Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 442/55
Datum
22.07.1955
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war u.a., ob die Strafkammer Beweisanträge zur haftbedingten Erkrankung/Vernehmungsfähigkeit und zur Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens rechtsfehlerfrei abgelehnt hatte. Der BGH beanstandete die Ablehnung als „unerheblich“, weil das Gericht damit unzulässig die Glaubwürdigkeit des Beweismittels vorweggenommen und die behaupteten Krankheitserscheinungen nicht geprüft hatte. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung als unerheblich abgelehnt werden, das angebotene Beweismittel sei gegenüber dem bisherigen Beweisergebnis von vornherein unglaubwürdig; dies stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar.

2

Beruht die Beweisbehauptung auf krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, muss das Tatgericht den behaupteten Tatsachenkern jedenfalls als Prüfungsgrundlage heranziehen, bevor es die Relevanz für die Beweiswürdigung verneint.

3

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen; die Ablehnung wegen eigener Sachkunde setzt jedoch voraus, dass die dafür maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen festgestellt oder tragfähig zugrunde gelegt werden.

4

Wird ein behandelnder Arzt als Sachverständiger gehört, erstreckt sich seine Sachverständigenpflicht auch auf die Mitteilung eigener Wahrnehmungen, die die Grundlage des Gutachtens bilden.

5

Frühere Einlassungen eines Angeklagten können durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Beweiswürdigung verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. Juli 1955

Rubrum

2 StR 442/55

In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Karl B. wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. Jagusch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges Dr. Wiefels Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Statiker R. C. wegen Verleumdung wurde der frühere Mitangeklagte ███, nachdem er bereits am 25. September 1951 von dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts in Mainz uneidlich als Zeuge gehört und am 9. Oktober 1951 und 13. Oktober 1951 durch die Polizei vernommen worden war, am 2. November 1951 neuerdings von dem Ermittlungsrichter als Zeuge vernommen. Er gab hier u. a. über die Herkunft einer ihm durch den Angeklagten Sreidenbach und den früheren Mitangeklagten ██████, die beide im Städtischen Hochbauamt in M. tätig waren, beschafften Berechnung unter Aufrechterhaltung seiner früheren Angaben ███████████████ an, er habe die Berechnung einem Statiker ████, der ihn aufgesucht habe, wegen seines billigen Angebots übertragen. Niemand habe ihm gesagt oder geraten, durch wen er die statische Berechnung fertigen lassen solle; insbesondere habe er sich deswegen mit keinem Herrn des Städtischen Hochbauamts in Verbindung gesetzt und von dort keine Weisung erhalten. Er habe auch seine Angaben aus freien Stücken ohne Zwang von irgendeiner Seite gemacht, auch mit niemand vereinbart, nach einer bestimmten Richtung auszusagen, etwas zu verschleiern oder jemand zu achten versucht. Diese unwahre Aussage beschwor er.

Nach Erhalt der Ladung zum Termin hatte ████, der sich stark bedrängt fühlte und nicht mehr wusste, wie er sich nunmehr verhalten solle, in seiner Unentschlossenheit K. C., den er bereits vor seiner ersten richterlichen Vernehmung befragt hatte, aufgesucht, um sich mit ihm zu besprechen, was zu machen sei und was er über die Person des K. C., nach dem er immer wieder befragt wurde, aussagen solle. █████ äußerte, dass man hierzu auch den Angeklagten fragen müsse. Nachdem dieser hinzugekommen war, erklärte ████, er müsse nun genau wissen, wer die statische Berechnung gemacht habe. Der Angeklagte erwiderte, es sei ein Herr ████████ gewesen; der Mann sei aber weg und nicht mehr aufzufinden. Das solle er ruhig sagen und darauf bestehen bleiben. Er könne jetzt nicht mehr von dem abweichen, was er schon gesagt habe; er solle sie beide aus der Sache herauslassen. ██████ stimmte dem zu; beide bestanden darauf, dass ███ bei seiner Aussage bleibe. Sie dachten dabei aber nur, dass █████ uneidlich vernommen werde, und wollten auch nur, dass er uneidlich falsch vor dem Richter aussage.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 244 StPO verstoßen, durchdringt.

Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger den Antrag, Nervenfacharzt Dr. ██████ und Rechtsanwalt ██████████ als Zeugen zu hören, daß „B. während und unmittelbar nach der Untersuchungshaft nervenmäßig völlig erschöpft, depressiv gehemmt, ohne jede Initiative, verwirrt und ohne rechte Konzentration war, sodaß dem damaligen Geständnis keine Bedeutung beigemessen werden kann“.

Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, weil die mit diesen Zeugen zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten R. C. in seinen Vernehmungen vom 7. und 10. Dezember 1954 im Hinblick auf das übrige Beweisergebnis, insbesondere die jetzigen Einlassungen der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung, unerheblich seien; soweit daraus der Schluß gezogen werden solle, daß einem früheren Geständnis des Angeklagten ███ keine Bedeutung beigemessen werden könne, handle es sich um eine Beweisfrage, die nicht durch einen Zeugen, sondern nur durch einen Sachverständigen beurteilt werden könne; die Vernehmung eines Sachverständigen erscheine dem Gericht aber nach pflichtgemäßem Ermessen nicht geboten, weil es insoweit selbst die erforderliche Sachkunde besitze.

Darauf beantragte der Verteidiger, Nervenfacharzt Dr. ████ als Sachverständigen zu seinem Beweisantrag zu hören. Auch diesen Antrag lehnte die Strafkammer mit derselben Begründung ab.

Zu Recht beanstandet die Revision die Ablehnung der Beweisanträge als rechtlich fehlerhaft.

Nach dem Beweisantrag sollten die benannten Zeugen bekunden, daß der Angeklagte als Folge der vom 3. November bis 10. Dezember 1954 dauernden Untersuchungshaft bestimmte Krankheitserscheinungen zeigte, die nach Ansicht der Verteidigung von Bedeutung für die Bewertung seiner in und kurz nach dieser Zeit gemachten Angaben waren. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, da sie die zu beweisenden Tatsachen im Hinblick auf das übrige Beweisergebnis, insbesondere die jetzigen Einlassungen der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung für unerheblich hielt. Sie hat dennach angenommen, daß die behaupteten Tatsachen auch bei einem zwischen ihnen und der abzuurteilenden Tat bestehenden Zusammenhang völlig ungeeignet seien, die zu treffende Entscheidung zu beeinflussen (RGSt 61, 359; 64, 432). Dabei stützt sie ihre Annahme darauf, daß gegenüber dem bisherigen Ergebnis eine weitere Beweisaufnahme in der bezeichneten Richtung völlig wertlos sei, ohne sachlich zu prüfen, ob dies auch zutrifft. Dies ergibt sich auch aus dem Urteil:

Der Angeklagte bestritt den Sachverhalt in dem wesentlichsten Punkt, nämlich soweit ihm vorgeworfen wurde, ███ zu seiner falschen Aussage bestimmt zu haben. Soweit er bei früheren Vernehmungen Zugeständnisse gemacht hatte, bezeichnete er sie als unrichtig, da er damals infolge der Untersuchungshaft sich in einem Zustand völliger körperlicher und seelischer Zerrüttung befunden habe. Die Strafkammer hält diesen Widerruf der früheren Angaben für unglaubwürdig, da es zwar sehr wohl möglich sei, daß die Haft den Angeklagten stark mitgenommen habe, er jedoch die Zugeständnisse über die mit █████ und B. C. geführten Besprechungen schon in seiner Vernehmung vom 22. November 1954 gemacht und sie bei der Vernehmung am 7. und 10. Dezember 1954 wiederholt habe. Sämtliche angeführten Vernehmungen fallen aber in die Zeit, in der der Angeklagte in Haft und, was er durch die Zeugen beweisen wollte, krank war. Ob dies zutrifft, hat die Strafkammer demnach überhaupt nicht untersucht. Sie erachtet in Wirklichkeit den Beweisantrag deshalb für unerheblich, weil sie das Beweismittel gegenüber dem bisherigen Beweisergebnis von vornherein für unglaubwürdig hält. Dies ist unzulässig (RGSt 77, 198, 200).

Zutreffend führt die Strafkammer allerdings aus, daß es eine Frage der Beweiswürdigung sei, ob aus den unter Beweis gestellten Tatsachen zu folgern sei, daß dem früheren Geständnis des Angeklagten keine Bedeutung beigemessen werden könne. Rechtlich zu beanstanden ist aber auch hier die Begründung, mit der sie es ablehnt, Dr. ██████████ als Sachverständigen zu hören. Es ist zwar richtig, daß das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob es der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf (RGSt 76, 349; 2, 163). Es darf den Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen auch ablehnen, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Strafkammer hat im vorliegenden Falle eine solche für sich in Anspruch genommen. Das Urteil bezeugt aber Bedenken, ob sie dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und die besonderen Umstände des Falles beachtet hat.

Der Angeklagte hatte unter Beweis gestellt, daß die Untersuchungshaft bestimmte Krankheitserscheinungen zur Folge hatte. Ob dies zutraf, hat die Strafkammer nicht geprüft, im Urteil vielmehr nur ausgeführt, daß es sehr wohl möglich sei, daß die Haft den Angeklagten stark mitgenommen habe. Über die Zuziehung eines Sachverständigen konnte sie aber nur dann richtig entscheiden, wenn sie die Krankheitserscheinungen feststellte oder wenigstens als Grundlage für die Prüfung nahm, ob sie nun die notwendigen ärztlichen Erfahrungen und Kenntnisse selbst besitze, um beurteilen zu können, welche Bedeutung die Krankheitserscheinungen für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten haben. Es ist somit nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer rechtlich fehlerhaft die Zuziehung eines Sachverständigen abgelehnt hat. Falls sie Dr. ███ als Sachverständigen herangezogen hätte, erstreckte sich dessen Sachverständigenpflicht auch auf die Darstellung der Tatsachen, die er bei der Behandlung des Angeklagten selbst wahrgenommen hat und die die Grundlage seines Gutachtens bilden (RGSt 69, 97). Hätte sie ihn dagegen nicht als Sachverständigen hinzugezogen, käme nur seine Vernehmung als Zeuge oder sachverständiger Zeuge über die beobachteten Krankheitserscheinungen in Betracht. Die Ablehnung als unerheblich wäre hier dann aus den oben angeführten Gründen rechtlich zu beanstanden.

Auf der rechtlich fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge kann das Urteil beruhen, da es nicht ausgeschlossen ist, daß sie zu einer nachteiligen Würdigung der früheren Angaben des Angeklagten und damit seiner Schuld geführt haben.

Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben, auch wenn im übrigen die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigt.

Das Vorbringen, die Strafkammer habe zu Unrecht die Vernehmungsniederschrift vom 22. November 1954 und das Schreiben des Angeklagten vom 7. Dezember 1954 verwertet, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens waren, geht fehl. Abgesehen davon, daß die schriftliche Erklärung vom 7. Dezember 1954 nach der Sitzungsniederschrift auszugsweise verlesen wurde, sind die früheren Einlassungen der Angeklagten im Verlaufe des Strafverfahrens im Wege des Vorhalts in die Verhandlung eingeführt worden. Dies war zulässig (BGHSt 3, 199, 201).

Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe den früheren Mitangeklagten ███████ nicht mehr zu einer falschen Aussage bestimmen können, da dieser auch ohne sein Zutun seine früheren Angaben bei der Vernehmung am [REDACTED] November 1954 zu wiederholen bereit war, widerspricht den Feststellungen. Hiernach geriet ██████ durch die Ladung zu einer neuen richterlichen Vernehmung in starke innere Bedrängnis und suchte in seiner Unentschlossenheit █████ auf, um mit ihm zu besprechen, was er nun aussagen solle. Erst das gemeinsame Zureden des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten ███████ brachte ihn von seinen Bedenken ab und bestimmte ihn zu seiner falschen Aussage am 2. November 1951. Daß ███ bereits bei einer früheren richterlichen Vernehmung die Unwahrheit bekundet hatte, hat demnach die Strafkammer zu Recht für bedeutungslos erachtet.

Das Urteil läßt auch keinen Zweifel, daß der Angeklagte bei der Anstiftung nicht etwa die Vorstellung hatte, ███ werde etwas sagen, was er selbst glaube. Nicht ersichtlich ist, daß die Strafkammer gegen Denkgesetze verstoßen hat. Was hier die Revision vorträgt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Im übrigen müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der Beweismittel und Ausführungen über die Beweiserwägung schreibt das Gesetz dagegen nicht zwingend vor (§ 267 StPO).

Zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten nur wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt, da sich sein Wissen und Wollen allein darauf erstreckte, daß ███ uneidlich falsch vor Gericht aussage. Entgegen der Meinung der Revision kann eine Strafmilderung nach § 157 StGB dem Anstifter nicht gewährt werden (BGHSt 1, 23).

Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Strafzumessung. Daß der Angeklagte von Anfang an, wenn auch zunächst für ████ unsichtbar, im Hintergrund stand, ergibt sich aus den Feststellungen.

JaguschBaldusMenges
Dr. DotterweichDr. Wiefels
Revision wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 StPO — Themis