Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 443/92
- Datum
- 17.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten und seinen Verteidiger führt zur Unzulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels.
Ein einmal wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht durch nachträgliche Meinungsänderung, Widerruf oder Anfechtung wegen Irrtums rückgängig gemacht werden.
Bei Vorliegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts hat das Rechtsmittel den formellen Ausgang der Verwerfung; die materielle Prüfung des Rechtsmittels entfällt mangels Zulässigkeit.
Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 26. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 443/92
vom 17. September 1992
in der Strafsache gegen
Marek Jozef ████████████, geboren am ██ 1960 in ███ (K—), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. September 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet haben. Dass der Angeklagte seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht 1).
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