Treffer
BGH Urteil

Verbrauch der Strafklage und Pflichtverteidigerpflicht: Einstellung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 442/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab den Revisionen der Angeklagten teilweise statt. Er stellte das Verfahren gegen einen Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls ein, weil dieselbe Tat bereits durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden und die Strafklage damit verbraucht war. Ferner hob der Senat Teile des Urteils auf, da dem Fehlen eines von Amts wegen zu bestellenden Verteidigers Verfahrensmangel zugrunde lag. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafklage ist verbraucht (ne bis in idem); ein weiteres Verfahren wegen derselben Tat ist einzustellen, wenn die Tat bereits in einem rechtskräftigen Urteil entschieden wurde.

2

Die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn die Sachlage für den Angeklagten schwierig ist und ohne Verteidiger eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet erscheint.

3

Die Durchführung der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten ohne erforderlichen Pflichtverteidiger begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

4

Hält die Revision in einzelnen Punkten, hebt das Revisionsgericht das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 2. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bauhelfer H ██ in ██████████████ dort geboren am ██████████████, in Haft,

2.) den Kraftfahrer █████ ██ ██████ ██ ███ dort geboren ██████████████

wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus – als Vorsitzender – Dotterweich Bundesrichter Dr. ██████████████████ Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Lave Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████████████ bei der Verkündung

███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Verfahren gegen ihn im Falle des schweren Diebstahls zum Nachteil der Konsumvereinsfiliale in Speldorf eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Im Übrigen wird auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. März 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen zweier einfacher und zweier schwerer Diebstähle zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███ wegen eines einfachen und zweier schwerer Diebstähle zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

1.) Gegen den Angeklagten ██████████ hat das Amtsgericht ██████ durch – rechtskräftiges – Urteil vom 15. März 1962 wegen Hehlerei unter Einbeziehung eines anderen Jugendgerichtsurteils vier Wochen Jugendarrest und gewisse Erziehungsmaßregeln ausgesprochen. Gegenstand des Urteils war der Ankauf von fünf Oberhemden, die im November 1961 aus der Konsumvereinsfiliale ██████ gestohlen worden waren und dem Angeklagten von einem Zigeuner angeboten worden sein sollen. Nunmehr ist der Angeklagte im angefochtenen Urteil wegen schweren Diebstahls bestraft worden, weil er die Hemden selbst in der Filiale gestohlen habe. Es handelt sich um dieselbe Tat. Demnach ist, da die Strafklage verbraucht ist, das jetzige Verfahren insoweit einzustellen.

2.) Beide Angeklagte beanstanden, dass ihnen nicht von Amts wegen ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden ist. Diese Rügen sind begründet. Allgemein sei auf BGHSt 6, 199 hingewiesen. Die Sachlage war für beide Angeklagte schwierig. Sie bestreiten die Taten; ihre Beteiligung konnte nach Ansicht der Strafkammer offensichtlich nur durch die Angaben des früheren Mitangeklagten Ka[REDACTED] bewiesen werden, dem ein Verteidiger beigeordnet worden war. Dadurch war die Verteidigung der Angeklagten zusätzlich erschwert; ihnen musste demnach von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet werden.

Da die Hauptverhandlung gegen beide Angeklagte ohne Verteidiger stattgefunden hat, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben; vgl. BGHSt 15, 306.

KirchhofBaldusMeyer
DotterweichHenning
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