Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision verworfen wegen Versäumung der Revisionsfrist

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/99
Datum
15.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Marburg. Er berief sich auf Transportabwesenheit; jedoch war er über Rechtsbehelfe belehrt und sein Verteidiger informiert. Mangels substantiierter und schuldloser Verhinderungsgründe wurde die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis durch ein ohne eigenes Verschulden bestehendes Hindernis verursacht wurde.

2

Wenn der Angeklagte nachweislich über die Möglichkeit der eigenständigen Einlegung eines Rechtsmittels belehrt wurde und weiß, dass sein Anwalt ohne Auftrag nicht tätig wird, kann die Nichtbeauftragung die Wiedereinsetzung ausschließen.

3

Allein die Behauptung einer Transportabwesenheit reicht nicht aus; es muss substantiiert vorgetragen werden, dass eine rechtzeitige Kontaktaufnahme und Beauftragung des Verteidigers unzumutbar oder unmöglich war.

4

Eine nach Fristablauf eingelegte Revision ist ohne gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 9. August 1999

Rubrum

Beschluss

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1999 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Marburg/Lahn vom 9. August 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Vorbringen des Angeklagten ist nicht zu entnehmen, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Revisionseinlegungsfrist gehindert war. Er macht lediglich geltend, dass er bis zum 16. August 1999 sich auf Transport befunden habe und keine Revision über seinen Anwalt habe einlegen können. Dem Angeklagten ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls mündlich und schriftlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Ihm war danach bekannt, dass er auch selbst schriftlich Revision einlegen konnte. Wie sich aus dem Schreiben seines Anwalts ergibt, ist er auch von diesem nach Urteilsverkündung auf die Frist und die verschiedenen Möglichkeiten der Revisionseinlegung hingewiesen worden. Da der Angeklagte wusste, dass er sich mehrere Tage auf Transport befinden würde, sein Anwalt ohne seinen Auftrag nicht tätig werden würde, hatte er selbst das Rechtsmittel fristgerecht einlegen müssen, wenn ihm – was aber auch nicht vorgetragen worden ist – eine telefonische Kontaktaufnahme und Beauftragung seines Anwalts vor Ablauf der Frist nicht möglich war.

Seine mit Schreiben vom 18. August 1999 – bei dem Landgericht Marburg/Lahn eingegangen am 23. August 1999 – eingelegte Revision ist versäumt und als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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