Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 443/66
- Datum
- 18.01.1967
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem außergerichtlichen Geständnis gebietet §244 Abs.2 StPO eine umfassende Aufklärung durch das Gericht; hierzu kann die Vernehmung des Verhörsbeamten erforderlich sein.
Ein nichtrichterliches Vernehmungsprotokoll darf nicht anstelle der Vernehmung des Verhörsbeamten zum Beweis des Geständnisses verwendet werden (§254 Abs.1 StPO).
Unterlässt das Gericht die gebotene Vernehmung eines entscheidungserheblichen Zeugen, kann das Urteil nicht auf einer ausreichenden Aufklärung beruhen und ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine Rechtfertigungsschrift muss nicht unterschrieben sein, wenn aus dem Schriftstück zweifelsfrei hervorgeht, von wem sie herrührt; in diesem Fall genügt die Schriftform.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 443/66 URTEIL
in der Strafsache gegen den Badewärter Heinrich ███ aus ████, dort geboren am █████████ 1907, wegen Unzucht mit einer Abhängigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem zur Last gelegt wird, seine Tochter zur Unzucht missbraucht zu haben, mangels Beweises freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Obwohl die Rechtfertigungsschrift vom 3. August 1966 (Bl. 49 der Akten) nicht unterschrieben ist, genügt sie der vorgeschriebenen Schriftform. Dazu bedarf es nicht der Unterschrift; wohl aber muss aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich sein, von wem es herrührt (RGSt 63, 246; BGHSt 2, 77). Dieses Erfordernis ist erfüllt: Die Erklärung enthält in Maschinenschrift am Ende den Namen des zuständigen Staatsanwalts, der sie zweifelsfrei verfasst hat.
Die Revision ist auch begründet.
Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung nicht zur Sache aussagte, hatte vor der Polizei ein Geständnis abgelegt (Bl. 10 ff. der Akten). Zwar durfte das Protokoll als nichtrichterliches zum Zwecke der Beweisaufnahme über das Geständnis nicht verlesen werden, § 254 Abs. 1 StPO. Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebot aber, zu diesem Zweck den Verhörsbeamten als Zeugen zu vernehmen. Das ist nicht geschehen. Auf der gerügten Unterlassung beruht das freisprechende Urteil.
| Baldus | Meyer | Miller | |||
| Willms | Henning |