Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Kennzeichen- und Pkw-Tatbeständen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 443/74
- Datum
- 30.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nicht mit einem Zulassungsstempel versehenes Kfz-Kennzeichen ist keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.
Für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung muss festgestellt sein, dass das verwendete Kennzeichen die Merkmale einer Urkunde aufweist oder dass der Täter das Kennzeichen in der zur Urkundenfälschung erforderlichen Weise hergestellt oder verändert hat.
Zur Annahme von Diebstahl setzt die Wegnahme voraus, dass zum Zeitpunkt der Wegnahme ein fremder Gewahrsam besteht; fehlen Feststellungen hierzu, kann allenfalls Unterschlagung in Betracht kommen.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und damit zusammenhängender Anordnungen (z.B. § 42n StGB) zur Folge haben und erfordert gegebenenfalls neue Entscheidungen und Verhandlungen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 443/74 in der Strafsache gegen den Weißbinder Horst █████ Ss ██ aus ██, dort geboren ██ ████ ██ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II. 12 und 14 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II 12 und 14 der Urteilsgründe.
Im Fall 12 ließ sich der Angeklagte ein Autokennzeichen anfertigen, befestigte es an einem gestohlenen Personenkraftwagen und fuhr dann mit diesem im Straßenverkehr. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich hierdurch der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken, da – anders als in den Fällen 9 und 15 der Urteilsgründe – nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte das Kennzeichen versehen hat. Ein nicht mit einem Zulassungsstempel versehenes Kennzeichen ist keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB (vgl. BGHSt 11, 165, 167; 18, 66, 70).
Nach den Feststellungen zu Fall 14 nahm der Angeklagte ein auf der Straße stehendes Kraftfahrzeug in Besitz, das zuvor an anderer Stelle dem Eigentümer gestohlen worden war und das er unverschlossen, ohne Kennzeichen und mit steckenden Originalschlüsseln vorgefunden hatte. Diese Feststellungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf die Gewahrsamsverhältnisse an dem Fahrzeug zu und können deshalb die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Diebstahls schuldig gemacht, nicht rechtfertigen. Hatte, was nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, weder der Eigentümer noch ein Dritter zur Zeit der Inbesitznahme durch den Angeklagten Gewahrsam an dem Wagen, so kommt allein Unterschlagung in Betracht.
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 12 und 14 führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Damit entfällt zugleich die Anordnung nach § 42 n StGB; auch hierüber muss neu entschieden werden.
2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten des Angeklagten verneint.
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