Treffer
BGH Beschluss

Revision führt Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/95
Datum
20.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches eingelegt; der BGH hielt Schuldspruch und Strafausspruch für unbegründet, hob jedoch die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB auf. Das Landgericht hatte eine schwere seelische Abartigkeit und Alkoholabhängigkeit festgestellt, jedoch nicht hinreichend dargelegt, ob die künftige Gefährlichkeit unabhängig vom Alkoholkonsum begründet ist. Mangels konkreter Feststellungen zur Ursache künftiger Taten ist die Maßregelanordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, welche Ursachen für die künftig zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten vorliegen.

2

Liegt die Neigung zu Gewalttaten einzig oder überwiegend in alkoholbedingten Rauschtaten, ist § 63 StGB nur dann einschlägig, wenn eine krankhafte Alkoholabhängigkeit oder Alkoholüberempfindlichkeit festgestellt ist.

3

Die bloße Feststellung einer schweren seelischen Abartigkeit und einer Alkoholabhängigkeit ohne nähere Bestimmung der kausalen Verbindung zur Gefährlichkeit genügt nicht zur Tragfähigkeit einer Maßregelanordnung nach § 63 StGB.

4

Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) sind von der gesonderten Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB zu trennen; verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit entbindet nicht von der Erforderlichkeit konkreter Feststellungen zur Gefährlichkeitsursache.

Vorinstanzen

Landgericht Meiningen, 22. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 441/95

in der Strafsache gegen Andreas ██, geboren am █ 1961 in ███, ohne festen Wohnsitz, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. Mai 1995 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Maßregelanordnung hat hingegen keinen Bestand.

Der Angeklagte hat nach erheblichem Alkoholgenuss seinen Wohnungsnachbarn so erheblich körperlich misshandelt, dass dieser zu Tode kam.

Das Landgericht hat festgestellt, dass beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit vorliegt, die zu erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geführt hat. Auch für die Tathandlung des Sich-Berauschens hat die Strafkammer verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. Wegen des Alkoholrausches – der Angeklagte leidet an einer Alkoholabhängigkeit im fortgeschrittenen Stadium – konnte sie nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit bei der Rauschtat aufgehoben war (§ 20 StGB).

Die Darlegungen des Landgerichts zur Frage, ob infolge des Zustandes des Angeklagten erhebliche rechtwidrige Taten zu erwarten sind und deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist (§ 63 StGB), begegnen rechtlichen Bedenken. Denn es fehlen Angaben zu den möglichen Ursachen für künftige Taten. Dessen hätte es hier bedurft. Zwar spricht vieles dafür, dass der Angeklagte schon aufgrund der festgestellten schweren seelischen Abartigkeit generell gefährlich ist. Denkbar ist aber auch, dass die Neigung zu Gewalttaten erst durch den Alkoholkonsum begründet wird. Eine Unterbringung nach § 63 StGB wäre dann nur bei krankhafter Alkoholabhängigkeit oder Alkoholüberempfindlichkeit möglich (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9, 12, 13). Ob diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorliegen, ist aber den Feststellungen, der Angeklagte leide an einer Alkoholabhängigkeit im fortgeschrittenen Stadium, nicht sicher zu entnehmen.

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