Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug und Urkundenfälschung bei Einlösung gefälschter Schecks

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 443/81
Datum
04.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und mehrerer Urkundenfälschungen verurteilt, nachdem er im Ausland gefälschte Euro-Schecks mit fingierten Pässen eingelöst hatte. Er behauptete, zu den Taten unter Todesdrohungen gezwungen worden zu sein. Das Landgericht hielt die Nötigungsbehauptung für widerlegt; der BGH sieht in der Beweiswürdigung überwiegend keine Rechtsfehler, erkennt aber einen nicht entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Denkgesetze. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsrechtliche Nachprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung ist beschränkt; das Revisionsgericht darf die Würdigung des Tatrichters nicht durch eigene Wertung ersetzen.

2

Ein allgemeiner Verweis auf „allgemeine Lebenserfahrung" begründet noch keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Erfahrungssatz; nur als ausnahmslos geltende allgemeingültige Regeln sind revisionsrechtlich maßgeblich.

3

Bei der Bewertung einer behaupteten Nötigung kann das Tatgericht Umstände heranziehen, aus denen sich ergibt, dass der angeblich Bedrohte nicht den Eindruck eines vertrauenswürdigen, rechtmäßigen Inhabers der Urkunden erweckt hätte; eine derartige Geeignetheits-Erwägung verletzt nicht die Denkgesetze.

4

Eine Beweiswürdigung, die auf einem Zirkelschluss beruht (z. B. die Unrichtigkeit einer Einlassung aus deren unbeirrter Fortdauer folgern), kann rechtsfehlerhaft sein; ist der Verstoß jedoch unschädlich, weil andere, unabhängige und tragfähige Erwägungen das Ergebnis tragen, bleibt das Urteil bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 443/81 GW. 7 in der Strafsache gegen den Kaufmann Georg S. aus F. geboren █████████ 1936 in W. (Polen), zur Zeit in ██████████████████ wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. C_______ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. ██████████ aus F. ███████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte löste vom 7. bis 12. Oktober 1979 in Belgien und Holland sowie zwischen dem 18. und 23. November 1979 in Spanien und auf den Kanarischen Inseln bei mehreren Banken österreichische Euro-Schecks ein, die vom Zeugen H. gedruckt worden waren; dabei unterschrieb er die Schecks jeweils mit falschem Namen und benutzte entsprechend gefälschte Pässe, die er zuvor mit der dazu passenden Unterschrift versehen hatte. Bei seiner Festnahme am 8. Februar 1980 fand sich in dem von ihm benutzten Kraftwagen ein angeblich 1974 ausgestellter Personalausweis, der auf Günther I. lautete, ein älteres Bild des Angeklagten zeigte und von ihm unterschrieben war.

Der Angeklagte will durch Drohungen zur Einlösung der Schecks bestimmt worden sein. Dazu hat er im Wesentlichen folgendes behauptet: Im ersten Fall (Belgien/Niederlande) sei er dem entsprechenden Verlangen des Zeugen M. erst nachgekommen, als dieser erklärt habe, er gebe ihm den guten Rat, wenigstens einige Schecks einzulösen, damit er einen Grund habe, über die Angelegenheit zu schweigen, andernfalls kehre er nicht lebend nach Frankfurt zurück. Im zweiten Fall (Spanien/Kanarische Inseln) habe ihm ein Unbekannter bedeutet, er müsse, wenn er seine abhandengekommenen Dokumente zurückhaben und nach Frankfurt zurückkehren wolle, in den nächsten Tagen Schecks einlösen; er solle keine Schwierigkeiten machen, da er sonst ein böses Ende erlebe – er solle nicht versuchen zu verschwinden, denn er komme nicht weit.

Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet. In der Beweiswürdigung heißt es, zwar habe auch der Zeuge H. angegeben, bedroht worden zu sein. Dieser habe sich jedoch in einer anderen Situation befunden. Bei ihm handele es sich „schon der äußeren Erscheinung nach“ um eine andere Persönlichkeit; er sei in seinem ganzen Auftreten weich und beeinflussbar. Der Angeklagte sei bestimmt, hart und unbeeinflussbar. Er sei „trotz wiederholter Vorhalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Einlassung auch nicht im geringsten von der Linie der Verteidigung abgewichen, auf die er sich festgelegt hatte“.

Er hätte einen Weg finden können, das von M. an ihn herangetragene Ansinnen abzulehnen, wenn er das gewollt hätte. Beide seien gute Bekannte aus der Gefängniszeit. Der Zeuge ███ hatte mit der Verschwiegenheit des Angeklagten rechnen können. Überdies sei jemand, der unter Gefahr für sein Leben gezwungen werde, Schecks einzulösen, nicht geeignet, bei den jeweiligen Banken den Eindruck eines vertrauenswürdigen, rechtmäßigen Besitzers der Schecks zu erwecken.

Der Zeuge M., der einen sehr intelligenten und gewandten Eindruck gemacht habe, hätte eine derartige Verfahrensweise nie eingeschlagen, um sein Ziel zu erreichen; er habe glaubhaft in Abrede gestellt, den Angeklagten zu Scheckeinlösungen gezwungen zu haben, und zu dessen Einlassung bemerkt, der Angeklagte versuche halt, sich hier so gut wie möglich aus der Sache herauszuziehen.

Diese Beweiswürdigung lässt – mit einer Ausnahme – keine Rechtsfehler erkennen. Vergeblich rügt die Revision Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei verkennt sie, dass die allgemeine Lebenserfahrung als solche kein Maßstab für die revisionsrechtliche Nachprüfung ist; anders verhält es sich mit Erfahrungssätzen, die als allgemeingültige, keine Ausnahme duldende Regeln die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs oder Zusammenhangs zwingend ge- oder verbieten (Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 129; BGH, Urteil vom 16. September 1981 – 2 StR 237/81 –). Gegen einen solchen Erfahrungssatz hat aber das Landgericht hier nicht verstoßen und ebensowenig einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich weitgehend in dem Versuch, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; das ist unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 466/80 –, ständige Rechtsprechung). Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Frage, was die äußere Erscheinung des Zeugen H. mit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zu tun haben könnte, beantwortet das Urteil selbst: die Kammer hat die äußere Erscheinung des Zeugen als Anzeichen für Eigenschaften gewertet, die zu erklären vermögen, wieso er – im Gegensatz zu dem charakterlich anders gearteten Angeklagten – durch Drohungen zu beeinflussen war.

Zu Unrecht vermisst die Revision Darlegungen dazu, welcher Weg dem Angeklagten offengestanden hätte, wenn es ihm darum gegangen wäre, das Ansinnen von M. abzulehnen. Dass es solche Wege gab, lag auf der Hand. Die vom Gericht gewählte Formulierung besagt im Übrigen nur, dass der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit nicht der Mann sei, sich von M. nötigen zu lassen. Vergeblich bekämpft die Revision auch die Deutung, die das Gericht dem Umstand beimißt, dass der Angeklagte und M. gute Bekannte aus der Gefängniszeit sind. Soweit es daraus schließt, M. habe sich auf die Verschwiegenheit des Angeklagten verlassen können, ist diese Schlussfolgerung jedenfalls möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 62 f.; 29, 18, 20; BGH, Urteil vom 30. September 1980 – 1 StR 407/80 –).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Erwägung, eine Person, die mit Todesdrohung zur Scheckeinlösung gezwungen werde, sei nicht geeignet, bei den Banken den Eindruck eines vertrauenswürdigen, rechtmäßigen Scheckbesitzers zu erwecken. Diese Überlegung erhebt schon angesichts der Unschärfe des darin enthaltenen Merkmals der Geeignetheit keinen Anspruch, als allgemeingültiger Erfahrungssatz zu gelten.

Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass sich ein unter Todesdrohung handelnder Täter regelmäßig in einer Gemütsverfassung befindet, die ihn daran hindert, bei der Einlösung gefälschter Schecks so unbefangen, unauffällig und sicher aufzutreten, wie das – aus der Sicht des Auftraggebers wünschenswert wäre. Darin liegt kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mag auch die Überzeugungskraft dieser Erwägung dadurch beeinträchtigt sein, dass der Angeklagte behauptet hat, jeweils vor Einlösung der Schecks Beruhigungsmittel erhalten zu haben. Dass sich das Urteil mit dieser Behauptung nicht auseinandersetzt, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler dar.

Bedenken erweckt die Beweiswürdigung des Gerichts nur insoweit, als es um den Angeklagten als hart, bestimmt und unbeeinflussbar zu kennzeichnen – darauf hinweist, dass er „trotz wiederholter Vorhalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Einlassung auch nicht im geringsten von der Linie der Verteidigung abgewichen“ sei. Dies beanstandet die Revision zu Recht. Zu einem Abweichen von seiner Verteidigungslinie könnte der Angeklagte begründeten Anlass nur haben, wenn seine Einlassung – zumindest teilweise – unrichtig war; hier liegt ein Zirkelschluss insoweit vor, als die Kammer, um die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, einen Umstand verwertet hat, der die Unrichtigkeit seiner Einlassung schon voraussetzt.

Dieser Verstoß gegen die Denkgesetze vermag den Bestand des Urteils jedoch nicht zu gefährden. Es ist auszuschließen, dass die Beweiswürdigung in ihrem Ergebnis darauf beruht. Die Kammer war überzeugt, dass der Zeuge ██████, der einen sehr intelligenten und gewandten Eindruck machte, „nie“ eine Verfahrensweise eingeschlagen hätte, wie sie vom Angeklagten behauptet worden ist; sie hat die Aussage des Zeugen, er habe den Angeklagten nicht zu den Scheckeinlösungen gezwungen, als glaubhaft bewertet und ist ihr gefolgt. Angesichts dieser, von dem bezeichneten Denkverstoß ersichtlich nicht beeinflussten Erwägungen scheidet die Möglichkeit aus, dass die Kammer bei Vermeidung des beanstandeten Fehlers die Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt erachtet hätte und deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Da das Urteil im Schuldspruch wie auch im Strafausspruch keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, war seine Revision zu verwerfen.

MösleMaierNiemöller
MeyerTheune
Revision verworfen: Betrug und Urkundenfälschung bei Einlösung gefälschter Schecks — Themis