Revision verworfen: Befangenheits- und Aufklärungsrügen im Bankrottverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 442/59
- Datum
- 13.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund für Sachverständige nach §§ 74, 22 StPO setzt voraus, dass der Sachverständige als Hilfsbeamter der Staatsgewalt tätig ist; bloße Mitwirkung im Vorverfahren oder Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen begründet nicht automatisch Befangenheit.
In der Revisionsinstanz sind nur die Ablehnungsgründe zu prüfen, die der Beschwerdeführer bereits in seinem Ablehnungsgesuch vorgebracht hat; neue Ablehnungsgründe können nicht erstmals in der Revision geltend gemacht werden.
Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn der Rügende konkret angibt, welche Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen sollen und weshalb deren Verwertung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Eine allgemeine Sachrüge, die lediglich die Beweiswürdigung angreift, rechtfertigt keine umfangreiche Nachprüfung durch das Revisionsgericht; nur bei rechtsfehlerhafter oder willkürlicher Beweiswürdigung ist das Urteil aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 15. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████ Adolf ███████ ██████, geboren am ██████ in █████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. Januar 1960 in der Sitzung vom 29. Januar 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ██ ███ ████████████ bei der Verkündung, ████████████████ als █████████ ███, ███████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 15. Juni 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassung des Konkursantrages, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit GmbH-Untreue und wegen Gläubigerbegünstigung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensbeschwerden
a) Die Voraussetzungen des Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 8 StPO sieht die Revision darin, dass das Gericht die Ablehnung der beiden Sachverständigen ███ und ███ wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet gehalten hat.
Die Revision meint, die in der Hauptverhandlung vorgetragenen Ablehnungsgründe hätten durchgreifen müssen. Die beiden Sachverständigen seien als Angehörige der Landespflichtstelle Hessen Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und auch in der Sache als solche tätig geworden; darin liege nach § 74 Abs. 1 StPO i. V. m. § 22 Nr. 4 StPO ein zwingender Ausschlussgrund; zudem habe der Sachverständige ███ bereits im Vorverfahren ein Gutachten erstattet. Die Rüge bleibt erfolglos.
Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund besteht für Sachverständige nicht. Der zwingende Ablehnungsgrund nach den §§ 74, 22 Nr. 4 StPO liegt nicht vor, weil nach der Mitteilung der Landespflichtstelle Hessen an den Oberstaatsanwalt in Marburg vom 8. Oktober 1959, die dem Verteidiger zugestellt worden ist, die Prüfer der Landespflichtstelle Hessen nicht Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind.
Wenn aber der Sachverständige nicht als Organ der Polizei tätig war, lässt ihn die Tatsache, dass er im Auftrage der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Gutachten erstattet hat, nicht ohne weiteres als befangen erscheinen (RG DR 1942, 573 Nr. 8; BGH JZ 1958, 621).
Hiernach ist die Zurückweisung des Ablehnungsantrags durch das Gericht nicht zu beanstanden.
Der Hinweis der Revision auf RGSt 58, 262 ist offensichtlich verfehlt.
Im Übrigen ist ihr Vorbringen, mit dem sie gegenüber dem Gerichtsbeschluss die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen sucht, unbeachtlich. In der Revisionsinstanz sind nur die Ablehnungsgründe zu prüfen, die der Beschwerdeführer in seinem Gesuch geltend gemacht hatte; neue können nicht vorgebracht werden (RGSt 74, 297).
b) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist durchweg nicht in der gebotenen Weise ausgeführt, weil die Angabe der Beweismittel fehlt, die das Gericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Daher ist sie grundsätzlich unzulässig.
Lediglich zu der Behauptung, dass der von den Zeugen ██ und ██ aufgefundene Aktenvermerk vom 27. Februar 1954 nicht von dem Angeklagten herrührt, hat die Revision ein Beweismittel angegeben und sich auf das Gutachten eines Schriftsachverständigen berufen. Indessen ergibt die Beweiswürdigung, dass die Strafkammer von sich aus keine Veranlassung hatte, durch die Vernehmung eines Sachverständigen der Urheberschaft für diesen Aktenvermerk nachzugehen. Denn für diese Beweiswürdigung kam es ersichtlich nur darauf an, dass der Aktenvermerk bei der Buchhaltung gefunden worden war, für die der Angeklagte die Verantwortung trug; Anfertigung durch den Angeklagten persönlich war nicht entscheidend, sondern seine Kenntnis vom Aktenvermerk. Hierüber konnte ein Sachverständiger nichts bekunden. Daher kann die Aufklärungsrüge der Revision auch insoweit keinen Erfolg haben.
c) Die Strafkammer hat sich auf Grund der von ihr gehörten Sachverständigen ihre Überzeugung gebildet. Der Antrag der Verteidigung auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist deshalb von ihr abgelehnt worden; die Sachkunde der fachlich vorgebildeten Sachverständigen war nach der Feststellung des Gerichts unzweifelhaft, und sonstige Gesichtspunkte im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO, die zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätten führen können, waren weder dargetan noch ersichtlich. Die jetzige Behauptung der Revision, dass die Anhörung eines weiteren Gutachters doch erfolgreich gewesen wäre, lässt die Stellungnahme der Strafkammer nicht fehlerhaft erscheinen.
2.) Zur Zahlungsunfähigkeit der beiden Gesellschaften
a) Im Urteil ist darauf hingewiesen, dass beim Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die beiden GmbH spätestens am 1. April 1956 erhebliche längst fällige Steuerrückstände hatten, die G 1 darüber hinaus die schon im Oktober 1955 fällig gestellten Kredite des Landes Hessen zurückzuzahlen hatte, ganz abgesehen von dem längst fälligen Kaufgeld für die auf den Namen der G █ vom Lande Hessen erworbenen Grundstücke. Der Einwand der Revision, es fehle in dem Urteil jede Feststellung einer fälligen Schuld, die eine der beiden GmbH nach dem 1. April 1956 zu bezahlen unterlassen hatte, ist also unberechtigt. Auch sonst sind die Bedenken der Revision nicht geeignet, die tatsächliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu erschüttern.
b) Nach dem Urteil war es nicht die Schuld des Angeklagten, wenn die Buchführung zum Erliegen kam. Von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 240 Nr. 3 KO, § 83 GmbHG ist der Angeklagte aber freigesprochen worden. Die in dieser Hinsicht von der Revision angebrachten Beschwerden sind daher gegenstandslos.
c) Bei der Veräußerung der Elektromotoren und Firmaturenglas an den Gläubiger Gundlach ist gegenüber dem Einwand der Revision darauf hinzuweisen, dass eine Gläubigerbegünstigung auch dann zu bejahen ist, wenn durch einen Verkauf an den Gläubiger diesem die Aufrechnung mit seiner Forderung gegenüber der Kaufpreisschuld ermöglicht werden soll (vgl. RGSt 6, 149). Einen solchen Sachverhalt hat die Strafkammer ersichtlich angenommen, weil gegenüber der Forderung des Gläubigers Gundlach in Höhe von 840,45 DM durch den Verkauf eine nahezu gleich hohe Kaufpreisschuld, nämlich von 835,— DM, begründet worden ist.
4. Das übrige Vorbringen der Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist somit für das Revisionsgericht unbeachtlich. Da die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler des Urteils ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
| Dotterweich | Dr. Baldus | Menges | |||
| Busch | Kirchhof |