Revision teilweise verworfen, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Sexualstraftaten)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 442/73
- Datum
- 16.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist die mildere Vorschrift nach § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior) auf die Tat anzuwenden.
Bei fortgesetzten Handlungen beginnt die Verjährung mit dem zuletzt begangenen Teilakt; für die Beurteilung ist auf den letzten tatzeitlichen Vorgang abzustellen.
Die Verjährung wird durch eine zur Unterbrechung geeignete richterliche Handlung gemäß § 68 Abs. 1 StGB unterbrochen.
Entscheidungsänderungen im Schuldspruch, die die rechtliche Würdigung der Tat betreffen, können zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 442/73
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Adolf Walter ███ aus ██ ███████, geboren am ██ ██████ 1922 in ████, wegen Gewaltunzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. Mai 1973 im Schuldausspruch dahin geändert und neu gefasst wird, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes) sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§§ 174, 176 Abs. 1, 178 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes) verurteilt wird.
2. Im Übrigen wird das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Im Fall zum Nachteil der Helga ███ ██████ ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der ████████████████████████ keinen Rechtsfehler, soweit die Strafkammer den Angeklagten der gewaltsamen Vornahme unsittlicher Handlungen für schuldig erachtet hat. Allerdings ist mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 StGB der Schuldausspruch insoweit dahin neu zu fassen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes) verurteilt wird.
Wegfallen muss die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Unzuchts mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F.), da insoweit die Strafverfolgung verjährt ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Nach den Feststellungen wurde die Tat, wenn nicht früher, so doch jedenfalls vor der Vollendung des 16. Lebensjahres des Mädchens, also vor dem 4. November 1965, begangen (UA S. 25 f.). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung hat aber erst im Jahre 1972, also mehr als fünf Jahre nach der Tat, stattgefunden (§ 68 Abs. 1 StGB).
2. Im Falle der am 23. September 1955 geborenen Ursula Haag ist nach den Feststellungen auf S. 3 UA keine Verjährung eingetreten, weil zumindest der letzte Teilakt der vom Angeklagten begangenen fortgesetzten Handlung an dem damals 13-jährigen Kind nach dem 22. September 1968 begangen wurde; die Verjährung wurde aber spätestens am 13. Dezember 1972 durch die richterliche Anordnung, dem Beschwerdeführer die Anklage zuzustellen, unterbrochen.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler. Jedoch sind auch in diesem Fall wegen der zum Teil geringeren Strafdrohungen die §§ 174, 176 und 178 StGB in der Neufassung anzuwenden. Der Senat hat aus diesem Grund den Schuldausspruch neu gefasst.
3. Änderung und Neufassung des Schuldausspruchs führen zur Aufhebung des gesamten
[Unterschriften]
| Strafausspruchs. | Willms | Müller | |||
| Kirchhof | Schumacher | Baumgarten |