Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen trotz unzulässiger Vereidigung von Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 443/93
Datum
01.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen schwerer Raubdelikte; er beanstandet unter anderem die Vereidigung zweier Zeugen, die nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt hätten bleiben müssen. Der BGH verwirft die Revision: Die Vereidigung stellt zwar einen Verfahrensverstoß dar, führte jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung der Strafkammer. Ferner sind Sach- und Verfahrensrügen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereidigung ist nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig, wenn gegen den Zeugen der Verdacht der versuchten Strafvereitelung besteht.

2

Die Unzulässigkeit der Vereidigung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn plausibel dargelegt wird, dass die Vereidigung die Überzeugungsbildung des Gerichts entscheidend beeinflusst hat.

3

Die Vereidigung eines Zeugen erzeugt keinen Rechtsschein, dass dessen Aussage ohne Vorbehalt geglaubt wird.

4

Eine Sachrüge ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die Revision nicht substantiiert darlegt, inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung fehlerhaft zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 25. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 443/93 vom 1. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ██, ██████████, geboren am [REDACTED], Veysel ██ ████ in [REDACTED] zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███████ ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. März 1993 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Verfahrensrügen greifen im Ergebnis nicht durch.

1. Die Revision beanstandet zwar zu Recht, dass die Zeugen ████ und ██ (Fall II 3) vereidigt worden sind. Beide hatten gem. § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen, da sie der versuchten Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1, Abs. 4; §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) verdächtig waren. Nach Ansicht der Strafkammer waren die Angaben des Zeugen ████, er habe, obwohl er am Tatort anwesend war, nicht gesehen, dass der Angeklagte das Tatopfer I. geschlagen hat, unrichtig, ebenso die Bekundung des Zeugen ███, er habe gehört, dass der Angeklagte am Tatort davon gesprochen hat, schulde ihm (dem Angeklagten) noch Geld. Da die genannten Zeugen diese von der Strafkammer als unrichtig gewerteten Angaben bereits bei Vernehmungen durch Polizeibehörden und Staatsanwaltschaft gemacht hatten, lag der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch diese Zeugen mit der Folge eines Vereidigungsverbotes gem. § 60 Nr. 2 StPO nahe (vgl. BGHSt 34, 68, 69; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. Rdn. 20; Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. Rdn. 27 jeweils zu § 60 StPO).

Auf diesem Verstoß beruht die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex II 3 (Tat vom 2. August 1992 zum Nachteil des Zeugen I.) jedoch nicht. Eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht den entlastenden Aussagen der Zeugen eher geglaubt hätte, wenn sie unbeeidigt geblieben wären. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, der Angeklagte oder sein Verteidiger hätten auf Grund der Vereidigung darauf vertraut, das Gericht werde den entlastenden Aussagen der Zeugen Glauben schenken, und sie seien dadurch davon abgehalten worden, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu benennen (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung versuchte 3: Vereidigung 1). Durch eine Vereidigung wird nicht der Rechtsschein erweckt, der Aussage werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH NStZ 1986, 130).

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

NiemöllerJahnkeGollwitzer
TheuneDetter
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