Revision führt zur Streichung tateinheitlicher Verurteilungen wegen Schutzbefohlenen (Verjährung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 443/96
- Datum
- 02.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Vergehen nach § 174 StGB gilt die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB; die Verjährung ist eingetreten, wenn bis zum Fristablauf keine zur Unterbrechung geeignete Strafverfolgungsmaßnahme erfolgt ist.
Ist der genaue Tatzeitpunkt nicht feststellbar und steht die Verjährung damit in Zweifel, ist zugunsten des Angeklagten von Verjährung auszugehen (in dubio pro reo).
Fällt wegen Verjährung eine tateinheitliche Qualifikation weg (z. B. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), entfällt die tateinheitliche Verurteilung; dies schließt jedoch nicht automatisch die Beibehaltung der Einzel- und Gesamtstrafen aus, wenn ausgeschlossen ist, dass bei Wegfall der Qualifikation mildere Strafen verhängt worden wären.
Eine Strafverfolgungsmaßnahme (z. B. die Anordnung der Vernehmung durch die Polizei) ist nur dann geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, wenn sie vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist erfolgt und nach den gesetzlichen Voraussetzungen wirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 443/96 vom 2. Oktober 1996 in der Strafsache gegen E. ██ aus ███, Johann Heinrich, geboren am ██ 1960 in █████ (jetzt: ███), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. April 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass in allen Fällen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Soweit die sexuellen Übergriffe des Angeklagten in der Zeit von Herbst 1986 bis zum Frühjahr 1990 auf seine zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alte Stieftochter jeweils auch tateinheitlich den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllten, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die für Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB) war hinsichtlich aller Taten bereits abgelaufen, bevor am 16. März 1995 mit der Anordnung der Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Polizei (vgl. SA Bd. I Blatt 74) zum ersten Mal eine Strafverfolgungsmaßnahme ergriffen wurde, die zur Unterbrechung der Verjährung geeignet war (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hiervon ist nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ auch hinsichtlich der an einem nicht näher bestimmbaren Tag „im Frühjahr 1990“ begangenen Tat (Fall II 3 der Urteilsgründe) auszugehen.
Daher muss in allen Fällen jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen. Die verhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben, da die Einzelstrafen – soweit nicht die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles vorlagen – jedenfalls dem Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen worden sind. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme jeweils nur einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären.
RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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