Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 443/61
Datum
25.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall. Streitpunkte waren der abgelehnte Augenschein, eine behauptete Gehörsverletzung und die Wirkung einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,22 ‰. Der BGH verwirft die Revision: die Strafkammer durfte den Augenschein nach §244 Abs.5 StPO unterlassen, Gehör wurde nicht verletzt und Alkohol begründet keine Zweifel an der Verantwortlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung oder Unterlassung eines Augenscheins liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nach §244 Abs.5 StPO; das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfährt dadurch eine Schranke.

2

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach §338 Nr.8 StPO liegt nicht vor, wenn ein hilfsweise gestellter Antrag auf Augenschein in den Urteilsgründen aufgegriffen und begründet abgelehnt wurde.

3

Ein Augenschein ist nur dann anzuordnen, wenn durch ihn Tatsachen festgestellt werden sollen, die sich nicht zuverlässig durch Zeugenaussage klären lassen; fehlt diese Erforderlichkeit, kann das Gericht den Augenschein rechtmäßig versagen.

4

Eine behauptete Gehörsverletzung ist ausgeschlossen, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass der Verteidiger die streitige Tatvariante nicht substantiiert bestritten hat und das Gericht dies berücksichtigt hat.

5

Bei einer Blutalkoholkonzentration von bis zu etwa 1,22 ‰ begründet der Alkoholkonsum nicht ohne Weiteres Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sofern das Gericht ausdrücklich volle Verantwortlichkeit festgestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 15. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Franz ████ aus █████, dort geboren am ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Juni 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 16. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO kann nicht vorliegen. Der Verteidiger hatte nur hilfsweise beantragt, den Tatort in Augenschein zu nehmen. Demgemäß ist der Antrag nicht durch Gerichtsbeschluss, sondern in den Urteilsgründen ablehnend beschieden worden. Schon deshalb ist die Berufung auf § 338 Nr. 8 StPO verfehlt.

Im Übrigen entspricht die Ablehnung des Antrags dem Gesetz. Die Strafkammer hat von der Augenscheinseinnahme abgesehen, weil sie diese nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt (§ 244 Abs. 5 StPO).

Indem diese Vorschrift die Augenscheinseinnahme in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt, erfährt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine wesentliche Einschränkung. Es ist deshalb nicht richtig, dass sich das Gericht die Kenntnis vom Tatort nicht durch einen Zeugen beschaffen dürfe. Allerdings wäre es nicht zulässig, die Augenscheinseinnahme unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zeugen abzulehnen, wenn durch den Augenschein erwiesen werden soll, dass der Vorfall sich wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt haben kann, wie es der Zeuge bekundet hat (vgl. BGHSt 8, 177, 181). Diesen Fehler aber kann die Revision der Strafkammer nicht vorwerfen. Durch den Augenschein sollte und konnte nämlich nur bewiesen werden, dass es für den Angeklagten unmöglich gewesen sei, den Tatort ohne fremde Hilfe in der vom Zeugen angegebenen Art und Weise zu verlassen. Die Strafkammer hat nun zwar erklärt, dass überwiegende Gründe für eine Alleintäterschaft des Angeklagten sprächen, der Schuldspruch ist aber nicht auf diese Feststellung gestützt; vielmehr lässt es die Strafkammer ausdrücklich offen, dass der Angeklagte sich möglicherweise mit fremder Hilfe vom Tatort entfernt, den Diebstahl also gemeinschaftlich mit anderen ausgeführt habe. An dieser Annahme konnte der Augenschein nichts ändern; der Verteidiger selbst hatte ausweislich der Urteilsgründe eine solche Möglichkeit nicht bezweifelt. Warum der Strafkammer, wie die Revision jetzt meint, „keine genügenden Indizien für eine Mittäterschaft“ zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht erfindlich.

Der Grundlage entbehrt auch die Behauptung, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden, weil in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, dass der Angeklagte die Tat entweder allein oder zusammen mit anderen Personen ausgeführt habe. Das Gegenteil ergibt sich aus dem bereits erwähnten Hinweis des Urteils, dass der Verteidiger selbst die Möglichkeit einer Mittäterschaft nicht in Zweifel gezogen habe.

2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,22 ‰ konnten wegen des Genusses alkoholischer Getränke Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht aufkommen. Die Strafkammer hat demgemäß auch ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich ist. Einer weitergehenden Erörterung dieser Frage bedurfte es nach der Sachlage nicht.

Was die Revision im Übrigen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichMenges
Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen — Themis