Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Berichtigung der Anrechnung früherer Strafhaft angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 442/53
Datum
13.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein im Wiederaufnahmeverfahren ergangenes Urteil wegen Betrugs ein und rügte formelle sowie materielle Fehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, hält die Verwertung nicht verlesener Schriftstücke für möglich, soweit ihr Inhalt durch Vorhaltungen und Zeugenaussagen festgestellt wurde, und ordnet eine Berichtigung der Urteilsformel zur vollumfänglichen Anrechnung bereits verbüßter Strafe an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung schriftlicher Beweismittel nach § 249 StPO ist nicht zwingend erforderlich; ihr Inhalt kann durch Vorhaltungen an die Beteiligten und die darauf erfolgten Erklärungen der Zeugen wirksam Gegenstand der Hauptverhandlung werden.

2

Gehen frühere Strafakten verloren, kann deren Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden, der den Inhalt der verlorenen Unterlagen feststellt.

3

Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach § 544 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche weiteren Beweismittel die Kammer hätte erheben müssen; allgemeine Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unzulässig.

4

Bei einem nach der Wiederaufnahme ergehenden Urteil ist die bereits in dem früheren Urteil tatsächlich verbüßte Freiheitsstrafe in vollem Umfang anzurechnen; die Urteilsformel ist bei unvollständiger Anrechnung entsprechend zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Dora Maria ███, geb. ████████, ████, geboren am █████ 1897 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lange als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Mai 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Urteilsformel hinter „Untersuchungshaft“ noch die Worte treten: „und der auf Grund des Urteils vom 6. Juni 1936 verbüßten Strafhaft“.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil des Landgerichts in Hamburg ist das Urteil des Sondergerichts in Hamburg vom 6. Juni 1936, in dem die Angeklagte wegen Betrugs u. a. zu zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden war, insoweit aufgehoben worden, und die Angeklagte ist jetzt unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe aus dem Urteil vom 6. Juni 1936 hätte die Angeklagte am 22. April 1937 noch eine Reststrafe von drei Monaten und 15 Tagen Gefängnis zu verbüßen gehabt. Diese wurde ihr aber auf Grund der Amnestie vom 23. April 1936 erlassen. Vom 6. August 1935 bis 6. Juni 1936 hat die Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft gesessen.

Die Revision der Angeklagten gegen das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil, die formelle und materielle Rechtsverletzung rügt, bemängelt zunächst, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift die der Verhandlung zugrunde gelegten Urkunden nicht verlesen worden seien. Aus dem Protokoll sei zwar zu entnehmen, dass die Akten der Anwaltskammer und insbesondere das Urteil des Ehrengerichts zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien. Die Verwertung dieser Akten und jenes Urteils sei aber unzulässig, wenn diese nicht gemäß § 249 StPO verlesen worden seien.

Dieser Revisionsangriff geht fehl. Denn die Verlesung von Schriftstücken gemäß § 249 StPO ist nicht die einzige Art, auf die ihr Inhalt zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden kann. Durch Vorhaltungen an die Angeklagte und insbesondere die Zeugen, die in dem früheren Strafverfahren oder in dem Ehrengerichtsverfahren gegen den Ehemann der Angeklagten mitgewirkt hatten, konnte auf Grund der Erklärungen dieser Personen für die Strafkammer der Inhalt der Schriftstücke sich ergeben. Im Gesetz ist nicht vorgeschrieben, dass in der Sitzungsniederschrift solche Vorhaltungen aus Schriftstücken und die darauf erfolgten Erklärungen der befragten Personen zu verzeichnen seien.

Nach § 243 StPO erfolgt nach dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Revision rügt, dass der Eröffnungsbeschluss für das ordentliche Verfahren nicht verlesen worden ist. Indessen berücksichtigt sie nicht, dass die Strafakten des Verfahrens, das zu dem Urteil vom 6. Juni 1936 geführt hatte, durch Kriegereignisse vernichtet worden sind, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist. Schon für den Eröffnungsbeschluss des ordentlichen Verfahrens ist anerkannt, dass dann, wenn der Eröffnungsbeschluss verloren gegangen ist, an seiner Stelle ein Gerichtsbeschluss verlesen werden kann, der seinen Inhalt feststellt (RGSt Bd. 55 S. 159, 160; vgl. auch RGSt Bd. 65 S. 250 und RGSt Bd. 66 S. 108, 111). Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist in der vorliegenden Sache im Hinblick auf die Vernichtung der Akten des früheren Strafverfahrens in der Hauptverhandlung ausdrücklich die Feststellung getroffen worden, dass zwischen den Prozessbeteiligten Einigkeit darüber herrsche, dass in dem in dieser Feststellung näher beschriebenen Umfang Anklage erhoben worden war. Diese Feststellung in der Hauptverhandlung enthält alle Merkmale eines Gerichtsbeschlusses, der seinem Inhalt nach den Eröffnungsbeschluss ersetzen und an seine Stelle treten konnte, so dass dem gesetzlichen Erfordernis Genüge geschehen ist.

Das Gericht war also nicht gehindert, in der geschehenen Weise gegen die Angeklagte erneut zu verhandeln. Die Rüge einer Verletzung des § 243 StPO kann mithin keinen Erfolg haben.

Die Revision vermisst in dem Urteil eine Feststellung darüber, ob der inzwischen verstorbene Zeuge St(_______) in dem Verfahren vor dem Sondergericht oder dem Ehrengericht seinerzeit vereidigt worden ist oder nicht. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die für einen Fall der hier vorliegenden Art eine solche Feststellung vorschreibt. Die Zeugenaussage ist nicht verlesen worden, so dass § 251 Abs. 4 StPO nicht Platz greift. Die Glaubwürdigkeit des St(_______), soweit sie für das gegenwärtige Verfahren von Bedeutung war, hat die Strafkammer auf Grund der Erkenntnisse, die ihr die Beweisaufnahme vermittelte, näher gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere auch erwogen, dass die von der Angeklagten behaupteten Vorkommnisse mit den zwei Haftbefehlen keine Umstände darstellten, die geeignet sein konnten, an der Glaubwürdigkeit von ██ █ zu zweifeln. Soweit die Revision hierzu eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn entgegen § 544 Abs. 2 StPO ist nicht angegeben, welche anderen Beweismittel von der Strafkammer noch hätten benutzt werden müssen (BGHSt Bd. 2 S. 168). Die Behauptung, die Strafkammer hätte diese oder jene von ihr vernommene Person noch danach fragen müssen, ob St(_______) als Zeuge seinerzeit eidlich vernommen worden sei, enthält keine zulässige Verfahrensrüge (OGHSt Bd. 3 S. 59). Im Ergebnis läuft diese Rüge der Revision nur auf einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer hinaus. Sie kann keinen Erfolg haben.

Inwieweit dabei auch § 245 StPO verletzt worden sein soll, wie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich. Diese Rüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.

Die Bedenken der Revision gegen das Strafmaß sind unbegründet. Denn die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Ausweislich der nach dem Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung getroffenen „Feststellung“ über das frühere Strafverfahren wurde die Angeklagte am 6. Juni 1936 zu zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Angeklagte in dieser Sache vom 6. August 1935 bis 6. Juni 1936 in Untersuchungshaft gesessen hat. In dem nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren erlassenen neuen Urteil durfte aber die Anrechnung nicht auf diese Untersuchungshaft beschränkt bleiben, weil die Angeklagte weiter bis 22. April 1937 Strafe verbüßt hat. Die Reststrafe aus dem Urteil vom 6. Juni 1936 betrug an diesem Tage der Entlassung aus der Strafhaft nur noch drei Monate und fünfzehn Tage Gefängnis. Die somit in größerem Umfang verbüßte frühere Strafe musste in diesem Umfang voll angerechnet werden. Diese gesetzliche Folge für das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil ist so selbstverständlich, dass sie an sich nicht einmal unbedingt in dem Urteil selbst zum Ausdruck gebracht werden musste (RG in GA Bd. 47 S. 296). Nachdem vorliegend aber die Anrechnung bloß im Umfang der erlittenen Untersuchungshaft ausgesprochen worden ist, bedarf die Urteilsformel der Berichtigung über die Anrechnung in weitergehendem Umfang, die von hier aus erfolgen kann.

Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

JustizangestellterWernerMenges
Dr. ArndtDr. MoerickeWillms
Revision verworfen – Berichtigung der Anrechnung früherer Strafhaft angeordnet — Themis