Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/98
Datum
24.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärt, das Urteil anzunehmen und damit auf Rechtsmittel zu verzichten; diese Erklärung wurde in Anwesenheit eines Dolmetschers verlesen und vom Angeklagten genehmigt. Der Bundesgerichtshof verwirft daraufhin die Revision als unzulässig. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Verzichts vor; die Erklärung ist bindend und nicht widerrufbar. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn die Verzichtserklärung verlesen und vom Beschuldigten genehmigt wird.

2

Die Verlesung der Verzichtserklärung in Anwesenheit eines Dolmetschers und die ausdrückliche Genehmigung durch den Angeklagten begründen die Wirksamkeit auch bei Verständnisschwierigkeiten.

3

Fehlen substantielle Vorträge oder sonstige Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit, bleibt der Rechtsmittelverzicht bindend; er ist nicht anfechtbar, nicht zurücknehmbar und nicht widerrufbar.

4

Bei verworfener Revision hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 29. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 441/98 vom 24. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt hat, dass er das Urteil annehme, also auf Rechtsmittel verzichte. Diese Verzichtserklärung ist in Anwesenheit des Dolmetschers verlesen und vom Angeklagten genehmigt worden. Sie ist wirksam. Gründe für ihre Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An diese Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung — Themis