Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen widersprüchlicher Strafzumessung bei Waffen- und Betrugsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 443/84
Datum
14.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Betrugs, Hehlerei und zahlreicher Verstößen gegen das Waffengesetz ein. Der BGH beschränkte die Strafverfolgung in einem Fall und nahm die Revision teilweise an, änderte den Schuldspruch und hob weite Teile des Strafausspruchs auf. Begründet wurde die Rückverweisung mit widersprüchlichen Feststellungen zur Teilnahme und Strafzumessung, die die Strafhöhe beeinflussen konnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Tatbestände nach § 154a StPO ist zulässig und beeinflusst die Prüfung des Schuldspruchs im Revisionsverfahren.

2

Die Urteilsgründe müssen in sich schlüssig und widerspruchsfrei sein; der Tatragestaltung zugunsten des Angeklagten darf nicht zugleich eine Strafschärfung wegen Planung oder führender Rolle zugrunde gelegt werden.

3

Erhebliche Widersprüche in der Sachverhaltswürdigung oder bei der Strafzumessung, die die Strafhöhe beeinflussen können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Strafe.

4

Hat eine einzelne Tat besonderes Gewicht für das Strafmaß, kann ein Bewertungsfehler dieser Tat auch die Bemessung der übrigen Strafen und die Gesamtstrafe beeinflussen und erfordert eine erneute Prüfung durch die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 7. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 443/84 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, dort geboren am ██ 1958, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 1984 wird

1. im Falle II 4 der Urteilsgründe die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer auf das unerlaubte Führen halbautomatischer Selbstladewaffen beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO);

2. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Betrug und unerlaubter Abgabe von Schusswaffen und Munition, wegen Hehlerei, wegen unerlaubten Führens von halbautomatischen Selbstladewaffen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten, sowie wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen verurteilt wird;

3. der Ausspruch über a) die in den Fällen II 2 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und b) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte betroffen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach der Beschränkung der Strafverfolgung im Falle II 4 der Urteilsgründe auf das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 lit. b WaffG hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Hingegen konnte der Strafausspruch mit Ausnahme der für die Hehlerei verhängten Einzelstrafe keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat zum Fall II 2 der Urteilsgründe u. a. festgestellt, dass der Angeklagte und der Mitbeschuldigte ████ übereingekommen seien, dass ████ über einen fingierten Diebstahl die Waffen des Angeklagten „entwenden“ sollte, um sie dann zum beiderseitigen Vorteil zu verkaufen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer ausgeführt, beide hätten die Tat glaubwürdig gestanden, hätten sich jedoch wechselseitig bezichtigt, „Initiator und treibende Kraft der Straftaten gewesen zu sein“. Die Kammer sei daher zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen, „dass die ursprüngliche Initiative nicht von ihm stamme“ (UA S. 13). In den Darlegungen zur Strafzumessung hat die Kammer „zu Lasten“ des Angeklagten „die erhebliche kriminelle Intensität“, mit der er „die Tat plante und vorbereitete“, gewertet, die auch „in dem geschickten Abwälzen des risikoreichen unberechtigten Verkaufs“ der Waffen auf den Angeklagten █████ zum Ausdruck komme (UA S. 19).

Diese Ausführungen sind nicht miteinander vereinbar. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass ein Abwälzen des Verkaufsrisikos nicht erforderlich war, wenn der Mittäter ████ der Initiator der Straftat gewesen sein sollte. Es entsprach der vereinbarten Aufgabenverteilung, dass ████ die Waffen absetzen sollte. Wird zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass ████ mit dem Plan, die Straftat zu vertuschen, an ██ herantrat, so war ████, auch ohne dass es eines offenen oder versteckten Einwirkens des Angeklagten bedurfte, von vornherein entschlossen, das Risiko beim Verkauf der Waffen auf sich zu nehmen. Der Tatbeitrag des Angeklagten hatte sich dann darauf beschränkt, ████ den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.

Der aufgezeigte Widerspruch berührt zwar unmittelbar nur die Strafzumessung im Fall II 2 der Urteilsgründe; es ist jedoch zu bedenken, dass dieser Straftat ungleich größeres Gewicht zukam als den übrigen. Sie wurde daher auch mit der Einsatzstrafe von zwei Jahren geahndet, während für die restlichen Vergehen lediglich Freiheitsstrafen von sechs und acht Monaten bzw. Geldstrafe ausgesprochen wurden.

Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass sich die beanstandeten Strafzumessungserwägungen jedenfalls auch auf die Höhe der übrigen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängten Strafen ausgewirkt haben. Zwar ist der Angeklagte in den Fällen II 3 und 5 der Urteilsgründe lediglich mit der Mindeststrafe des § 53 Abs. 1 WaffG belegt worden, doch hätte sich das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler möglicherweise zur Prüfung eines minder schweren Falles veranlasst gesehen.

MeyerKnoblich
MillerMaier
Revision wegen widersprüchlicher Strafzumessung bei Waffen- und Betrugsdelikten — Themis