Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelnder Schuldfähigkeitsfeststellungen bei Hirnverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 443/55
- Datum
- 27.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB ist zunächst festzustellen, ob zur Tatzeit eine Bewusstseinsstörung, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche vorlag; bleibt dies zu verneinen, erübrigt sich die weitere Prüfung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Das bloße Vorliegen bewusst handelnden Verhaltens (z. B. Autofahren) schließt bei erheblichen Hirnverletzungen das Vorliegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit oder einer herabgesetzten Hemmungsfähigkeit nicht aus.
Bestehen Anhaltspunkte, dass Hirnschädigungen das Einsichts- oder Steuerungsvermögen beeinflussen können, hat das Gericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, um die Schuldfähigkeit zuverlässig festzustellen.
Unzureichende Feststellungen zur psychischen Verfassung des Täters begründen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, auch wenn die Revision formell begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 21. Juli 1955
Rubrum
In dem Strafverfahren gegen den Mechaniker Gerhard K. ████████ aus ███████, geboren am █████ in ███, wegen versuchten Betruges u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Henges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 21. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren versuchten Betrug zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Die Revision rügt ausdrücklich nur die „Verletzung formellen Rechts“. Die Revisionsbegründung spricht aber von „Denkfehlern“ und der Nichtanwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“; damit wird in Wahrheit die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, allerdings nur mit unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung näher begründet. Die durch die Sachrüge veranlasste Prüfung des ganzen Urteils führt aber zu seiner Aufhebung.
Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte „zu 70 hirnverletzt“, womit wohl gemeint ist, dass er infolge einer Hirnverletzung zu 70 % erwerbsunfähig sei. Trotzdem hält die Strafkammer ihn für voll verantwortlich; nach ihrer Ansicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, „dass sein strafbares Verhalten in irgendeiner Weise ursächlich auf seine Hirnverletzung zurückzuführen ist“. Die dann folgenden Ausführungen lassen es zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht hierbei von einem richtigen Begriff der vollen und der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 des § 51 StGB ausgegangen ist. Diese Vorschrift macht zunächst die Prüfung nötig, ob beim Täter zur Zeit der Tat eine Bewusstseinsstörung, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche bestanden. Wird diese Frage hinsichtlich aller drei Formen abnormer Geistesbeschaffenheit verneint, so erübrigt sich die Prüfung, ob dem Täter die Fähigkeit fehlte oder erheblich vermindert war, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bejaht der Tatrichter das Vorliegen einer jener drei psychologischen Voraussetzungen des § 51 StGB, so bildet diese Feststellung einen wesentlichen und unentbehrlichen Ausgangspunkt für die dann erst folgende Prüfung der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit. Zu jener Ausgangsfrage sagt das Urteil nur, der Angeklagte selbst habe nicht vorgetragen, „dass durch eine im Zeitpunkt der Begehung der Tat eintretende Bewusstseinsstörung seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder gemindert gewesen sei“; das Gegenteil entnimmt die Strafkammer aus der Tatsache, dass der Angeklagte bei der Tat bewusst vorgegangen ist und sogar am Nachmittag und Abend des 2. November 1953, zum größten Teil während der Dunkelheit, einen Personenkraftwagen auf einer Strecke von über 200 km gesteuert hat. Die anderen beiden Fälle abnormer Geistesbeschaffenheit erwähnt das Urteil nicht, obwohl krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, z. B. Psychosen auf traumatischer Grundlage, gerade bei Hirnverletzten häufig vorkommen (vgl. dazu Hergenhahn, GoldtArch 1955, 193 ff., bes. 196/97; v. Winterfeld, NJW 1951, 781). Durch die bloße Feststellung der Tatsache, dass der Angeklagte bei der Tat bewusst vorgegangen und in der Dunkelheit einen Kraftwagen über eine Strecke von mehr als 200 km gesteuert hat, lässt sich die Möglichkeit derartiger Folgen einer Hirnverletzung nicht ausschließen.
Bei Hirnverletzten kommt es häufig vor, dass eine normale und selbst überdurchschnittliche Intelligenz völlig erhalten bleibt, während die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich herabgesetzt ist (vgl. BGH NJW 1952, 633, 25).
Bei einem Hirnverletzten so hohen Grades kann daher die Hemmungsfähigkeit nicht mit der Begründung bejaht werden, dass keine Gründe für die Annahme bestünden, dem Angeklagten fehle diese Fähigkeit infolge seiner Hirnschädigung, und dass weder „die Begehung der Tat noch die Motivation des Angeklagten irgendwie ungewöhnlich gewesen“ seien.
In der neuen Verhandlung wird die Vornahme eines medizinischen Sachverständigen notwendig sein, der besondere Erfahrungen über die Wirkung von Hirnverletzungen auf den Geisteszustand des Verletzten besitzt.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde in vollem Umfange aufgehoben werden muss, erübrigt sich die Erörterung der Ausführungen, mit denen die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift.
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Schalscha | Dr. Henges |