Revision: Teilaufhebung bei Verurteilung wegen versuchter Unzucht und Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 442/61
- Datum
- 30.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Versuchte Unzucht mit Kindern setzt voraus, dass der Täter in wollüstiger Absicht das Kind zur Vornahme oder zum Betrachten einer unzüchtigen Handlung veranlassen will; hierfür genügen konkrete Handlungen, mit denen das Kind zum geflissentlichen Betrachten des entblößten Geschlechtsteils veranlasst werden soll.
Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses erfordert, dass die Handlung öffentlich begangen wurde, das heißt von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten sind.
Für die subjektive Seite der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen den Vorgang bemerken kann; das bloße Bewusstsein, eine unzüchtige Handlung zu begehen oder Ärgernis bei den Anwesenden zu riskieren, genügt nicht.
Der Revisionssenat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus feststellen, dass ein strafrechtlicher Tatbestand nicht erfüllt ist, und daraufhin den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohrinstallateur Günter Wilhelm ████████ aus ██████████████, geboren am ████ █████ ██ in ███, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scherpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Juni 1961
1.) im Schuldspruch dahin abändert, dass die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wegfällt,
2.) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Einzelausführungen der Revision richten sich zum großen Teil unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung und gegen die Feststellungen der Strafkammer. Deren Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und fehlerfrei.
Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern. Der Angeklagte, der an einem Heuhaufen uriniert hatte, wandte sich anschließend zu der plötzlich hinter dem Heuhaufen hervortretenden damals 11 3/4 Jahre alten Wanda ██████ und sagte zu ihr: „Guck doch einmal hier bei mir“. Dabei hielt er sein entblößtes Glied in der Hand. Er wollte mit seinen Worten Wanda, deren ungefähres Alter er erkannte, veranlassen, dass sie sein Glied betrachte. Diese blickte aber sofort weg und entfernte sich. Unmittelbar danach zeigte sich der Angeklagte in derselben Art der knapp 12 Jahre alten Gisela Elisabeth █████, die sich aber auch alsbald abwandte. Danach hat entgegen der Ansicht der Revision der Angeklagte mit dem Verleiten beider Kinder zur Unzucht begonnen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in wollüstiger Absicht beide Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils, also zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleiten wollen. Dadurch, dass das Landgericht Tateinheit angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
2.) Dagegen ist die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht begründet. Zum Tatbestand gehört, dass die Handlung öffentlich begangen wurde. Dafür ist wiederum Voraussetzung, dass die Handlung von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten wurden (RGSt 72, 68; BGHSt 11, 282). Die Strafkammer ist zu Unrecht der Ansicht, diese Voraussetzung sei gegeben. Da der Angeklagte zunächst mit dem Rücken zur Straße vor dem Heuhaufen stand, der nicht unmittelbar an der Straße lag, ist nicht ersichtlich, dass andere Personen als die Kinder den Vorgang hätten wahrnehmen können.
Zum inneren Tatbestand legt die Strafkammer nur dar, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, da er sich bewusst gewesen sei, öffentlich unzüchtige Handlungen zu begehen, und da er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Mädchen an seinem Verhalten Ärgernis nahmen. Diese Ausführungen reichen zur Bejahung des inneren Tatbestandes nicht aus. Zwar genügt der bedingte Vorsatz. Es fehlt jedoch an einer Feststellung, dass der Angeklagte an die Möglichkeit dachte, eine unbekannte Anzahl von Personen könne den Vorfall beachten. Das ist auch nicht dem Sachzusammenhang des Urteils zu entnehmen. Vielmehr spricht der zeitliche Geschehensablauf dagegen. Der Angeklagte hatte nämlich zunächst die Kinder nicht bemerkt. Wanda und Elisabeth tauchten plötzlich und überraschend vor ihm auf. Erst dadurch wurde der Angeklagte zu seinem Tun veranlasst. Er wollte dabei, dass nur die Kinder sein entblößtes Glied ansahen. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus erkannt, dass die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wegfällt. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
| Dotterweich | Menges | Meyer | |||
| Scherpenseel | Kirchhof |