Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 443/92
Datum
17.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatten. Eine nachträgliche Meinungsänderung oder ein Widerruf dieses Verzichts ist rechtlich ohne Wirkung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten und seinen Verteidiger führt zur Unzulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels.

2

Ein einmal wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht durch nachträgliche Meinungsänderung, Widerruf oder Anfechtung wegen Irrtums rückgängig gemacht werden.

3

Bei Vorliegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts hat das Rechtsmittel den formellen Ausgang der Verwerfung; die materielle Prüfung des Rechtsmittels entfällt mangels Zulässigkeit.

4

Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 26. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 443/92

vom 17. September 1992

in der Strafsache gegen

Marek Jozef ████████████, geboren am ██ 1960 in ███ (K—), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. September 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet haben. Dass der Angeklagte seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht 1).

MaierGollwitzerBode
TheuneDetter
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