Revision wegen fehlerhafter Besetzung: Schöffen nicht wirksam gewählt (§ 42 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 443/85
- Datum
- 31.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt und nicht durch Verfahrenshandlungen präkludiert ist, dass die Besetzung formell fehlerhaft ist.
Eine Rüge der Besetzung ist nicht präkludiert (§ 338 Nr. 1c i.V.m. § 222a StPO), wenn das Gericht einem berechtigten Verlangen auf angemessene Unterbrechung zur Vorbereitung der Rüge nicht in ausreichendem Maße nachkommt.
Schöffen müssen nach § 42 GVG wirksam gewählt (bestellt) sein; eine bloße Auslosung ohne Wahl erfüllt die gesetzlichen Bestellvoraussetzungen nicht.
Liegt ein nicht heilbarer Besetzungsmangel vor, insbesondere nicht ordnungsgemäß bestellte Schöffen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 443/85 in der Strafsache gegen ████ in der Bundesrepublik Abbas Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ ██ 1953 in ██████ (Iran), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und auf Einziehung asservierter Gegenstände erkannt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg.
Die ordnungsgemäß ausgeführte Rüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) ist nicht präkludiert (§ 338 Nr. 1c in Verbindung mit § 222a StPO), weil die Strafkammer, die die Gerichtsbesetzung erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt hatte, dem Verlangen des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 222a Abs. 2 StPO) nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat: Nach einer Unterbrechung für vierzig Minuten wurde der weitere Antrag auf Unterbrechung für die Dauer von einer Woche abgelehnt, obwohl der Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass er während der vorangegangenen Unterbrechung noch keine Gelegenheit hatte, zur Vorbereitung einer Besetzungsrüge die Schöffenwahllisten einzusehen (BGHSt 29, 283).
Die Rüge ist auch begründet. Bei dem Urteil haben als Schöffen Frau Gabriele L[REDACTED] und Frau Helene ███████ mitgewirkt, obwohl sie nicht – wie es das Gesetz vorschreibt (§ 42 GVG) – zu Schöffen gewählt, sondern lediglich als Schöffen ausgelost und damit nicht wirksam zu Schöffen bestellt worden sind (BGHSt 33, 41). Demgemäß muss das Urteil aufgehoben werden, ohne dass auf die Sachbeschwerde eingegangen zu werden braucht.
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