung (§63 StGB) war rechtsfehlerhaft; die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tötet der Täter während einer Freiheitsberaubung sein Opfer und besteht ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und Tötung, gilt die Tötung als "während derselben widerfahrende Behandlung" i.S.d. §239 Abs. 3 StGB.

2

Totschlag und Freiheitsberaubung mit Todesfolge können in Tateinheit stehen, wenn zwischen Freiheitsberaubung und Tötung eine natürliche Handlungseinheit bzw. unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht.

3

§265 StPO steht einer durch den Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte durch rechtzeitige Belehrung ein anderes, erfolgreiches Verteidigungsverhalten hätte wählen können (Verbot der reformatio in peius bleibt gewahrt).

4

Die Voraussetzungen der Unterbringung nach §63 StGB setzen einen zum Tatzeitpunkt bestehenden länger andauernden krankhaften Zustandsverlauf voraus, aus dem ohne weiteres erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; bloß situative oder katalytische Auslöser genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 21. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. September 1997 2 StR 443/97 in der Strafsache gegen K Roland geboren am ███ 1974 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 24. September 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 1997

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und mit Freiheitsberaubung schuldig ist, und im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung vor der Jugendstrafe zu vollstrecken ist. Ferner hat es die Einziehung zahlreicher Gegenstände, die der Angeklagte zur Tatbegehung bei sich geführt hat, angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lauerte der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte seinem Cousin auf, fesselte ihn mit einer Handschelle an sich und führte ihn zum Haus seiner Tante. Der Angeklagte, der die gemeinsame Anwesenheit für ein klärendes Gespräch erzwingen wollte, bedrohte hierzu beide mit dem Tode unter Vorweis einer Schreckschusspistole, die sie für echt hielten. Dadurch erreichte er – wie beabsichtigt –, dass sie blieben. Der Tante des Angeklagten gelang es, eine Nachbarin zu verständigen, die die Polizei alarmierte. Als der Angeklagte das Eintreffen uniformierter Polizisten bemerkte, versetzte er mit bedingtem Tötungsvorsatz mit einem ebenfalls mitgeführten Schmetterlingsmesser seinem Cousin zahlreiche Stiche in Brust und Rücken, die zu dessen Tod führten.

Der Schuldspruch war entsprechend der Beschlussformel zu ändern.

Da der Angeklagte mit seiner Todesdrohung eine länger dauernde Anwesenheit seiner Tante und seines Cousins erzwang, wird § 241 durch § 240 und dieser durch § 239 StGB verdrängt (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 240 Rdn. 37).

Hinsichtlich der Tante ist § 239 Abs. 1 StGB verwirklicht. Bezüglich des Cousins dagegen liegen die Voraussetzungen des § 239 Abs. 3 Satz 1 StGB vor. Tötet der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer vorsätzlich, so ist das eine „während derselben widerfahrende Behandlung“ im Sinne des § 239 Abs. 3 StGB jedenfalls dann, wenn – wie hier – zwischen der Freiheitsberaubung und der Tötungshandlung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 28, 18 ff.).

Der Totschlag und die Freiheitsberaubung mit Todesfolge stehen in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 6). Aber auch hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB ist – jedenfalls im Blick auf die natürliche Handlungseinheit – ebenfalls von Tateinheit auszugehen.

§ 265 StPO steht der danach gebotenen Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass der – bis auf den Tötungsvorsatz geständige – Angeklagte sich anders, insbesondere erfolgreicher, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die andere rechtliche Würdigung hingewiesen worden wäre. Das Verbot der reformatio in peius schließt eine Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus.

Es kann dahinstehen, ob die Schuldspruchänderung allein zur Aufhebung der Jugendstrafe führen würde. Denn die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weist ebenfalls Rechtsfehler auf. Die Aufhebung der Jugendstrafe ist demnach auch im Hinblick auf die bei Heranwachsenden geltende Verknüpfung von Jugendstrafe und Unterbringung (§ 105 i. V. m. § 5 Abs. 3 JGG) geboten.

Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand.

Der Tatrichter hat – dem Sachverständigen folgend – beim Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstruktur mit soziopathischer Komponente festgestellt. Das Verhalten des Angeklagten bis zur Tötung (also die Freiheitsberaubungen) sei Ausdruck der soziopathischen Grundhaltung, die als „Charaktereigenschaft“ die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfülle. Die Tötung des Cousins beruhe dagegen auf der schizoiden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Sie sei keine Affekttat, sondern sei aufgrund eines affektiven Ausbruchs erfolgt. Daher sei bei dem Tötungsdelikt die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen. Der Tatrichter hat insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen des § 63 StGB gegeben seien, da bei einem weiteren katalytischen Element mit derartigen affektiven Ausbrüchen und erheblichen Straftaten zu rechnen sei.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Eine Gesamtwürdigung des Zustandes des nicht vorbestraften Angeklagten lässt das angefochtene Urteil im Hinblick darauf vermissen, dass der plötzliche, affektive, erst zur Bejahung des § 21 StGB führende Ausbruch situativer Natur war.

Der zur Zeit der Tat bestehende Zustand muss der eines länger dauernden sein. Der Tatrichter verneint aber die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten als Dauerzustand und bejaht sie nur in der besonderen Situation des vorliegenden Tötungsdelikts. Der vom Landgericht festgestellte dauernde Zustand des Angeklagten entspricht daher nicht dem zur Zeit der Tat.

Es sind danach nicht, wie es § 63 StGB verlangt, infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, sondern nur dann, wenn ein weiteres katalytisches Element hinzukommt. Dies reicht zur Bejahung des § 63 StGB nicht aus.

Der Senat schließt bei der gegebenen Sachlage aus, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen.

Während die Strafe wegen der Verknüpfung mit der Maßregel der Sicherung und Besserung nicht aufrechterhalten werden kann, wird die Anordnung der Einziehung von der Teilaufhebung nicht berührt und kann daher bestehen bleiben.

NiemöllerJahnkeOtten
TheuneRothfuß
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