Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 442/63
Datum
06.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch wegen mehrfacher Unzuchtstatbestände. Der BGH hob den gesamten Strafausspruch auf, da Widersprüche zwischen den Strafzumessungsgründen und den Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit die Strafzumessung beeinträchtigen können. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Einziehung von Gegenständen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch zwischen Strafzumessungsgründen und den verbindlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit kann die Strafzumessung derart beeinträchtigen, dass der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist.

2

Bei der Strafzumessung sind die als erschwerend oder mildernd gewerteten Umstände mit den Feststellungen über Persönlichkeit und Schuldfähigkeit des Täters inhaltlich vereinbar zu sein.

3

Gegenstände sind nach § 40 StGB einzuziehen, wenn sie durch die Straftat hervorgebracht wurden oder als Werkzeug zur Begehung der Tat unmittelbar gebraucht worden sind.

4

Bei Bildnissen des Täters kommt eine Einziehung nur insoweit in Betracht, als sie tatsächlich zur Begehung oder Förderung der strafbaren Handlung verwendet wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 8. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Klemens █████████ aus ██████, geboren am █████ 1929 in ██ ██████, Schlesien, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 4. Dezember 1963 in der Sitzung vom 6. Dezember 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Juli 1963 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht unter Männern nach § 175a Ziff. 3 StGB in vier Fällen, davon in dreien in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und in einem weiteren Fall wegen Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie fünf Bilder, die den Zeugen ███████ darstellen, neun Bilder von Zeugen █████████████, 43 Bilder vom Angeklagten selbst sowie die dazugehörigen Filme und einen näher beschriebenen Fotoapparat eingezogen.

Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch; sie hat Erfolg.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafzumessungserwägungen einen Widerspruch enthalten, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt.

Bei der Festsetzung der Strafe hat die Strafkammer erschwerend die „von jedem inneren Hemmungen unberührt gebliebene Bedenkenlosigkeit“ berücksichtigt, mit der der Angeklagte sich an die Kinder heranmachte und seine Taten ausführte.

Demgegenüber werden im Urteilsabschnitt über die Zurechnungsfähigkeit gewisse Merkmale seiner Taten und Züge seines Wesens zusammengefasst als Ausdruck einer „nicht ausgereiften Persönlichkeit“ bezeichnet. Dazu ist bindend festgestellt, er habe sich über sein Tun keine Rechenschaft abgelegt und es versäumt, seine Verhaltensweise zu Ende zu denken.

Mit dieser Feststellung ist der Vorwurf der Bedenkenlosigkeit kaum vereinbar. Er trifft nur auf einen Täter zu, der sich über die Tragweite seines Tuns im Klaren ist, bewusst über alle Bedenken hinwegsieht und trotzdem handelt. Dies war beim Angeklagten offenbar gerade nicht der Fall.

Von dem Mangel ist möglicherweise der Ausspruch sämtlicher Einzelstrafen beeinflusst. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Mit dem Strafausspruch entfällt auch die Einziehung als Nebenstrafe; über sie ist neu zu entscheiden. Im Einzelnen sei dazu folgendes bemerkt:

Der Fotoapparat ist als Werkzeug zur Begehung der Unzuchtsverbrechen gegenüber Helmut ███████ (Fall II 1 a) und gegenüber Bernd H. (II 4) unmittelbar gebraucht worden. In der Aufforderung an die Jungen, sich nackt in schamlosen Stellungen fotografieren zu lassen, liegt eine schamlose Verübung einer unzüchtigen Handlung.

Die fünf Bilder von ███████ und die neun Bilder von █████████████ sowie die dazu gehörigen Filme sind also durch die Verbrechen hervorgebracht worden. Gegen die Einziehung dieser Gegenstände nach § 40 StGB bestehen demnach keine Bedenken.

Fraglich erscheint sie aber bezüglich der den Angeklagten selbst darstellenden 43 Bilder und Filme. Dass diese durch eines der abgeurteilten Verbrechen hervorgebracht worden seien, ist wenig wahrscheinlich. Nur soweit er einzelne Bilder dem Hubert ██████ bei der späteren Begegnung (Fall II 1 b) zeigte und damit zur Unzucht mit ihm gebrauchte, wäre die Einziehung der benutzten Bilder möglich.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die Frage der Zubilligung mildernder Umstände in den späteren Fällen noch einmal zu prüfen haben.

Justizangestellter CoyDotterweichHenning
MayrBaldusMeyer
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