Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 442/52
Datum
28.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung, Zerstörung eines Bauwerks, schwerer Freiheitsberaubung und Landfriedensbruchs ein. Die Revision beanstandete u.a. Vereidigung von Zeugen, Verletzung der Aufklärungspflicht und die rechtliche Bewertung nach § 306 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt die Beweiswürdigung und lässt neue Tatsachenangriffe unberücksichtigt. Eine mögliche Zweifel an der Normanwendung berührte den Schuldspruch nicht und war allenfalls strafzumessungsrelevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die tatsächliche Seite eines Verdachts, aus dem die Strafkammer die Vereidigung eines Zeugen unterlässt (§ 60 Nr. 3 StPO), nicht nachprüfen.

2

Eine Vereidigung ist nicht zu versagen, wenn nach den Umständen feststeht, dass der Zeuge (z. B. Feuerwehrführer) nicht in der Lage war, den Brand wirksam zu bekämpfen und daher keine tatteilnahmeverdächtige Stellung innehatte.

3

Neue Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht bekannt waren und erst in der Revision vorgebracht werden, begründen allein keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und können unberücksichtigt bleiben, sofern kein dringender Anlass zur Nachholung besteht.

4

Zweifel über die richtige Qualifikation der Tat nach verschiedenen Tatbestandsvarianten berühren den Schuldspruch nicht, wenn der Schuldspruch unabhängig von dieser Einordnung tragfähig ist; unterschiedliche rechtliche Bewertungen können jedoch strafzumessungsrelevant sein.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 12. Dezember 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Bürgermeister Erich D. aus █████████, geboren am [REDACTED] 1894 in [REDACTED], Kreis K_____,

wegen schwerer Brandstiftung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 12. Dezember 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks, schwerer Freiheitsberaubung und schwerem Landfriedensbruchs zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet zunächst, dass die Strafkammer den Zeugen ████ vereidigt hat. E. war Führer der städtischen Feuerwehr und unterstand dem Angeklagten als Bürgermeister. Die Revision meint, E. habe seine Pflicht, den Synagogenbrand zu löschen, nicht erfüllt, und sich deshalb der Teilnahme an diesem Verbrechen schuldig gemacht. Der Angriff geht fehl. An sich ist der Führer der Feuerwehr verpflichtet, Brände zu löschen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es ihm auch wirklich möglich ist, den Brand wirksam zu bekämpfen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat es die Strafkammer für ausgeschlossen gehalten, dass sich E. in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister und Gauinspekteur, und den an der Synagoge versammelten SA-Führern und SA-Männern hätte durchsetzen können (vgl. hierzu OGHSt 1, 316). Deshalb brauchte die Strafkammer ihn nicht für teilnahmeverdächtig zu halten. Die Vereidigung des Zeugen verstieß deshalb nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO.

2. Auch die Rüge, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch.

a) Die Revision vermisst, dass die Strafkammer zu einer Aussage des SA-Truppführers ██████████ den Sturmführer K. gegenbeweislich vernommen habe. ███ hat jedoch die Aussage, die die Revision ihm in den Mund legt, nach den Urteilsgründen gar nicht gemacht. Schon deshalb ist der Revisionsangriff unverständlich.

b) Bei dem Vorgang ██████ handelt es sich ersichtlich um einen neuen Tatsachenvortrag, der die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO schon deshalb nicht begründen kann, weil weder die Beweistatsache noch das Beweismittel der Strafkammer bekannt gewesen sind.

c) Den Beweisantrag, die Strafakten ███ herbeizuziehen, hat der Verteidiger ausdrücklich zurückgenommen. Die Revision trägt keine Tatsachen vor, die das Gericht dennoch hierzu drängen mussten. Sie bezeichnet nicht einmal die Tatsachen, über die nach ihrer Meinung noch Beweis zu erheben gewesen wäre. Insoweit ist die Revision deshalb unzulässig.

3. Die Rüge, der Zeuge ███████████ sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, ist unbegründet. Nach dem Beschluss der Strafkammer ist die Vereidigung wegen des Verdachts der Beteiligung nach § 60 Nr. 3 StPO unterblieben. Dass diese Annahme auf Rechtsirrtum beruhen könne, ist nicht ersichtlich. Die tatsächliche Seite dieses Verdachts darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.

4. Sodann behauptet die Revision eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, denn das Urteil enthält Entscheidungsgründe. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich auch in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

5. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Verteidigung sei durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden. Die Strafkammer hat es auf einen Beweisantrag des Verteidigers hin durch Beschluss als wahr unterstellt, dass die Stellung des Gauinspekteurs nur die eines ausgleichenden Vermittlers war – ohne Entscheidungsbefugnis, ohne Hoheitsrechte und ohne Stab. Hieran hat sie sich auch gehalten. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe in der Bevölkerung große Autorität besessen, widerspricht dem nicht.

II. Die Sachbeschwerde

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und bedarf deshalb keiner Erörterung.

Bei der rechtlichen Würdigung erklärt die Strafkammer allerdings § 306 Nr. 1 und 2 StGB für anwendbar, weil die Synagoge auch zur Wohnung von Menschen diente. Ob dies richtig ist, ob nicht vielmehr Gesetzeseinheit zwischen diesen beiden Bestimmungen vorliegt und deshalb nur § 306 Nr. 1 StGB anzuwenden ist, kann jedoch dahinstehen. Denn ein etwaiger Rechtsirrtum hat im Schuldspruch keinen Ausdruck gefunden. Im Strafausspruch durfte die Strafkammer es aber berücksichtigen, dass die Synagoge auch zur Wohnung von Menschen diente.

Die Behauptung der Revision, die Strafe sei übermäßig hoch, ist nach dem Urteil, Art und Umfang der Beteiligung und Gesinnung des Angeklagten unbegründet.

Dr. DotterweichSauerDr. Arndt
WernerDr. Ortlieb
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