Revisionen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 443/91
- Datum
- 05.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens ist nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Zeugenaussagen und objektiven Befunde eine verlässliche Beurteilung der Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin ermöglichen.
Eine Verurteilung kann auf der Aussage einer suchtbelasteten Zeugin beruhen, wenn diese in ihren Angaben konstant ist und durch weitere Zeugenaussagen sowie medizinische und serologische Befunde substantiiert bestätigt wird.
Ein Verfahrensfehler, etwa die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Mitangeklagten, rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn der Revisionsführer substantiiert darlegt, dass hierdurch entscheidungsrelevante Verteidigungshandlungen verhindert wurden.
Unpräzise Formulierungen zur kausalen Entstehung von Verletzungsbefunden sind unschädlich, sofern aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig hervorgeht, welche Geschehensabläufe das Gericht als ursächlich ansieht und keine Anhaltspunkte für eine andere Entstehung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Januar 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 443/91 vom 5. Februar 1992 in der Strafsache gegen
█████████████████ aus ███ a.D. ███, Jürgen dort geboren am ██ 1959, aus ███████ a.O. ███, Stephan geboren am ██ 1953, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████ ███ als Verteidiger des Angeklagten Ma., Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1991 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten █████████ wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung und Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Zugleich hat es die beiden Angeklagten und den Mitangeklagten ZeQ, der keine Revision eingelegt hat, verurteilt, als Gesamtschuldner 10.000,- DM Schmerzensgeld an die Nebenklägerin zu zahlen.
Mit ihren Revisionen rügen die beiden Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten gegen 4.00 Uhr morgens und der Mitangeklagte ZeQ die Prostituierte ██ eingeladen, mit ihnen im Pkw des Angeklagten ████ zu dessen Wohnung zu fahren und eine Party zu feiern. Sie sagten der Frau auf deren Verlangen zu, keine sexuellen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl vereinbarten jedoch ohne dass Frau ████ dies hören konnte, ZeQ und ████ in Anwesenheit █████████, dass alle drei Männer notfalls unter Anwendung von Gewalt mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben sollten.
In Kenntnis des Vorhabens der Mitangeklagten verbrachte ██████████ diese und die Frau in seinem Pkw zu seiner Wohnung. Dort wurde sie in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr von ZeQ durch Schläge und – insoweit auch von ████ – durch Androhung weiterer Misshandlungen zum Oralverkehr und Geschlechtsverkehr mit ZeQ sowie zum Geschlechtsverkehr mit ██████ gezwungen. ███████████, der seine Wohnung für die sexuellen Übergriffe gegen die Frau zur Verfügung gestellt hatte, ließ die beiden Mittäter gewähren, wurde aber selbst nicht tätig. Jedoch ließ er zu, dass Frau ███ auf Befehl von ZeQ an seinem Glied manipulierte. Als ihr danach zumindest zwei Täter unbekleidet entgegentraten und ZeQ „was Perverses“ andeutete, gab sie vor, zur Toilette zu müssen. Von dort konnte sie, nur mit Unterwäsche bekleidet, durch das Fenster fliehen.
In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten nicht zur Sache eingelassen.
A) Die Revision des Angeklagten ████
I. Verfahrensrügen
1. Nicht zu beanstanden ist die mit eigener Sachkunde begründete Ablehnung des Antrags auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass bei der Zeugin ██ aufgrund ihres jahrelangen Drogenkonsums hirnorganische Veränderungen eingetreten sind und aus diesem Grund ihre Wahrnehmungs-, Merk- sowie Erinnerungsfähigkeit stark eingeschränkt sind und sie daher nicht aussagetüchtig ist“.
Das Gericht hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch Angaben anderer Zeugen und der Angeklagten sowie durch objektive Umstände bestätigt gefunden:
Mit der Darstellung der Vorgänge bei der Wohnung Wa. – insbesondere mit der Offenbarung ihres Heroinkaufs zur Bekämpfung von Entzugserscheinungen – belastete sie sich selbst und stimmte mit den polizeilichen Angaben der Angeklagten überein (UA Bl. 16).
Was Frau KC in der Wohnung gegenüber Frau BC bekundet hat, wurde von der Aussage dieser Zeugin bestätigt. Aus ihr ergab sich insbesondere, dass ZeQ schon von ihr zweimal aggressiv und gewalttätig Geschlechtsverkehr begehrt und sie wegen ihrer Weigerung unter Androhung der Vergewaltigung zum Weggehen veranlasst hatte (UA Bl. 12, 21 f.).
2. Daß Frau ███ unter Zurücklassung ihrer Oberbekleidung und ihrer Handtasche aus der Wohnung ███████ in ein fremdes Haus geflohen war und um Herbeirufung der Polizei gebeten hatte, ergab sich aus den Aussagen der um Hilfe angegangenen Frau und zweier Polizeibeamter.
Das serologische Gutachten erbrachte die Bestätigung für die Aussage der Frau ████, dass der Mitangeklagte ZeQ entgegen seiner Behauptung Samenerguss gehabt hatte, und ihrer Bekundung darüber, wo dessen Spermien hingelangt sind (UA Bl. 19).
Der Arzt ███ hat aufgrund seiner am Tag nach der Tat an Frau ███ durchgeführten Untersuchung als Zeuge und Sachverständiger ausgesagt, unter anderem Prellmarken, Blutunterlaufungen und Schwellungen am Kinn, an den Unterarmen und einem Handrücken sowie Druckschmerz bei Kompression des Thorax festgestellt zu haben. Die Feststellungen zur Verletzung am Kinn entsprechen der Bekundung der Zeugin, von ZeQ ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Der weitere Befund steht im Einklang mit der Aussage, ZeQ habe sich mit seinem Körper auf ihren Hals gesetzt (UA Bl. 12, 15).
Der Mitangeklagte ZeQ hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung die Verletzung der Zeugin im Gesicht dadurch bestätigt, dass er dafür eine – wenn auch unzutreffende – Ursache angegeben hatte (UA Bl. 18).
3. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der festgestellten Konstanz der Zeugin sowie ihrer Motivationslage durfte das Gericht auch bei Berücksichtigung von Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehlern, die ihr in Bezug auf Vorgänge bei späteren ärztlichen Untersuchungen unterlaufen sind, ihrer Wahrnehmungs-, Merk- und Erinnerungsfähigkeit vertrauen. Die aufgrund aller Umstände gewonnene Überzeugung sei wegen des Tatgeschehens nicht durch aktuelle hirnorganische Veränderungen beeinträchtigt gewesen (UA Bl. 23).
Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den Urteilsausführungen (UA S. 16) meint, hat er die Urteilsbegründung schließlich verstanden: Diese betreffen die Bekundungen der Zeugin ███████ in der Hauptverhandlung.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe die nur als wahr unterstellte Behauptung, die Zeugin ████ habe gegenüber dem Polizeibeamten ███, dem Richter █████ in einer sie betreffenden Strafsache und dem Suchtkrankenseelsorger ██████████ angegeben, von drei Männern vergewaltigt worden zu sein, als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Zeugin und somit für die Täterschaft des Angeklagten gewertet.
Die Rüge dringt nicht durch. Die Urteilsausführungen sprechen dafür, dass das Gericht die im Ablehnungsbeschluss nur als wahr unterstellte Behauptung bei der Urteilsfindung als erwiesen erachtet hat, nachdem es außer Frau ████ nach Verkündung des Ablehnungsbeschlusses den Polizeibeamten ████████████ als Zeugen vernommen und das gegen Frau ████ ergangene Urteil verlesen hat (SA Bd. II Bl. 31, 36, 323, 331 f.; vgl. BGHSt 6, 141, 142 f.). Die Frage kann aber offenbleiben. Das Urteil beruht nicht auf dieser Behandlung der Beweisbehauptung.
5. Unzulässig ist die Beanstandung, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO Ausführungen aus einem in der Hauptverhandlung nicht verlesenen, vom Suchtkrankenseelsorger ███████████ in einer Strafsache gegen Frau ███ an das Amtsgericht Frankfurt gerichteten Brief verwertet (Rev.Begr. Bl. 13). Der Beschwerdeführer hat den Inhalt des Briefes nicht mitgeteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
6. Der Beschwerdeführer ███ rügt Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO, weil die Strafkammer an dem auf die Plädoyers und sein letztes Wort folgenden Verhandlungstag beschlossen hat, die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Mitangeklagten ██████ fortzusetzen, und danach ohne erneute Gewährung des letzten Wortes das Urteil gegen ihn verkündet hat.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob darin ein Verfahrensfehler liegt. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf diesem Vorgehen der Strafkammer. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Revision ist nichts dafür vorgetragen, dass dieser Beschluss Grundlage für zusätzliches Verteidigungsvorbringen hätte sein können. Das gilt umso mehr, als bereits am vorausgegangenen Tag gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Mitangeklagten ██████ verhandelt worden war und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatten (SA Bd. II Bl. 30 f).
Die weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Dass der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch nicht besteht, wurde bereits unter I 1 am Ende dargelegt.
Die Annahme der Strafkammer, dass auch die vom Arzt ██ bei der Untersuchung am Tag nach der Tat festgestellten Verletzungen an den Unterarmen und an einem Handrücken sowie die Druckempfindlichkeit des Thorax von der Misshandlung durch den Mitangeklagten ZeQ herrühren, begegnet keinen Bedenken. Soweit das Gericht als Ursache auch dafür lediglich die „Schläge des ZeQ“ nennt, hat es allerdings ungenau formuliert. Die Verletzungen sind, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dadurch entstanden, dass sich der 77 kg schwere Mitangeklagte der auf dem Rücken liegenden Frau zum Oralverkehr „auf ihren Hals“ gesetzt und dabei auch die Brust und über seine Beine oder Hände die erwähnten Extremitäten der Frau belastet hat. Da sich bei der beschriebenen Handlung des Mitangeklagten diese Erklärung aufdrängte und die Strafkammer keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Entstehung der Verletzungen hatte (UA S. 18), waren weitere Ausführungen hierzu nicht geboten.
B) Die Revision des Angeklagten Ma.
I. Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen dieses Angeklagten decken sich mit den vom Angeklagten █████████ erhobenen und vorstehend unter A I 1-3 angeführten Beanstandungen; sie haben aus den dort dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █████ aufgedeckt.
| Niemöller | Jahnke | Detter | |||
| Maier | Bode |