Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch in Fällen 3 und 5 wegen nicht nachgewiesener Einzelakte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 441/94
Datum
02.11.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs vor. Das Revisionsgericht ergänzte das Landgerichtsurteil dahin, dass der Angeklagte in den Fällen 3 und 5 freigesprochen wird, weil die als fortgesetzte Handlung angesehene Tat einzelne, rechtlich selbständige Einzelakte enthielt, die nicht nachgewiesen waren. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kostenentscheidung wurde entsprechend geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Unzulässigkeit der entsprechenden (analogen) Beurteilung mehrerer Taten als 'fortgesetzte Handlung' gebietet, die einzelnen im Rahmen der behaupteten Fortsetzung liegenden Handlungen gesondert auf Nachweisbarkeit zu überprüfen.

2

Wenn eine als fortgesetzte Handlung angeklagte Gesamttat einzelne rechtlich selbständige Einzelakte umfasst und diese Einzelakte vom Gericht nicht nachgewiesen werden, ist der Angeklagte hiervon freizusprechen.

3

Eine Revision wird insoweit zu berücksichtigen, als sie die Aufhebung oder Ergänzung des Urteils erfordert; soweit das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

4

Bei teilweiser Freispruchsaufhebung sind die kostenrechtlichen Folgen so zu regeln, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen für die freigesprochenen Taten trägt, für übrige Kosten trägt der Beschwerdeführer die verbleibenden Rechtsmittelkosten.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 11. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 441/94 4 S. (P 20),

vom 2. November 1994 in der Strafsache gegen Mobolagy A ██ aus ███ ███ ██, geboren am ██ 1960 in ███ ████, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. März 1994 dahin ergänzt, dass der Angeklagte in den Fällen 3 und 5 der Anklage im Übrigen – auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat – freigesprochen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In der Anklageschrift war dem Angeklagten in den Fällen 3 und 5 bis 7 jeweils eine fortgesetzte Handlung vorgeworfen worden. Durch die nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383) nicht mehr zulässige entsprechende Beurteilung der Taten durch die Strafkammer ist der Angeklagte weder im Schuldnoch im Strafausspruch beschwert. Da jedoch in den Fällen 3 und 5 die jeweils angeklagte fortgesetzte Handlung auch Einzelakte umfasste, die das Gericht nicht nachweisen konnte, war der Angeklagte von diesen, jetzt rechtlich selbständigen Handlungen freizusprechen.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

NiemöllerJahnkeGollwitzer
MaierAthing
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