Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 441/98
- Datum
- 24.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach der Urteilsverkündung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn die Verzichtserklärung verlesen und vom Beschuldigten genehmigt wird.
Die Verlesung der Verzichtserklärung in Anwesenheit eines Dolmetschers und die ausdrückliche Genehmigung durch den Angeklagten begründen die Wirksamkeit auch bei Verständnisschwierigkeiten.
Fehlen substantielle Vorträge oder sonstige Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit, bleibt der Rechtsmittelverzicht bindend; er ist nicht anfechtbar, nicht zurücknehmbar und nicht widerrufbar.
Bei verworfener Revision hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 29. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 441/98 vom 24. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Juni 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt hat, dass er das Urteil annehme, also auf Rechtsmittel verzichte. Diese Verzichtserklärung ist in Anwesenheit des Dolmetschers verlesen und vom Angeklagten genehmigt worden. Sie ist wirksam. Gründe für ihre Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An diese Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.
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